Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichts hinzuweisen (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:Zunächst ist auf die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichts hinzuweisen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der zweiten Instanz könnte man zunächst einwenden, dass anders als im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 146 EO) gemäß § 352a Abs 1 EO von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann auf Antrag des betreibenden Gläubigers abgewichen werden kann, wenn auch alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Wie sich aus § 152 Abs 1 EO Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der zweiten Instanz könnte man zunächst einwenden, dass anders als im Zwangsversteigerungsverfahren (Paragraph 146, EO) gemäß Paragraph 352 a, Absatz eins, EO von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann auf Antrag des betreibenden Gläubigers abgewichen werden kann, wenn auch alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Wie sich aus Paragraph 152, Absatz eins, EO - auf den in § 352 erster Satz EO verwiesen wird auf den in Paragraph 352, erster Satz EO verwiesen wird - ergibt, fällt die Frage, ob und inwieweit der Ersteher vom Barerlag des Meistbots befreit ist, in den von den Versteigerungsbedingungen zu regelnden Bereich. Zu berücksichtigen ist daher allerdings, dass § 152 Abs 1 zweiter Satz EO Regeln darüber enthält, inwieweit sich der vom Ersteher zu erlegende Betrag vermindert. Demnach ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Parteien Abweichungen in diesem Punkt zugestimmt haben (§ 352a EO). Solches ergibt sich aber aus dem darüber vollen Beweis machenden Protokoll über die Tagsatzung vom 12. November 2002 (ON 11) nicht. Abweichend von § 152 Abs 1 erster Satz EO wurde eine Zahlungsfrist für den Ersteher von 14 Tagen ab Rechtskraft des Zuschlags vereinbart und ergibt, fällt die Frage, ob und inwieweit der Ersteher vom Barerlag des Meistbots befreit ist, in den von den Versteigerungsbedingungen zu regelnden Bereich. Zu berücksichtigen ist daher allerdings, dass Paragraph 152, Absatz eins, zweiter Satz EO Regeln darüber enthält, inwieweit sich der vom Ersteher zu erlegende Betrag vermindert. Demnach ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Parteien Abweichungen in diesem Punkt zugestimmt haben (Paragraph 352 a, EO). Solches ergibt sich aber aus dem darüber vollen Beweis machenden Protokoll über die Tagsatzung vom 12. November 2002 (ON 11) nicht. Abweichend von Paragraph 152, Absatz eins, erster Satz EO wurde eine Zahlungsfrist für den Ersteher von 14 Tagen ab Rechtskraft des Zuschlags vereinbart und - wohl überflüssigerweise - ausdrücklich Ratenzahlungen für ausgeschlossen erklärt. Belastungen iSd § 152 Abs 1 EO lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, weil weder das Belastungs ausdrücklich Ratenzahlungen für ausgeschlossen erklärt. Belastungen iSd Paragraph 152, Absatz eins, EO lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, weil weder das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Verpflichteten noch dessen Fruchtgenussrecht an seiner Liegenschaftshälfte geeignet sind, eine Verminderung der Zahlungen des Erstehers zu bewirken. Selbst wenn in concreto sein Fruchtgenussrecht durch den Erwerb dieser Liegenschaftshälfte durch ihn selbst nicht erloschen sein sollte, musste es gemäß § 352a Abs 2 EO von jedem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Dennoch kann nicht gesagt werden, die Parteien hätten § 152 Abs 1 dritter (und vierter) Satz EO abbedungen. Dafür findet sich im Protokoll nicht der geringste Hinweis. und Veräußerungsverbot zugunsten des Verpflichteten noch dessen Fruchtgenussrecht an seiner Liegenschaftshälfte geeignet sind, eine Verminderung der Zahlungen des Erstehers zu bewirken. Selbst wenn in concreto sein Fruchtgenussrecht durch den Erwerb dieser Liegenschaftshälfte durch ihn selbst nicht erloschen sein sollte, musste es gemäß Paragraph 352 a, Absatz 2, EO von jedem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Dennoch kann nicht gesagt werden, die Parteien hätten Paragraph 152, Absatz eins, dritter (und vierter) Satz EO abbedungen. Dafür findet sich im Protokoll nicht der geringste Hinweis.
