Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, sie ist auch im Sinn einer teilweisen Abänderung und einer teilweisen Aufhebung zur Verfahrensergänzung berechtigt. Im übrigen Umfang steht dem Klageanspruch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen.
Die Revisionswerberin rügt zunächst als Verfahrensmangel den Umstand, dass dem Kläger mit der Entscheidung der Vorinstanzen über das Erlöschen der Unterhaltsansprüche schon ab Juni 2004 mehr als beantragt zugesprochen worden sei. Unterhaltsansprüche bis 31. Mai 2005 seien nicht Gegenstand der bekämpften Exekution. Mit Oppositionsklage könnten nur nachträgliche Änderungen des Sachverhalts geltend gemacht werden, hier also nur Sachverhaltsänderungen ab 1. Juni 2005. Für die Zeit zuvor sei die an diesem Tag rechtskräftig gewordene EV bindend. Schließlich hätten die Unterhaltsansprüche mit dem am 18. Dezember 2007 ergangenen erstinstanzlichen Urteil nicht auf der Sachverhaltsgrundlage aus dem Jahr 2004 entschieden werden dürfen. Ab dem Jahr 2005 habe die Beklagte - wie der Kläger selbst vorgebracht habe - kein Eigeneinkommen erzielt. Schon daraus würde sich ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Oppositionsstreit könnten wie im Provisorialverfahren nur parate Beweismittel herangezogen werden, sei eine im Gesetz nicht gedeckte Einschränkung. Die beantragten Beweise hätten aufgenommen werden müssen.
Der Revisionsgegner steht auf dem Standpunkt, er habe mit seiner Klage die Feststellung des Erlöschens des gesamten Unterhaltsanspruchs ab Mai 2004 beantragt und an der Feststellung auch ein rechtliches Interesse. Im Oppositionsstreit komme es auf die erst nachträgliche, nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz bzw hier nach dem Zeitpunkt der Erlassung der EV durch das Erstgericht möglich gewesene Beweisbarkeit zum Thema der Unterhaltsbemessungsgrundlage an. Der Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Immobilien sei verspätet gestellt worden. Im Übrigen sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über eine Einschränkung der Beweismittel im Oppositionsverfahren gegen einen Provisorialtitel zutreffend.
Zu den beiderseitigen Parteivorbringen im Revisionsverfahren ist Folgendes auszuführen:
I.) Zur relevierten Überschreitung des Oppositionsbegehrens (§ 405 ZPO), zur Bindungswirkung der gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO erlassenen EV (in Ansehung der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch bis Juni 2005) und zum Prozesshindernis der Streitanhängigkeit:römisch eins.) Zur relevierten Überschreitung des Oppositionsbegehrens (Paragraph 405, ZPO), zur Bindungswirkung der gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO erlassenen EV (in Ansehung der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch bis Juni 2005) und zum Prozesshindernis der Streitanhängigkeit:
1.) Ob der einstweilige Unterhalt eines Ehegatten begrifflich keine EV im Sinn der EO, sondern ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt (RIS-Justiz RS0005261) oder aber doch nur ein rückforderbarer Vorschuss ist (vgl 9 Ob 226/99x; zur Rückforderung Justiz RS0005261) oder aber doch nur ein rückforderbarer Vorschuss ist vergleiche 9 Ob 226/99x; zur Rückforderung E. Kodek in Angst, EO3, § 382 Rz 50 ff mwN), braucht hier nicht näher erörtert werden, weil es wegen des anhängigen Unterhaltsverfahrens, in dem die Oppositionsbeklagte einen Unterhaltsrückstand von 420.000 EUR von Mai 2000 bis April 2003 und einen laufenden Unterhalt von 9.000 EUR monatlich ab Mai 2003 begehrt (S 4 zu ON 25), am rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltsansprüche mangelt. Wohl wäre eine negative Feststellungsklage für nicht betriebene Unterhaltsansprüche durchaus denkbar, wenn keine Exekution anhängig ist (dazu , EO3, Paragraph 382, Rz 50 ff mwN), braucht hier nicht näher erörtert werden, weil es wegen des anhängigen Unterhaltsverfahrens, in dem die Oppositionsbeklagte einen Unterhaltsrückstand von 420.000 EUR von Mai 2000 bis April 2003 und einen laufenden Unterhalt von 9.000 EUR monatlich ab Mai 2003 begehrt (S 4 zu ON 25), am rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltsansprüche mangelt. Wohl wäre eine negative Feststellungsklage für nicht betriebene Unterhaltsansprüche durchaus denkbar, wenn keine Exekution anhängig ist (dazu Jakusch in Angst, EO3, § 35 Rz 8 f mwN), weil sich die Oppositionsklage immer nur gegen einen betriebenen Anspruch richtet. Es besteht aber kein rechtliches Interesse an einer doppelten Klageführung über den Bestand oder Nichtbestand einer Unterhaltsforderung einerseits in einem Feststellungsprozess und andererseits im Unterhaltshauptverfahren., EO3, Paragraph 35, Rz 8 f mwN), weil sich die Oppositionsklage immer nur gegen einen betriebenen Anspruch richtet. Es besteht aber kein rechtliches Interesse an einer doppelten Klageführung über den Bestand oder Nichtbestand einer Unterhaltsforderung einerseits in einem Feststellungsprozess und andererseits im Unterhaltshauptverfahren.
