Zum ersten Punkt folgt dies aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, zum zweiten außerdem aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, wonach bei Beschlüssen über die Verfahrenshilfe die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen ist.Zum ersten Punkt folgt dies aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, zum zweiten außerdem aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, wonach bei Beschlüssen über die Verfahrenshilfe die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen ist.
Für eine mündliche Verhandlung oder eine Parteienvernehmung gibt es - abgesehen davon, dass schon wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels dafür kein Anlass besteht - keine gesetzliche Grundlage, ist doch über (Revisions-)Rekurse nach § 78 EO iVm § 526 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Soweit der Revisionsrekurs auch vom Erstverpflichteten erhoben wird, fehlt diesem auch die Rechtsmittellegitimation, betraf die angefochtene Entscheidung doch allein die Zweitverpflichtete. Dem Exekutionsverfahren ist nämlich - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO fremd (3 Ob 168/04h), was jedenfalls für die Forderungs- und Fahrnisexekution gilt (3 Ob 117/76 = EvBl 1977/88 u. a.; RIS-Justiz RS0002202; s auch Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 9). Selbst wenn dies anders wäre, wären einzelne Genossen nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen nur andere betreffende (Teile von) Entscheidungen berechtigt (3 Ob 117/76, 7 Ob 71/78 u.a., RIS-Justiz RS0035374; Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² IV/1 Einleitung Rz 40 mwN; generell für das Exekutionsverfahren ebenso Jakusch aaO). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens zu geben oder dem Sachwalter des Erstverpflichteten Gelegenheit zur allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, besonders [T1] zu fehlender Rechtsanwaltsunterschrift; Gitschthaler in Rechberger³, §§ 84, 85 ZPO Rz 3 mwN).)Rekurse nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Soweit der Revisionsrekurs auch vom Erstverpflichteten erhoben wird, fehlt diesem auch die Rechtsmittellegitimation, betraf die angefochtene Entscheidung doch allein die Zweitverpflichtete. Dem Exekutionsverfahren ist nämlich - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO fremd (3 Ob 168/04h), was jedenfalls für die Forderungs- und Fahrnisexekution gilt (3 Ob 117/76 = EvBl 1977/88 u. a.; RIS-Justiz RS0002202; s auch Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 9). Selbst wenn dies anders wäre, wären einzelne Genossen nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen nur andere betreffende (Teile von) Entscheidungen berechtigt (3 Ob 117/76, 7 Ob 71/78 u.a., RIS-Justiz RS0035374; Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² IV/1 Einleitung Rz 40 mwN; generell für das Exekutionsverfahren ebenso Jakusch aaO). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens zu geben oder dem Sachwalter des Erstverpflichteten Gelegenheit zur allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, besonders [T1] zu fehlender Rechtsanwaltsunterschrift; Gitschthaler in Rechberger³, Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 3 mwN).