Sieht man von der Frage der Nebengebühren nach § 152 Abs 1 vierter Satz EO ab (vgl dazu NZ 1901, 180), besteht in Rsp und Lehre Einigkeit darüber, dass es auch einen Fall der Verminderung des bar zu erlegenden Betrags darstellt, wenn ein bei der Versteigerung zum Zuge kommender Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht. In diesem Fall ist er (auf Antrag) vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat (NZ 1901, 180; Heller/Berger/Stix, EO4 1204; Angst in Angst, EO, § 152 Rz 4; Neumayr in Burgstaller/DeixlerSieht man von der Frage der Nebengebühren nach Paragraph 152, Absatz eins, vierter Satz EO ab vergleiche dazu NZ 1901, 180), besteht in Rsp und Lehre Einigkeit darüber, dass es auch einen Fall der Verminderung des bar zu erlegenden Betrags darstellt, wenn ein bei der Versteigerung zum Zuge kommender Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht. In diesem Fall ist er (auf Antrag) vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat (NZ 1901, 180; Heller/Berger/Stix, EO4 1204; Angst in Angst, EO, Paragraph 152, Rz 4; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 152 Rz 8).Hübner, EO, Paragraph 152, Rz 8).
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass auch bei der Versteigerung nach § 352 EO dann ein dem dieser Ansicht zugrunde liegenden vergleichbarer Fall vorliegt, wenn ein Miteigentümer die gesamte Liegenschaft ersteht. Auch dann müsste er in den Worten der Entscheidung NZ 1901, 180 "an sich selbst bar" bezahlen. So wie die Identität von Ersteher und Buchberechtigtem in der eigentlichen Zwangsversteigerung der Schuldübernahme durch den Ersteher gleichwertig ist (Heller/Berger/Stix aaO), so muss dasselbe auch dann gelten, wenn bei der Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft ein bisheriger Miteigentümer Ersteher wird.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass auch bei der Versteigerung nach Paragraph 352, EO dann ein dem dieser Ansicht zugrunde liegenden vergleichbarer Fall vorliegt, wenn ein Miteigentümer die gesamte Liegenschaft ersteht. Auch dann müsste er in den Worten der Entscheidung NZ 1901, 180 "an sich selbst bar" bezahlen. So wie die Identität von Ersteher und Buchberechtigtem in der eigentlichen Zwangsversteigerung der Schuldübernahme durch den Ersteher gleichwertig ist (Heller/Berger/Stix aaO), so muss dasselbe auch dann gelten, wenn bei der Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft ein bisheriger Miteigentümer Ersteher wird.
Weitere Voraussetzung für einen Beschluss wie den des Rekursgerichts ist es nach der Lehre und einer Entscheidung des KG Wels (RPfSlgE 1960/64), dass die Forderung des Erstehers zweifelsfrei feststeht. Zweifel müssten aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Mit der zweiten Instanz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots hat. Daran kann es nichts ändern, dass nach § 352c erster Satz EO das Meistbot nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen ist (vgl zur früheren Rechtslage, die wohl durch die EOWeitere Voraussetzung für einen Beschluss wie den des Rekursgerichts ist es nach der Lehre und einer Entscheidung des KG Wels (RPfSlgE 1960/64), dass die Forderung des Erstehers zweifelsfrei feststeht. Zweifel müssten aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Mit der zweiten Instanz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots hat. Daran kann es nichts ändern, dass nach Paragraph 352 c, erster Satz EO das Meistbot nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen ist vergleiche zur früheren Rechtslage, die wohl durch die EO-Nov 2000 insoweit keine Änderung erfahren hat: SZ 52/61 = RZ 1980/2 = MietSlg 31/26; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 352 Rz 43 mwN). Abweichendes könnte sich bei ungleicher Belastung der Anteile durch vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten ergeben. Gerade im vorliegenden Fall spielt dies aber deshalb keine Rolle, weil der bücherlich Berechtigte aus diesen Lasten mit dem Ersteher identisch ist, weshalb von einem geringeren Wert dieses Anteils nicht ausgegangen werden kann. Zu Unrecht macht die Betreibende in ihrem Rechtsmittel geltend, das Erstgericht habe festgestellt, es bestehe zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Aufteilung des Meistbots. Indes lautet der entsprechende Satz in der erstinstanzlichen Entscheidung, dass "noch", somit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Einigung besteht. Eine Einigung in Zukunft ist damit nicht ausgeschlossen. Gegen die zutreffende Ansicht der zweiten Instanz, auf die in einem Zivilprozess zwischen den Parteien von der Betreibenden erhobene Gegenforderung könne es nicht ankommen, erhebt die Betreibende ohnehin "wenig", in Wahrheit aber keinen Einwand.Hübner, EO, Paragraph 352, Rz 43 mwN). Abweichendes könnte sich bei ungleicher Belastung der Anteile durch vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten ergeben. Gerade im vorliegenden Fall spielt dies aber deshalb keine Rolle, weil der bücherlich Berechtigte aus diesen Lasten mit dem Ersteher identisch ist, weshalb von einem geringeren Wert dieses Anteils nicht ausgegangen werden kann. Zu Unrecht macht die Betreibende in ihrem Rechtsmittel geltend, das Erstgericht habe festgestellt, es bestehe zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Aufteilung des Meistbots. Indes lautet der entsprechende Satz in der erstinstanzlichen Entscheidung, dass "noch", somit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Einigung besteht. Eine Einigung in Zukunft ist damit nicht ausgeschlossen. Gegen die zutreffende Ansicht der zweiten Instanz, auf die in einem Zivilprozess zwischen den Parteien von der Betreibenden erhobene Gegenforderung könne es nicht ankommen, erhebt die Betreibende ohnehin "wenig", in Wahrheit aber keinen Einwand.