2.) Da der Oppositionskläger nun in der Revisionsbeantwortung klarstellt, dass seine Klageführung auch den Zeitraum ab 1. Mai 2004 erfasse, liegt zwar nicht der gerügte Verfahrensmangel der Überschreitung des Klagebegehrens vor, jedoch das vorrangig von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. Wenn schon über den Unterhaltsanspruch eine Leistungsklage der Unterhaltsberechtigten anhängig ist, kann ihr Prozessgegner nicht mit einer Feststellungsklage das begriffliche Gegenteil, dass nämlich kein Unterhaltsanspruch bestehe, geltend machen (RIS-Justiz RS0039246). Wegen dieses Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit (§ 233 ZPO) sind die meritorischen Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und die Klage im angeführten Ausmaß zurückzuweisen.Justiz RS0039246). Wegen dieses Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit (Paragraph 233, ZPO) sind die meritorischen Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und die Klage im angeführten Ausmaß zurückzuweisen.
II.) In Ansehung der Unterhaltsansprüche ab Juni 2005 ist zur bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Oppositionsstreit gegen einen betriebenen einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sei das Beweisverfahren auf parate Bescheinigungsmittel beschränkt, Folgendes auszuführen:römisch II.) In Ansehung der Unterhaltsansprüche ab Juni 2005 ist zur bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im Oppositionsstreit gegen einen betriebenen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sei das Beweisverfahren auf parate Bescheinigungsmittel beschränkt, Folgendes auszuführen:
1.) Vorauszuschicken sind folgende Rechtsgrundsätze:
Die EV nach der zitierten Gesetzesstelle ist ein Exekutionstitel und Grundlage zur Hereinbringung des einstweiligen Unterhalts (9 Ob 99/03d uva; E. Kodek aaO Rz 32 mwN). Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten (rückwirkend) wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (RIS aaO Rz 32 mwN). Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten (rückwirkend) wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0000870). Ursprünglich judizierte der Oberste Gerichtshof, dass Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), gegen eine aufgrund einer EV bewillige Exekution nicht im Wege eines Antrags nach § 399 EO, sondern im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen seien (1 Ob 788/31 = SZ 13/176). In Folgeentscheidungen wurde dem Betreibenden aber ein Wahlrecht zwischen einem Antrag auf Aufhebung der EV nach § 399 EO und der Oppositionsklage eingeräumt (2 Ob 541/87 = SZ 60/60; 4 Ob 534/95; 4 Ob 2004/96 = SZ 69/61; Justiz RS0000870). Ursprünglich judizierte der Oberste Gerichtshof, dass Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), gegen eine aufgrund einer EV bewillige Exekution nicht im Wege eines Antrags nach Paragraph 399, EO, sondern im Wege einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen seien (1 Ob 788/31 = SZ 13/176). In Folgeentscheidungen wurde dem Betreibenden aber ein Wahlrecht zwischen einem Antrag auf Aufhebung der EV nach Paragraph 399, EO und der Oppositionsklage eingeräumt (2 Ob 541/87 = SZ 60/60; 4 Ob 534/95; 4 Ob 2004/96 = SZ 69/61; E. Kodek aaO § 399 Rz 4). Eine Aufhebung der EV nach § 399 Abs 1 Z 4 EO setzt allerdings das Vorliegen einer den gesicherten Anspruch verneinenden Gerichtsentscheidung voraus. Vor Vorliegen einer solchen Entscheidung (das wäre hier die Entscheidung im Unterhaltshauptverfahren) käme eine Aufhebung der EV daher nicht in Frage (RISaaO Paragraph 399, Rz 4). Eine Aufhebung der EV nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO setzt allerdings das Vorliegen einer den gesicherten Anspruch verneinenden Gerichtsentscheidung voraus. Vor Vorliegen einer solchen Entscheidung (das wäre hier die Entscheidung im Unterhaltshauptverfahren) käme eine Aufhebung der EV daher nicht in Frage (RIS-Justiz RS0001517). Insoweit in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aber eine Aufhebung nach § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO für zulässig erachtet wurde (SZ 60/60), ist darauf zu verweisen, dass der Aufhebungsgrund der Z 2 wegen geänderter Verhältnisse grundsätzlich nur den Wegfall