Der außerordentliche Rekurs ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO, weil Zuspruch von Individualbedarf zwar im allgemeinen zusätzlich zum Regelbedarf zu erfolgen hat, nicht aber wenn der Unterhaltspflichtige schon bisher den Regelbedarf erheblich übersteigende Unterhaltsleistungen erbringt, aus denen der Sonderbedarf gedeckt werden kann. (NRSpr 1990/174); ein Vergleich mit einem Unterhaltszuspruch von S 6.000,-- in einem anderen Fall ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist; über den Sonderbedarf für Operationskosten hier nicht zu entscheiden ist, das Verfahren hierüber ist noch offen; und das Vorbringen von Neuerungen in einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht zulässig ist (Zimmereinrichtung).Der außerordentliche Rekurs ***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO, weil Zuspruch von Individualbedarf zwar im allgemeinen zusätzlich zum Regelbedarf zu erfolgen hat, nicht aber wenn der Unterhaltspflichtige schon bisher den Regelbedarf erheblich übersteigende Unterhaltsleistungen erbringt, aus denen der Sonderbedarf gedeckt werden kann. (NRSpr 1990/174); ein Vergleich mit einem Unterhaltszuspruch von S 6.000,-- in einem anderen Fall ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist; über den Sonderbedarf für Operationskosten hier nicht zu entscheiden ist, das Verfahren hierüber ist noch offen; und das Vorbringen von Neuerungen in einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht zulässig ist (Zimmereinrichtung).