Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob die Repräsentantenhaftung bei vorsätzlichem Handeln oder bei vorsätzlicher Beteiligung an einem vorsätzlichen Handeln Dritter generell ausscheide - zugelassene Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig. ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - nicht zulässig.
a) Geltend gemacht wird eine deliktische Haftung der beklagten Partei. Die Anwendung österr. Rechts wird in den Rechtsmittelschriften zu Recht nicht in Frage gestellt. Da die Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats (Bundesrepublik Deutschland) rechnen musste, besteht gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz IPRG eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsorts, somit zu Österreich (2 Ob 533/95 = ÖBA 1996, 150; Schwimann in Rummel2, § 48 IPRG Rz 4 mwN), soll doch mit der "schmiegsam" gehaltenen Formel der genannten Bestimmung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts zu ermöglichen (SZ 68/141).a) Geltend gemacht wird eine deliktische Haftung der beklagten Partei. Die Anwendung österr. Rechts wird in den Rechtsmittelschriften zu Recht nicht in Frage gestellt. Da die Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats (Bundesrepublik Deutschland) rechnen musste, besteht gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsorts, somit zu Österreich (2 Ob 533/95 = ÖBA 1996, 150; Schwimann in Rummel2, Paragraph 48, IPRG Rz 4 mwN), soll doch mit der "schmiegsam" gehaltenen Formel der genannten Bestimmung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts zu ermöglichen (SZ 68/141).
b) Die beklagte Partei ist als juristische Person zwar nicht deliktsfähig, muss aber infolge der in § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 [zust b) Die beklagte Partei ist als juristische Person zwar nicht deliktsfähig, muss aber infolge der in Paragraph 26, ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 [zust Ostheim]; SZ 60/49; SZ 63/217 u.a.; RIS-Justiz RS0009113). Repräsentanten sind demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713 mwN; Harrer in Schwimann2, § 1315 ABGB Rz 19; Aicher in Rummel3, § 26 ABGB Rz 26 mwN). Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben (2 Ob 107/98v). Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat (SZ 60/49, SZ 63/217; 6 Ob 249/00m u.a.; RISJustiz RS0009113). Repräsentanten sind demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713 mwN; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1315, ABGB Rz 19; Aicher in Rummel3, Paragraph 26, ABGB Rz 26 mwN). Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben (2 Ob 107/98v). Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat (SZ 60/49, SZ 63/217; 6 Ob 249/00m u.a.; RIS-Justiz RS0009113; Koziol, Haftpflichtrecht II², 377; Posch in Schwimann², § 26 ABGB Rz 19 mwN). Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Justiz RS0009113; Koziol, Haftpflichtrecht II², 377; Posch in Schwimann², Paragraph 26, ABGB Rz 19 mwN). Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Frage, ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bei der Beurteilung vor, ob hier der Leiterin der Importabteilung die Repräsentanteneigenschaft zukam. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass ihr Wirkungsbereich neben der Überprüfung, ob die in den gegenüber der beklagten Partei gelegten Rechnungen genannten Preise mit den Preisen im Auftrag übereinstimmen, lediglich die Überwachung der Einhaltung von Lieferterminen, die Prüfung der Versand- und Verpackungsvorschriften sowie die zolltechnische Abwicklung und die statistische Meldung hinsichtlich von Importen zukam. Die 1992 an sie erteilte Handlungsvollmacht kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es sich einerseits um eine Gesamthandlungsvollmacht handelte (vgl. dazu Schinko in Straube3, § 54 HGB Rz 4); und vor allem, wie bereits dargestellt, die Repräsentantenhaftung nicht von der Vertretungsmacht abhängt. Auf den in der Berufung der klagenden Partei enthaltenen Vorwurf, es wäre festzustellen gewesen, dass die klagende Partei die Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs der Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei weder kannte noch ihr dies bekannt sein musste, kommt es demnach aus rechtlichen Gründen nicht an.Bei Anlegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Frage, ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bei der Beurteilung vor, ob hier der Leiterin der Importabteilung die Repräsentanteneigenschaft zukam. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass ihr Wirkungsbereich neben der Überprüfung, ob die in den gegenüber der beklagten Partei gelegten Rechnungen genannten Preise mit den Preisen im Auftrag übereinstimmen, lediglich die Überwachung der Einhaltung von Lieferterminen, die Prüfung der Versand- und Verpackungsvorschriften sowie die zolltechnische Abwicklung und die statistische Meldung hinsichtlich von Importen zukam. Die 1992 an sie erteilte Handlungsvollmacht kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es sich einerseits um eine Gesamthandlungsvollmacht handelte vergleiche dazu Schinko in Straube3, Paragraph 54, HGB Rz 4); und vor allem, wie bereits dargestellt, die Repräsentantenhaftung nicht von der Vertretungsmacht abhängt. Auf den in der Berufung der klagenden Partei enthaltenen Vorwurf, es wäre festzustellen gewesen, dass die klagende Partei die Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs der Leiterin der Importabteilung der beklagten Partei weder kannte noch ihr dies bekannt sein musste, kommt es demnach aus rechtlichen Gründen nicht an.
Die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Frage, ob vorsätzliches Handeln eines Repräsentanten eine Haftung der juristischen Person, für die sie tätig wird, jedenfalls ausschließt, was sie mit beachtlichen Argumenten bejahte, erweist sich damit als nicht relevant, weil selbst bei unterstellter Haftung der beklagten juristischen Person für vorsätzliches Handeln ihres Repräsentanten eine Haftung jedenfalls an der fehlenden Repräsentantenstellung ihrer Mitarbeiterin scheitern müsste. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die zugelassene Revision demnach zurückzuweisen.Die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Frage, ob vorsätzliches Handeln eines Repräsentanten eine Haftung der juristischen Person, für die sie tätig wird, jedenfalls ausschließt, was sie mit beachtlichen Argumenten bejahte, erweist sich damit als nicht relevant, weil selbst bei unterstellter Haftung der beklagten juristischen Person für vorsätzliches Handeln ihres Repräsentanten eine Haftung jedenfalls an der fehlenden Repräsentantenstellung ihrer Mitarbeiterin scheitern müsste. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die zugelassene Revision demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.