der Gefährdung des Anspruchs der gefährdeten Partei erfasst (RISJustiz RS0001517). Insoweit in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aber eine Aufhebung nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO für zulässig erachtet wurde (SZ 60/60), ist darauf zu verweisen, dass der Aufhebungsgrund der Ziffer 2, wegen geänderter Verhältnisse grundsätzlich nur den Wegfall der Gefährdung des Anspruchs der gefährdeten Partei erfasst (RIS-Justiz RS0111933; E. Kodek aaO § 399 Rz 9 f), nicht aber etwa die Änderung der Beweislage (RISJustiz RS0111933; E. Kodek aaO Paragraph 399, Rz 9 f), nicht aber etwa die Änderung der Beweislage (RIS-Justiz RS0088263). Im vorliegenden Oppositionsstreit braucht aber die Zulässigkeit eines Aufhebungsverfahrens nach § 399 EO ohnehin nicht weiter erörtert werden, weil nach der zitierten Rechtsprechung das Oppositionsverfahren im streitigen Rechtsweg gemäß § 35 EO jedenfalls zulässig ist und diese Zulässigkeit von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird.Justiz RS0088263). Im vorliegenden Oppositionsstreit braucht aber die Zulässigkeit eines Aufhebungsverfahrens nach Paragraph 399, EO ohnehin nicht weiter erörtert werden, weil nach der zitierten Rechtsprechung das Oppositionsverfahren im streitigen Rechtsweg gemäß Paragraph 35, EO jedenfalls zulässig ist und diese Zulässigkeit von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird.
2.) Das Oppositionsverfahren gegen einen betriebenen einstweiligen Unterhalt ist kein summarisches Verfahren mit der Beschränkung des Beweisverfahrens auf parate Bescheinigungsmittel:
Dem Gesetz ist eine derartige Beschränkung nicht zu entnehmen. Dass der Exekutionstitel in einem Provisorialverfahren zustande gekommen ist, reicht für einen Umkehrschluss in Ansehung der prozessualen Vorschriften für das Beweisverfahren über die Oppositionsklage nicht aus. Gerade der Sicherungszweck des einstweiligen Unterhalts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens lässt erkennen, dass das Erlöschen des Anspruchs nur im Rahmen eines Zivilprozesses nach den dort geltenden Beweisregeln festgestellt werden soll, andernfalls es zu einer ständigen Abänderung der Gerichtsentscheidung infolge ständig wechselnder Bescheinigungsverhältnisse kommen und damit der Sicherungszweck unterlaufen werden könnte. Wenn demgegenüber im Oppositionsstreit der Unterhaltsanspruch erst nach einem unbeschränkten (also nicht kursorischen) Beweisverfahren für erloschen erklärt werden kann und nach Rechtskraft des Oppositionsurteils der Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 vorliegt, bleibt der Sicherungszweck gewahrt. Die Rechtfertigung einer Oppositionsklage mit demselben Prozessthema wie das Unterhaltshauptverfahren ergibt sich schon aus der Erwägung, dass die Einwendungen nach § 35 EO zum Gegenstand eines Aufschiebungsantrags gemacht werden können (§ 42 Abs 1 Z 5 EO). Andernfalls müsste der Oppositionskläger den einstweiligen Unterhalt ohne aussichtsreiche Möglichkeit einer Anfechtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Unterhaltshauptverfahren bezahlen. Dass aber neben der möglichen Aufschiebung des Exekutionsverfahrens sogar eine Einstellung der Anlassexekution im Wege eines summarischen Oppositionsverfahrens erreicht werden könnte, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten und widerspricht dem Charakter des Oppositionsprozesses als Zivilprozess nach den unmittelbar (und nicht nach § 78 EO) anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (RISDem Gesetz ist eine derartige Beschränkung nicht zu entnehmen. Dass der Exekutionstitel in einem Provisorialverfahren zustande gekommen ist, reicht für einen Umkehrschluss in Ansehung der prozessualen Vorschriften für das Beweisverfahren über die Oppositionsklage nicht aus. Gerade der Sicherungszweck des einstweiligen Unterhalts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens lässt erkennen, dass das Erlöschen des Anspruchs nur im Rahmen eines Zivilprozesses nach den dort geltenden Beweisregeln festgestellt werden soll, andernfalls es zu einer ständigen Abänderung der Gerichtsentscheidung infolge ständig wechselnder Bescheinigungsverhältnisse kommen und damit der Sicherungszweck unterlaufen werden könnte. Wenn