Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Rekursentscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Kapitalerträgnisse des Unterhaltsverpflichteten sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (2 Ob 295/00x = SZ 73/179; RIS-Justiz RS0113786). Kreditrückzahlungsraten führen nur ausnahmsweise zu einer Schmälerung der Bemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme zur Deckung existenzieller Bedürfnisse diente (3 Ob 182/05v mwN). Insoweit der Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die E 1 Ob 98/03y und 1 Ob 14/04x darzulegen sucht, dass durch eine Umschichtung von Realvermögen in Geldvermögen keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung entstehe, weil der Verkaufserlös der substituierende Gegenwert für die Sachsubstanz sei, unterscheidet er nicht zwischen Vermögenssubstanz und Vermögensertrag. Der Verkaufserlös selbst ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wohl aber die daraus erzielten Kapitaleinkünfte. Wenn diese zu einer Darlehenstilgung herangezogen werden, kommt es für die unterhaltsrechtliche Beurteilung auf die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme an. Im Ergebnis beruft sich der Revisionsrekurswerber nach wie vor nur auf die Tatsache der Verwendung der Kapitaleinkünfte zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten und lässt die Notwendigkeit der Kreditaufnahme im Dunkeln, obwohl gerade im Oppositionsverfahren an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit gehen zu Lasten des Klägers (RIS-Justiz RS0048064).
Damit ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch die zweite Oppositionsklage sei unschlüssig geblieben, durchaus begründet, sodass zu den weiteren Themen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und der Eventualmaxime nur mehr auf die im Einklang mit der Lehre stehende Judikatur zu verweisen ist, dass Oppositionsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie der Kläger schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen können und müssen (3 Ob 318/04t mwN). Der (neuerlichen) Geltendmachung steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, wenn im zweiten Verfahren der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand des früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils war, selbst wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO nicht berücksichtigt wurde (3 Ob 8/00y). War der im zweiten Oppositionsstreit relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. Dies ist hier zweifelsfrei zu bejahen, Gegenteiliges wurde auch gar nicht behauptet. Bei der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Zulässigkeit der Schlüssigmachung eines Oppositionsvorbringens in einem Folgeprozess wäre die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO ihres Zwecks beraubt.Damit ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch die zweite Oppositionsklage sei unschlüssig geblieben, durchaus begründet, sodass zu den weiteren Themen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und der Eventualmaxime nur mehr auf die im Einklang mit der Lehre stehende Judikatur zu verweisen ist, dass Oppositionsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie der Kläger schon in einem früheren Verfahren nach Paragraph 35, EO hätte geltend machen können und müssen (3 Ob 318/04t mwN). Der (neuerlichen) Geltendmachung steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, wenn im zweiten Verfahren der betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund schon Gegenstand des früheren, klageabweisenden Oppositionsurteils war, selbst wenn der Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO nicht berücksichtigt wurde (3 Ob 8/00y). War der im zweiten Oppositionsstreit relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. Dies ist hier zweifelsfrei zu bejahen, Gegenteiliges wurde auch gar nicht behauptet. Bei der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Zulässigkeit der Schlüssigmachung eines Oppositionsvorbringens in einem Folgeprozess wäre die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO ihres Zwecks beraubt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).