Ihr ist auch noch zu erwidern, dass daraus, dass nach den hier vereinbarten Versteigerungsbedingungen das Meistbot binnen 14 Tagen zu erlegen ist und Ratenzahlungen ausgeschlossen sind, wie dargelegt, nicht abgeleitet werden kann, die Parteien hätten damit von der gesetzlichen Regelung Abweichendes und somit den Erlass der Barzahlung im Ausmaß des Miteigentumsanteils für den Fall, dass ein Miteigentümer die Liegenschaft erstünde, ausschließende Bedingung vereinbart. Daher ist es unerheblich, dass nach § 352a Abs 1 dritter Satz EO von den gesetzlichen abweichenden Versteigerungsbedingungen vom Gericht nur dann genehmigt werden können, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Eine solche Abweichung liegt eben in einem Beschluss wie dem angefochtenen nicht, geht es doch nur um die Auslegung einer gesetzlichen Regelung. Er ist daher nicht der Genehmigung von abweichenden Versteigerungsbedingungen gleichzuhalten. Vielmehr geht es um eine Ihr ist auch noch zu erwidern, dass daraus, dass nach den hier vereinbarten Versteigerungsbedingungen das Meistbot binnen 14 Tagen zu erlegen ist und Ratenzahlungen ausgeschlossen sind, wie dargelegt, nicht abgeleitet werden kann, die Parteien hätten damit von der gesetzlichen Regelung Abweichendes und somit den Erlass der Barzahlung im Ausmaß des Miteigentumsanteils für den Fall, dass ein Miteigentümer die Liegenschaft erstünde, ausschließende Bedingung vereinbart. Daher ist es unerheblich, dass nach Paragraph 352 a, Absatz eins, dritter Satz EO von den gesetzlichen abweichenden Versteigerungsbedingungen vom Gericht nur dann genehmigt werden können, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Eine solche Abweichung liegt eben in einem Beschluss wie dem angefochtenen nicht, geht es doch nur um die Auslegung einer gesetzlichen Regelung. Er ist daher nicht der Genehmigung von abweichenden Versteigerungsbedingungen gleichzuhalten. Vielmehr geht es um eine - im Hinblick auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erstehers erforderliche - Klarstellung der Rechtslage.
Das bedeutet zusammenfassend: Jedenfalls bei Fehlen für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebender Belastungen kann in der Exekution nach §§ 352 ff EO (idF der EODas bedeutet zusammenfassend: Jedenfalls bei Fehlen für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebender Belastungen kann in der Exekution nach Paragraphen 352, ff EO in der Fassung der EO-Novelle 2000) einem bisherigen Miteigentümer, der den Zuschlag erhalten hat, in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 dritter und vierter Satz EO der Erlag des auf seinen bisherigen Anteil entfallenden Teils des Meistbots vom Exekutionsgericht auch ohne Zustimmung der übrigen bisherigen Miteigentümer erlassen werden.Novelle 2000) einem bisherigen Miteigentümer, der den Zuschlag erhalten hat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 152, Absatz eins, dritter und vierter Satz EO der Erlag des auf seinen bisherigen Anteil entfallenden Teils des Meistbots vom Exekutionsgericht auch ohne Zustimmung der übrigen bisherigen Miteigentümer erlassen werden.
Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs der Betreibenden nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Da § 352 Z 6 EO iVm § 351 Abs 3 EO nur die Anwendung des § 74 EO ausschließt, hat es für die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann bei den allgemeinen Regeln zu verbleiben, wenn die betreibende Partei mit einem Rechtsmittel nicht durchdringt. § 351 Abs 3 EO idF der EODie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO. Da Paragraph 352, Ziffer 6, EO in Verbindung mit Paragraph 351, Absatz 3, EO nur die Anwendung des Paragraph 74, EO ausschließt, hat es für die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann bei den allgemeinen Regeln zu verbleiben, wenn die betreibende Partei mit einem Rechtsmittel nicht durchdringt. Paragraph 351, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Nov 2000 entspricht praktisch wörtlich § 352a EO vor dieser Novellierung. Es ist im Sinne der dazu ergangenen Judikatur (RISNov 2000 entspricht praktisch wörtlich Paragraph 352 a, EO vor dieser Novellierung. Es ist im Sinne der dazu ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0002188) von einem Zwischenstreit auszugehen.