Begründung:
Zwischen den Streitteilen der vorliegenden Widerklage war zum Zeitpunkt der Klageeinbringung beim Erstgericht ein weiterer Rechtsstreit (in Hinkunft: Vorprozess) mit umgekehrten Parteirollen anhängig; dort begehrte der hier Widerbeklagte von der hier widerklagenden Partei Zahlung von 224.700 EUR mit folgender Begründung: Der Widerbeklagte habe mit einem Dritten am 20. März 2014 eine Treuhandvereinbarung geschlossen, in der der Widerkläger zum Treuhänder bestellt worden sei. Gemäß Punkt 1.3. dieser Treuhandvereinbarung habe sich der Dritte bereit erklärt, gegen Leistung von 500.000 EUR sowie gegen Ersatz von bestimmten, bis zu einer bestimmten Frist belegmäßig nachzuweisenden Kosten einer bestimmten GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 EUR jeweils durch den Widerbeklagten, seine Organfunktionen in wirtschaftlich dem Widerbeklagten zuzurechnenden juristischen Personen zurückzulegen. Nach der Treuhandvereinbarung sei der Widerkläger als Treuhänder verpflichtet gewesen, den Treuhanderlag an den Widerbeklagten zurückzuüberweisen, sofern die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis längstens 31. März 2014 vorlägen. Mangels fristgerechter Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen für einen Teil des Treuhanderlags (keine Vorlage von Belegen) wäre der Widerkläger vertraglich zur Rückzahlung des restlichen Treuhanderlags von 224.700 EUR gehalten gewesen; er sei dieser Verpflichtung jedoch trotz Mahnung und Nachfristsetzung bisher nicht nachgekommen. Für den Fall der zwischenzeitigen vereinbarungswidrigen Auszahlung werde das Klagebegehren hilfsweise auf Schadenersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Treuhandvereinbarung gestützt.
Der Widerkläger als Beklagter bestritt und wendete ein, die Frist bis 31. März 2014 habe für die Belegvorlage nicht gegolten, diese seien jedenfalls zum 16. Mai 2014 über einen Gesamtbetrag von 224.700 EUR übermittelt worden. Die Auszahlung des Treuhanderlags in diesem Umfang sei daher zu Recht erfolgt. Für den Fall, dass der Widerkläger den Treuhandbetrag zu Unrecht ausgezahlt habe, sei die dem Dritten und der GmbH gemäß Punkt 1.3. der Treuhandvereinbarung gegen den Widerbeklagten zustehende Forderung in Höhe von restlich 224.700 EUR nicht bezahlt. Der Dritte und die GmbH hätten diese Forderung gegen den Widerbeklagten an den Widerkläger zum Inkasso abgetreten. Der Widerkläger wende diese abgetretene Forderung kompensando gegen die allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung ein.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 223.228,08 EUR als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend annahm, weshalb der Widerkläger zur Zahlung von 223.228,08 EUR sA verpflichtet und das Mehrbegehren von 1.471,92 EUR sA abgewiesen wurde. Es ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Im Zuge von Verhandlungen zwischen dem Widerbeklagten und dem Dritten über die Zurücklegung dessen Organfunktionen in dem Widerbeklagten nahestehenden juristischen Personen forderte der Dritte vom Widerbeklagten zunächst die Zahlung von 500.000 EUR an sich selbst und später die Zahlung von Baukosten und Anwaltshonoraren an die GmbH. Am 28. Februar 2014 mailte der Vertreter des Widerbeklagten dem Widerkläger als Vertreter des Dritten, dieser erhalte gegen Rechnungslegung 500.000 EUR; an die GmbH würden „maximal 250.000 EUR“ gegen Belegnachweis für Bau- und weitere Kosten bezahlt. Zur Absicherung des Dritten könne der aus der Einigung zu zahlende Höchstbetrag von 750.000 EUR auf ein Treuhandkonto des Widerklägers mit dem Auftrag gezahlt werden.