demgegenüber im Oppositionsstreit der Unterhaltsanspruch erst nach einem unbeschränkten (also nicht kursorischen) Beweisverfahren für erloschen erklärt werden kann und nach Rechtskraft des Oppositionsurteils der Aufhebungsgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt, bleibt der Sicherungszweck gewahrt. Die Rechtfertigung einer Oppositionsklage mit demselben Prozessthema wie das Unterhaltshauptverfahren ergibt sich schon aus der Erwägung, dass die Einwendungen nach Paragraph 35, EO zum Gegenstand eines Aufschiebungsantrags gemacht werden können (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO). Andernfalls müsste der Oppositionskläger den einstweiligen Unterhalt ohne aussichtsreiche Möglichkeit einer Anfechtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Unterhaltshauptverfahren bezahlen. Dass aber neben der möglichen Aufschiebung des Exekutionsverfahrens sogar eine Einstellung der Anlassexekution im Wege eines summarischen Oppositionsverfahrens erreicht werden könnte, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten und widerspricht dem Charakter des Oppositionsprozesses als Zivilprozess nach den unmittelbar (und nicht nach Paragraph 78, EO) anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002295; RS0001892; Jakusch aaO § 35 Rz 99a). Dies gilt auch für die Oppositionsklage gegen einen betriebenen einstweiligen Unterhalt.aaO Paragraph 35, Rz 99a). Dies gilt auch für die Oppositionsklage gegen einen betriebenen einstweiligen Unterhalt.
III.)römisch III.)
1.) Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz infolge Nichtdurchführung der von der Beklagten beantragten Beweise bindet den Obersten Gerichtshof nicht, weil die Verneinung auf einer Verkennung des Verfahrensrechts beruht und damit das Berufungsverfahren selbst mangelhaft wurde (RIS-Justiz RS0043086). Das relevierte Beweisthema ist grundsätzlich auch unterhaltsrelevant. Nach den Behauptungen der Beklagten hat der Kläger durch jahrelange Bezahlung von Leasingraten iVm einer ihm eingeräumten Kaufoption Vermögen angespart. Der Sachverhalt wäre also mit Kreditrückzahlungsraten für den Ankauf einer Liegenschaft (diese wären nach ständiger Rechtsprechung keine Abzugspost von der Bemessungsgrundlage) oder mit der Verwendung eines Teils der Einkünfte des Unterhaltsschuldners für Spareinlagen vergleichbar. Zu dem offenbar komplexen Sachverhalt (Wer ist Leasingnehmer? Ist der Kläger persönlich optionsberechtigt? Wurden allenfalls die Leasingraten in der Bilanz der Gesellschaften berücksichtigt? Wurde dies auch vom Sachverständigen berücksichtigt?) wurde weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Ansicht vertreten, dass der Kläger durch die Leasingverträge erst in die Lage versetzt worden sei, entsprechende Unternehmen zu betreiben. Diese Beurteilung setzte aber entsprechende konkrete Feststellungen voraus, die wiederum erst nach Durchführung der beantragten Beweise zu treffen gewesen wären. Schon aus diesem Grund ist das Verfahren mangelhaft und noch nicht spruchreif.Justiz RS0043086). Das relevierte Beweisthema ist grundsätzlich auch unterhaltsrelevant. Nach den Behauptungen der Beklagten hat der Kläger durch jahrelange Bezahlung von Leasingraten in Verbindung mit einer ihm eingeräumten Kaufoption Vermögen angespart. Der Sachverhalt wäre also mit Kreditrückzahlungsraten für den Ankauf einer Liegenschaft (diese wären nach ständiger Rechtsprechung keine Abzugspost von der Bemessungsgrundlage) oder mit der Verwendung eines Teils der Einkünfte des Unterhaltsschuldners für Spareinlagen vergleichbar. Zu dem offenbar komplexen Sachverhalt (Wer ist Leasingnehmer? Ist der Kläger persönlich optionsberechtigt? Wurden allenfalls die Leasingraten in der Bilanz der Gesellschaften berücksichtigt? Wurde dies auch vom Sachverständigen berücksichtigt?) wurde weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Ansicht vertreten, dass der Kläger durch die Leasingverträge erst in die Lage versetzt worden sei, entsprechende Unternehmen zu betreiben. Diese Beurteilung setzte aber entsprechende konkrete Feststellungen voraus, die wiederum erst nach Durchführung der beantragten Beweise zu treffen gewesen wären. Schon aus diesem Grund ist das Verfahren mangelhaft und noch nicht spruchreif.
