Entscheidungstext 3Ob1502/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1502/91

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gerald H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Hertha H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1990, GZ 18 R 554/90-69, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs ***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO, weil Zuspruch von Individualbedarf zwar im allgemeinen zusätzlich zum Regelbedarf zu erfolgen hat, nicht aber wenn der Unterhaltspflichtige schon bisher den Regelbedarf erheblich übersteigende Unterhaltsleistungen erbringt, aus denen der Sonderbedarf gedeckt werden kann. (NRSpr 1990/174); ein Vergleich mit einem Unterhaltszuspruch von S 6.000,-- in einem anderen Fall ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist; über den Sonderbedarf für Operationskosten hier nicht zu entscheiden ist, das Verfahren hierüber ist noch offen; und das Vorbringen von Neuerungen in einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht zulässig ist (Zimmereinrichtung).

Anmerkung

E25036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:003OB001502.91.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19910123_OGH0002_003OB001502_9100000_000

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