In der Folge einigten sich die Beteiligten auf die Abwicklung über eine Treuhandvereinbarung und – um die Frist für die Demissionierung bis 31. März 2014 einhalten zu können – auch darauf, dass nicht die Eintragung der Demissionierung, sondern lediglich die Voraussetzung der Demissionierung innerhalb der Frist gegeben sein müsse. Am 20. März/24. März 2014 schlossen der Dritte und der Widerbeklagte als Treugeber sowie der Widerkläger als Treuhänder unter anderem folgende Treuhandvereinbarung:
„1.3. [Der Dritte] hat sich bereiterklärt, gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 500.000,00 als Abgeltung für seine Tätigkeit als Organmitglied der [...] und eines weiteren Höchstbetrages von EUR 250.000,00 als Ersatz für belegmäßig nachgewiesen entstandene Kosten der [… GmbH] und des [Widerklägers] seine Organfunktion in der […] mit sofortiger Wirkung zurückzulegen. Die vereinbarten Zahlungen sollen zur beiderseitigen Absicherung treuhändig abgewickelt werden.“
In den Punkten 4.3. und 4.4. war vorgesehen, dass der Treuhänder unverzüglich nach eintragungsfähiger Demissionierung des Dritten als Stiftungsrat einer Stiftung die Treugeber davon unter Beischluss der jeweiligen Urkunden schriftlich informieren sollte, dem Widerbeklagten die „Belege“ für Kosten der GmbH (in der der Dritte Organstellung gehabt hatte) und des Widerklägers zur Verfügung stellen sollte und nach Eingangsbestätigung den Treuhandbetrag an den Dritten an ein von diesem bekanntzugebendes Konto überweisen sollte. Weiters war vereinbart, dass der Treuhänder dann, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen nicht fristgerecht und vollständig geschaffen sein sollten, den gesamten Treuhanderlag zuzüglich der angereiften Zinsen abzüglich KESt und Kontoführungsspesen an den Widerbeklagten zurückzuüberweisen hatte.
Nach einvernehmlicher Überweisung aus dem Treuhanderlag von 500.000 EUR an den Dritten und von 26.721,92 EUR an den Widerkläger bestand Uneinigkeit zwischen dem Dritten (vertreten durch den Widerkläger) und dem Widerbeklagten darüber, ob der Dritte ausreichende Belege für die Auszahlung des restlichen Treuhanderlags vorgelegt habe. In der Korrespondenz verlangte der Widerbeklagte vom Widerkläger mehrfach die Rückerstattung des restlichen Treuhanderlags, dennoch überwies der Widerkläger am 9. Juli 2014 aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Dritten 33.228,04 EUR an sich selbst und 189.967,80 EUR an die GmbH. Die Bank verrechnete 32,34 EUR an Spesen. Das Treuhandkonto wurde aufgelöst.
Das Berufungsgericht ging rechtlich davon aus, dass die vom Widerkläger vorgenommenen Auszahlungen aus dem Treuhanderlag an den Dritten und an sich selbst grob fahrlässig gewesen seien, weil die Auszahlungen nicht schon bei Vorlage diverser Rechnungen, sondern erst bei Nachweis ihrer Zahlung erfolgen hätten dürfen. Der Widerbeklagte sei nach Fälligstellung der Belegvorlage und Fristsetzung mangels eines ordnungsgemäßen Zahlungsnachweises implizit von der Treuhandvereinbarung zurückgetreten. Es sei von einem Anspruch des Widerbeklagten auf Rückzahlung des Treuhanderlags durch den Widerkläger auszugehen, den dieser aufgrund der treuwidrigen Auszahlung nicht erfüllen könne. Die Verminderung des Treuhanderlags infolge treuwidrigen Verhaltens des Widerklägers begründe einen Schadenersatzanspruch des Widerbeklagten als Treugeber. Der Widerkläger sei daher aus dem Titel des Schadenersatzes verpflichtet, dem Widerbeklagten zusammen 223.228,08 EUR zu zahlen. Dem Dritten bzw der GmbH stehe keine offene Forderung zu, die an den Widerkläger hätte abgetreten werden können. Materiell-rechtliche Aufrechnungsvoraussetzung sei nach § 1439 ABGB die Richtigkeit (also die Unbedingtheit) sowie die Fälligkeit der Gegenforderung, wovon bei der vom Widerkläger behaupteten Forderung keine Rede sein könne.rechtliche Aufrechnungsvoraussetzung sei nach Paragraph 1439, ABGB die Richtigkeit (also die Unbedingtheit) sowie die Fälligkeit der Gegenforderung, wovon bei der vom Widerkläger behaupteten Forderung keine Rede sein könne.
