a) Soweit sich der in diesem Zusammenhang irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Berichtigung des Datums des Exekutionstitels richtet, ist er schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen liegt nicht vor. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (stRsp; RISa) Soweit sich der in diesem Zusammenhang irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Berichtigung des Datums des Exekutionstitels richtet, ist er schon gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen liegt nicht vor. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (stRsp; RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 77/04a). Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter EO Abstand (RISJustiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 77/04a). Von der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter EO Abstand (RIS-Justiz RS0012387; zuletzt 3 Ob 77/04a). Die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO idF der EOJustiz RS0012387; zuletzt 3 Ob 77/04a). Die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 4, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 erfasst ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, sie wird lediglich auf die damit verbundene Entscheidung über den Exekutionsantrag ausgedehnt (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 = ZfRV 2001, 68; 3 Ob 287/99y = SZ 73/113 = ZfRV 2001, 68; Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 9). Die dafür ins Treffen geführten Argumente (Vermeidung eines ZeitEO, Paragraph 84, Rz 9). Die dafür ins Treffen geführten Argumente (Vermeidung eines Zeit- und Rangverlusts für den Betreibenden im Falle der Vollstreckbarerklärung erstmals in dritter Instanz) sind auf den vorliegend zu beurteilenden Berichtigungsbeschluss nicht zu übertragen.
Wegen des im § 86 EO idFd EOWegen des im Paragraph 86, EO idFd EO-Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO, der auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v; Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der Paragraphen 79, ff EO, der auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v; Jakusch aaO § 86 Rz 3 und aaO Paragraph 86, Rz 3 und Burgstaller/Höllwarth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1) geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu Ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (3 Ob 20/04v; , EO, Paragraph 86, Rz 1) geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu Ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (3 Ob 20/04v; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, EuGVO, vor Art 1 Rz 33; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Art 44 EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden kann, zeigt eine sachliche Übereinstimmung mit Art 37 Abs 2 und Art 41 EuGVÜ. Da die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach ist die bisherige restriktive Rsp des EuGH von ausschlaggebender Bedeutung, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt (3 Ob 20/04v mwN). Im Hinblick auf diese klare Rechtslage erübrigt sich auch die von der Revisionsrekurswerberin (auch in diesem Zusammenhang) angeregte Vorlagefrage an den EuGH zur Auslegung des Art 44 EuGVVO., Internationales Zivilverfahrensrecht römisch II, EuGVO, vor Artikel eins, Rz 33; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Artikel 44, EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anhang römisch IV eingelegt werden kann, zeigt eine sachliche Übereinstimmung mit Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 41, EuGVÜ. Da die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach ist die bisherige restriktive Rsp des EuGH von ausschlaggebender Bedeutung, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt (3 Ob 20/04v mwN). Im Hinblick auf diese klare Rechtslage erübrigt sich auch die von der Revisionsrekurswerberin (auch in diesem Zusammenhang) angeregte Vorlagefrage an den EuGH zur Auslegung des Artikel 44, EuGVVO.
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses ist daher jedenfalls unzulässig.
b) Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 145/03z festgehalten, dass die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht hindert. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Art 31 CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RISb) Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 145/03z festgehalten, dass die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht hindert. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Artikel 31, CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RIS-Justiz RS0107256), kann daraus nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des EuGVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. Es besteht kein Anlass, für die mit Art 57 EuGVÜ im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung des Art 71 EuGVVO anders zu entscheiden. Da sich die Anerkennungsregel des Art 31 Abs 3 CMR gemäß Art 31 Abs 4 CMR nicht auf bloß vorläufig vollstreckbare Urteile bezieht, deren internationale Anerkennung also nicht regelt, haben die Bestimmungen der EuGVVO, die mangels Unterscheidung auch auf vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, hier Anwendung zu finden. Die Revisionsrekurswerberin zitiert selbst das Urteil des EuGH CJustiz RS0107256), kann daraus nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Artikel 31, CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des EuGVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. Es besteht kein Anlass, für die mit Artikel 57, EuGVÜ im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung des Artikel 71, EuGVVO anders zu entscheiden. Da sich die Anerkennungsregel des Artikel 31, Absatz 3, CMR gemäß Artikel 31, Absatz 4, CMR nicht auf bloß vorläufig vollstreckbare Urteile bezieht, deren internationale Anerkennung also nicht regelt, haben die Bestimmungen der EuGVVO, die mangels Unterscheidung auch auf vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, hier Anwendung zu finden. Die Revisionsrekurswerberin zitiert selbst das Urteil des EuGH C-402/92 Slg 1994 I-5439 - Tatry/Maciej Rataj, in dem der EuGH zu Art 57 EuGVÜ festgehalten hat, dass die Spezialübereinkommen dem Abkommen nur in Bezug auf jene Fragen vorgehen, die durch ein Spezialabkommen geregelt sind, nicht jedoch in Bezug auf Fragen, für die dieses keine Regelung vorsieht ( Tatry/Maciej Rataj, in dem der EuGH zu Artikel 57, EuGVÜ festgehalten hat, dass die Spezialübereinkommen dem Abkommen nur in Bezug auf jene Fragen vorgehen, die durch ein Spezialabkommen geregelt sind, nicht jedoch in Bezug auf Fragen, für die dieses keine Regelung vorsieht (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Art 71 Rz 2 mwN). in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Artikel 71, Rz 2 mwN).
Auch zu dieser Frage besteht bereits eine eindeutige Rsp des EuGH, weshalb sich die von der Revisionsrekurswerberin angeregte Vorlage der Auslegungsfrage an den EuGH erübrigt.
c) Art 46 EuGVVO, der die Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des im Ursprungsstaat anhängigen Verfahrens, in dem der vorläufig vollstreckbare Titel geschaffen wurde, vorsieht, entspricht im Wesentlichen Art 38 EuGVÜ, zu dem Rsp des EuGH vorliegt, wonach eine Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung ist, die über den Rechtsbehelf ergangen ist und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (Rs Cc) Artikel 46, EuGVVO, der die Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des im Ursprungsstaat anhängigen Verfahrens, in dem der vorläufig vollstreckbare Titel geschaffen wurde, vorsieht, entspricht im Wesentlichen Artikel 38, EuGVÜ, zu dem Rsp des EuGH vorliegt, wonach eine Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung ist, die über den Rechtsbehelf ergangen ist und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (Rs C-183/90 Slg 1991 I-4743 van Dalfsen/van Loon = ZfRV 1992, 375). Es würde dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reform des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch diese Verordnung widersprechen, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde (3 Ob 20/04v mwN). Nichts anderes hat für die, die verpflichtete Partei begünstigende Entscheidung des Rekursgerichts zu gelten, mit der die Höhe der Sicherheit mit 70.000 EUR festgelegt wurde und deren Erhöhung auf 300.000 EUR im Rechtsmittel angestrebt wird, von deren Erlag die Vornahme der Zwangsvollstreckung abhängig gemacht wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 und § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, und Paragraph 528 a, ZPO).