2.) Dass die Beweisanträge der Beklagten in Verschleppungsabsicht gestellt worden wären oder schikanös seien, ist eine vom Kläger nicht näher substantiierte und vom Akteninhalt auch nicht gedeckte Behauptung.
IV.) Das Verfahren ist aber auch zum Thema des von der Beklagten für den relevanten Zeitraum (Änderung der Verhältnisse ab der Erlassung der EV durch das Erstgericht im Juni 2004) behaupteten Wegfalls ihres Eigeneinkommens sowie zu den Gegeneinwendungen des Klägers (über eine der Beklagten ausbezahlte Abfertigung; über ein mögliches erzielbares Einkommen der Beklagten ua) ergänzungsbedürftig. Zu all diesen Themen lassen die Vorinstanzen Feststellungen und plausible Begründungen vermissen. Unklar bleibt schließlich auch die Fortschreibung eines im Jahr 2004 von der Beklagten erzielten Eigeneinkommens, wenn nach dem Vorbringen des Klägers selbst ihre Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2005 feststeht (so schon S 11 der Klage). Schließlich rügt die Revisionswerberin auch zu Recht, dass das Erstgericht seine Entscheidung auf die von ihm festgestellten Einkünfte des Klägers im Jahr 2004 gestützt habe und eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, warum bei der Entscheidung am 18. Dezember 2007 nicht auch die Einkommensverhältnisse der Folgejahre (zumindest des Jahres 2005) feststellbar gewesen sein sollten. Im fortzusetzenden Verfahren wird jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen sein, dass auch die jeweils jüngsten Einkommensverhältnisse - soweit nach den Beweismitteln feststellbar - festgestellt werden.römisch IV.) Das Verfahren ist aber auch zum Thema des von der Beklagten für den relevanten Zeitraum (Änderung der Verhältnisse ab der Erlassung der EV durch das Erstgericht im Juni 2004) behaupteten Wegfalls ihres Eigeneinkommens sowie zu den Gegeneinwendungen des Klägers (über eine der Beklagten ausbezahlte Abfertigung; über ein mögliches erzielbares Einkommen der Beklagten ua) ergänzungsbedürftig. Zu all diesen Themen lassen die Vorinstanzen Feststellungen und plausible Begründungen vermissen. Unklar bleibt schließlich auch die Fortschreibung eines im Jahr 2004 von der Beklagten erzielten Eigeneinkommens, wenn nach dem Vorbringen des Klägers selbst ihre Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2005 feststeht (so schon S 11 der Klage). Schließlich rügt die Revisionswerberin auch zu Recht, dass das Erstgericht seine Entscheidung auf die von ihm festgestellten Einkünfte des Klägers im Jahr 2004 gestützt habe und eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, warum bei der Entscheidung am 18. Dezember 2007 nicht auch die Einkommensverhältnisse der Folgejahre (zumindest des Jahres 2005) feststellbar gewesen sein sollten. Im fortzusetzenden Verfahren wird jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen sein, dass auch die jeweils jüngsten Einkommensverhältnisse - soweit nach den Beweismitteln feststellbar - festgestellt werden.
Der Revision der Beklagten ist aus den dargelegten Gründen insoweit stattzugeben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.