Der Oberste Gerichtshof wies zu 9 Ob 30/16a die vom Widerkläger erhobene Revision mit Beschluss vom 24. Juni 2016, den Parteien jeweils zugestellt am 13. Juli 2016, zurück. (Auch) Zur Verneinung der Gegenforderung des Beklagten liege keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor. Die Vorinstanzen seien zutreffend davon ausgegangen, dass aktuell keine offene Forderung des Dritten ersichtlich sei, die er an den Widerkläger abgetreten haben könnte, zumal auch der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des restlichen Treuhanderlags an den Dritten den Eintritt der Treuhandbedingungen vorausgesetzt hätte.
Mit der vorliegenden Widerklage begehrt der Widerkläger vom Widerbeklagten die Zahlung von 224.700 EUR, stellt die Entstehungsgeschichte zur Treuhandvereinbarung und deren Inhalt dar wie auch der Widerbeklagte im Vorprozess, behauptet jedoch, diese sei von allen Beteiligten dahin verstanden worden, dass die 250.000 EUR nur nach Maßgabe der vorzulegenden Belege auszuzahlen seien, ohne dass es dabei auf den Termin 31. März 2014 ankomme. Nach erfolgter Belegvorlage für die Baukosten in Höhe zumindest des restlichen Treuhanderlags, also mit der Erfüllung aller im Februar 2014 vereinbarten Voraussetzungen, habe der Widerbeklagte die Bezahlung des Restbetrags von 224.700 EUR geschuldet. Der Widerkläger habe deshalb den restlichen Treuhanderlag an den Dritten als Liquidator der GmbH am 9. Juli 2014 rechtmäßig ausbezahlt. Sollte der im Vorprozess vertretene Standpunkt des Widerbeklagten, die Auszahlung von 224.700 EUR sei vereinbarungswidrig erfolgt, zutreffen, habe der Widerkläger eine materiell fremde Schuld, nämlich jene des Widerbeklagten gegenüber der GmbH bzw des Dritten als deren Liquidator beglichen. Es sei diesfalls deren aus der Vereinbarung vom Februar 2014 zustehender Anspruch auf Bezahlung von 224.700 EUR auf den Widerkläger im Wege der Legalzession analog § 1358 ABGB übergegangen. Für den Fall, dass eine Legalzession nicht erfolgt sei, sei die Forderung zum Inkasso abgetreten worden. begehrt der Widerkläger vom Widerbeklagten die Zahlung von 224.700 EUR, stellt die Entstehungsgeschichte zur Treuhandvereinbarung und deren Inhalt dar wie auch der Widerbeklagte im Vorprozess, behauptet jedoch, diese sei von allen Beteiligten dahin verstanden worden, dass die 250.000 EUR nur nach Maßgabe der vorzulegenden Belege auszuzahlen seien, ohne dass es dabei auf den Termin 31. März 2014 ankomme. Nach erfolgter Belegvorlage für die Baukosten in Höhe zumindest des restlichen Treuhanderlags, also mit der Erfüllung aller im Februar 2014 vereinbarten Voraussetzungen, habe der Widerbeklagte die Bezahlung des Restbetrags von 224.700 EUR geschuldet. Der Widerkläger habe deshalb den restlichen Treuhanderlag an den Dritten als Liquidator der GmbH am 9. Juli 2014 rechtmäßig ausbezahlt. Sollte der im Vorprozess vertretene Standpunkt des Widerbeklagten, die Auszahlung von 224.700 EUR sei vereinbarungswidrig erfolgt, zutreffen, habe der Widerkläger eine materiell fremde Schuld, nämlich jene des Widerbeklagten gegenüber der GmbH bzw des Dritten als deren Liquidator beglichen. Es sei diesfalls deren aus der Vereinbarung vom Februar 2014 zustehender Anspruch auf Bezahlung von 224.700 EUR auf den Widerkläger im Wege der Legalzession analog Paragraph 1358, ABGB übergegangen. Für den Fall, dass eine Legalzession nicht erfolgt sei, sei die Forderung zum Inkasso abgetreten worden.
Der Widerbeklagte bestritt und erhob die Einrede der Streitanhängigkeit, weil der Widerkläger aus dem vom Widerbeklagten im Vorprozess behaupteten rechtserzeugenden Sachverhalt die gegenteilige Rechtsfolge, nämlich eine Zahlungsverpflichtung des Widerbeklagten ableite.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit und wies das Klagebegehren ab. Es sei Parteienidentität – wenngleich mit Rollenumkehrung – gegeben, der Streitgegenstand der Widerklage sei jedoch mit jenem im Vorprozess nicht ident. Die im Vorprozess zu klärende Frage der treuwidrigen Weiterleitung des Treuhanderlags stelle im Rahmen der Widerklage zwar eine Vorfrage dar, das Klagebegehren sei aber vollständig verschieden von jenem im Vorprozess und bilde auch nicht deren begriffliches Gegenteil. Vielmehr mache der Kläger einen behaupteten Anspruch des Dritten/der GmbH auf Bezahlung von Baukosten, der auf ihn übergegangen sei, geltend. Der Einwand der Streitanhängigkeit sei daher zu verwerfen. Weiters verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer unzulässigen Eventualklage und sah die Klage als unschlüssig an. Schließlich meinte es, selbst wenn die Auszahlung des restlichen Treuhanderlags treuwidrig gewesen sein sollte, komme weder eine analoge Anwendung des § 1358 ABGB in Betracht noch bestehe eine offene Forderung des Dritten/der GmbH, die an den Widerkläger abgetreten werden könnte. verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit und wies das Klagebegehren ab. Es sei Parteienidentität – wenngleich mit Rollenumkehrung – gegeben, der Streitgegenstand der Widerklage sei jedoch mit jenem im Vorprozess nicht ident. Die im Vorprozess zu klärende Frage der treuwidrigen Weiterleitung des Treuhanderlags stelle im Rahmen der Widerklage zwar eine Vorfrage dar, das Klagebegehren sei aber vollständig verschieden von jenem im Vorprozess und bilde auch nicht deren begriffliches Gegenteil. Vielmehr mache der Kläger einen behaupteten Anspruch des Dritten/der GmbH auf Bezahlung von Baukosten, der auf ihn übergegangen sei, geltend. Der Einwand der Streitanhängigkeit sei daher zu verwerfen. Weiters verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer unzulässigen Eventualklage und sah die Klage als unschlüssig an. Schließlich meinte es, selbst wenn die Auszahlung des restlichen Treuhanderlags treuwidrig gewesen sein sollte, komme weder eine analoge Anwendung des Paragraph 1358, ABGB in Betracht noch bestehe eine offene Forderung des Dritten/der GmbH, die an den Widerkläger abgetreten werden könnte.
Die Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit bekämpfte der Widerbeklagte mit Rekurs. Der Widerkläger erhob gegen die Klageabweisung Berufung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob das Urteil des Erstgerichts sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der Widerkläger wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Nach der Rechtsprechung werde Identität des Streitgegenstandes auch dann angenommen, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern das begriffliche Gegenteil zueinander bilden. Hier sei in beiden Verfahren zu prüfen, ob die Auszahlung treuwidrig erfolgte. Der vorliegenden Klage stehe daher als genaues begriffliches Gegenteil der Klage im Vorverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen.
Dagegen richtet sich ein „Rekurs“ des Widerklägers mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „als Rekursgericht iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO“ den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos beheben und diesem die Entscheidung über die vom Widerkläger erhobene Berufung auftragen. Der Widerkläger macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand des Widerklageverfahrens sei nicht ein auf den Widerkläger übergegangener Anspruch aus der Treuhandvereinbarung, sondern ein Anspruch aus dem im Februar 2014 abgeschlossenen Grundgeschäft, das ein von der Treuhand zu unterscheidendes Rechtsverhältnis darstelle. Wie sich aus dem im Vorprozess ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2016 9 Ob 30/16a ableiten lasse, habe der Dritte bzw die GmbH mangels Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen keinen Auszahlungsanspruch aus der Treuhandvereinbarung gehabt; der Oberste Gerichtshof habe in diesem Beschluss auch implizit eine Tilgungswirkung der vom Widerkläger treuwidrig vorgenommenen Auszahlung auf das Grundverhältnis verneint. Das Rekursgericht habe übersehen, dass der Widerkläger den auf ihn übergegangenen materiellen Zahlungsanspruch aus dem Grundverhältnis geltend mache und in unzulässiger Weise eine Sachentscheidung vorweggenommen. Mangels Vorliegens desselben Rechtsverhältnisses in beiden Verfahren liege das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht vor. Abgesehen davon könne eine präjudizielle Vorfrage (hier nach der Treuwidrigkeit der Auszahlung) keine Identität der Ansprüche begründen. Auch der Umstand, dass der aus dem Grundverhältnis abgeleitete Anspruch bereits im Vorprozess als Gegenforderung geltend gemacht worden sei, begründe keine Streitanhängigkeit. mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „als Rekursgericht iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO“ den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos beheben und diesem die Entscheidung über die vom Widerkläger erhobene Berufung auftragen. Der Widerkläger macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand des Widerklageverfahrens sei nicht ein auf den Widerkläger übergegangener Anspruch aus der Treuhandvereinbarung, sondern ein Anspruch aus dem im Februar 2014 abgeschlossenen Grundgeschäft, das ein von der Treuhand zu unterscheidendes Rechtsverhältnis darstelle. Wie sich aus dem im Vorprozess ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2016 9 Ob 30/16a ableiten lasse, habe der Dritte bzw die GmbH mangels Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen keinen Auszahlungsanspruch aus der Treuhandvereinbarung gehabt; der Oberste Gerichtshof habe in diesem Beschluss auch implizit eine Tilgungswirkung der vom Widerkläger treuwidrig vorgenommenen Auszahlung auf das Grundverhältnis verneint. Das Rekursgericht habe übersehen, dass der Widerkläger den auf ihn übergegangenen materiellen Zahlungsanspruch aus dem Grundverhältnis geltend mache und in unzulässiger Weise eine Sachentscheidung vorweggenommen. Mangels Vorliegens desselben Rechtsverhältnisses in beiden Verfahren liege das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht vor. Abgesehen davon könne eine präjudizielle Vorfrage (hier nach der Treuwidrigkeit der Auszahlung) keine Identität der Ansprüche begründen. Auch der Umstand, dass der aus dem Grundverhältnis abgeleitete Anspruch bereits im Vorprozess als Gegenforderung geltend gemacht worden sei, begründe keine Streitanhängigkeit.
Der Widerbeklagte erstattete (unaufgefordert) eine „Rekursbeantwortung“, in der er ua mit Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 30/16a die Einrede der entschiedenen Rechtssache erhob.
Der Beschluss, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und das erstgerichtliche Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt, ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Vollrekurs – also ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 2 ZPO – anfechtbar. War das behauptete Prozesshindernis hingegen bereits Gegenstand erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (3 Ob 165/15h mwN; RISDer Beschluss, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und das erstgerichtliche Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt, ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Vollrekurs – also ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO – anfechtbar. War das behauptete Prozesshindernis hingegen bereits Gegenstand erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (3 Ob 165/15h mwN; RIS-Justiz RS0043774; RS0116348). Letzteres ist hier der Fall, hat doch schon das Erstgericht über die Einrede der Streitanhängigkeit als „Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung“ (RIS-Justiz RS0109015) entschieden. Beim vorliegenden Rechtsmittel des Widerklägers handelt es sich daher – entgegen seiner Bezeichnung – um einen Revisionsrekurs, sodass es eines Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO bedurft hätte. Da der Entscheidungsgegenstand allerdings nicht im Zwischenbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO liegt und auch die sonstigen Unzulässigkeitstatbestände des § 528 Abs 2 ZPO nicht gegeben sind, ist der Revisionsrekurs jedenfalls (entweder als ordentlicher oder als außerordentlicher) statthaft; der Beklagte hat zudem bereits eine (richtig) Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Daher wäre es ein unnötiger Formalismus, dem Rekursgericht den Akt zum Nachtrag eines Zulässigkeitsausspruchs nach § 528 Abs 1 ZPO, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre, zurückzustellen (RISJustiz RS0109015) entschieden. Beim vorliegenden Rechtsmittel des Widerklägers handelt es sich daher – entgegen seiner Bezeichnung – um einen Revisionsrekurs, sodass es eines Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO bedurft hätte. Da der Entscheidungsgegenstand allerdings nicht im Zwischenbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO liegt und auch die sonstigen Unzulässigkeitstatbestände des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht gegeben sind, ist der Revisionsrekurs jedenfalls (entweder als ordentlicher oder als außerordentlicher) statthaft; der Beklagte hat zudem bereits eine (richtig) Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Daher wäre es ein unnötiger Formalismus, dem Rekursgericht den Akt zum Nachtrag eines Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre, zurückzustellen (RIS-Justiz RS0042438 [T11]).