Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist im Sinn des vom gestellten Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass auch im Verhältnis der beiden Miteigentümer (Antragsteller und Erstantragsgegner) der streitige Rechtsweg zulässig bleibt, weil der Sache nach auch insoweit ein einem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltender Streit vorliegt und nicht etwa eine Streitigkeit „über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache zusammenhängenden Rechte und Pflichten" iSd § 838a ABGB. Nach den ErläutRV (471 BlgNR 22. GP 33) fallen darunter die damit „unmittelbar" zusammenhängenden Rechte und Pflichten, und zwar ua die Streitigkeiten aus Benützungsregelungen und die dem Richter nach den §§ 833 - 838 ABGB obliegenden Aufgaben, nicht aber nachbarrechtliche Unterlassungsklagen (s dazu Zunächst ist klarzustellen, dass auch im Verhältnis der beiden Miteigentümer (Antragsteller und Erstantragsgegner) der streitige Rechtsweg zulässig bleibt, weil der Sache nach auch insoweit ein einem nachbarrechtlichen Unterlassungsverfahren gleichzuhaltender Streit vorliegt und nicht etwa eine Streitigkeit „über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache zusammenhängenden Rechte und Pflichten" iSd Paragraph 838 a, ABGB. Nach den ErläutRV (471 BlgNR 22. GP 33) fallen darunter die damit „unmittelbar" zusammenhängenden Rechte und Pflichten, und zwar ua die Streitigkeiten aus Benützungsregelungen und die dem Richter nach den Paragraphen 833, - 838 ABGB obliegenden Aufgaben, nicht aber nachbarrechtliche Unterlassungsklagen (s dazu Sailer in KBB² § 838a ABGB Rz 2 f; ebenso schon zum früheren Recht ua 1 Ob 11/93 = JBl 1994, 471). Der erhobene Anspruch gründet sich hier ja nicht allein auf das Miteigentumsverhältnis, sondern auf einen nach der Behauptung des Antragstellers rechtswidrigen, weil nicht durch einen wirksamen Beschluss der Miteigentümer gedeckten Eingriff in sein (Mitin KBB² Paragraph 838 a, ABGB Rz 2 f; ebenso schon zum früheren Recht ua 1 Ob 11/93 = JBl 1994, 471). Der erhobene Anspruch gründet sich hier ja nicht allein auf das Miteigentumsverhältnis, sondern auf einen nach der Behauptung des Antragstellers rechtswidrigen, weil nicht durch einen wirksamen Beschluss der Miteigentümer gedeckten Eingriff in sein (Mit-)Eigentumsrecht (vgl ErläutRV aaO).)Eigentumsrecht vergleiche ErläutRV aaO).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann weder das Vorliegen bloß einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung noch eine wirksame Beschlussfassung der Miteigentümer bejaht werden. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die Legaldefinition des § 2 Abs 5 zweiter Satz WEG 2002 die Verwendung des Begriffs „Eigentümergemeinschaft", die als aus den Wohnungseigentümern gebildete juristische Person mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit definiert wird, beim schlichten Miteigentum nach dem ABGB, dem eine derartige eigene Rechtspersönlichkeit fremd ist, hier vermieden.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann weder das Vorliegen bloß einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung noch eine wirksame Beschlussfassung der Miteigentümer bejaht werden. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz WEG 2002 die Verwendung des Begriffs „Eigentümergemeinschaft", die als aus den Wohnungseigentümern gebildete juristische Person mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit definiert wird, beim schlichten Miteigentum nach dem ABGB, dem eine derartige eigene Rechtspersönlichkeit fremd ist, hier vermieden.
Unter die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB) einer im Miteigentum stehenden (hier unbeweglichen) Sache fallen Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (stRsp, zuletzt 2 Ob 244/07g mwN uva; RISUnter die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (Paragraph 833, ABGB) einer im Miteigentum stehenden (hier unbeweglichen) Sache fallen Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (stRsp, zuletzt 2 Ob 244/07g mwN uva; RIS-Justiz RS0013573; Sailer aaO § 833 ABGB Rz 2). Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (RIS aaO Paragraph 833, ABGB Rz 2). Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0041383). Die ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objekts durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen (RIS-Justiz RS0013561).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die ursprünglich vorhandene Aufzugsanlage in dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus nicht in Betrieb war, und zwar, wie der Erstantragsgegner als Miteigentümer schon in erster Instanz unbestritten vorbrachte, seit mehr als 34 Jahren. Damit ist aber die Situation, soweit es um den Einbau eines neuen Liftes geht, jener gleichzuhalten, dass das Haus nicht mit einer Liftanlage ausgestattet war. Dass der Neubau eines Liftes (hier um etwa 150.000 EUR), wie er nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt durchzuführen begonnen wurde, nicht zur ordentlichen Verwaltung gehört, sondern eine wichtige Veränderung (§ 834 ABGB) bedeutet, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (6 Ob 65/60 = JBl 1960, 608 [Wiedererrichtung eines im Krieg zerstörten Lifts]; 6 Ob 678/88; 6 Ob 236/00z [nicht nur Lifteinbau]; iglS VwGH 97/05/0214 = immolex 1998, 150 [CIm vorliegenden Fall steht fest, dass die ursprünglich vorhandene Aufzugsanlage in dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus nicht in Betrieb war, und zwar, wie der Erstantragsgegner als Miteigentümer schon in erster Instanz unbestritten vorbrachte, seit mehr als 34 Jahren. Damit ist aber die Situation, soweit es um den Einbau eines neuen Liftes geht, jener gleichzuhalten, dass das Haus nicht mit einer Liftanlage ausgestattet war. Dass der Neubau eines Liftes (hier um etwa 150.000 EUR), wie er nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt durchzuführen begonnen wurde, nicht zur ordentlichen Verwaltung gehört, sondern eine wichtige Veränderung (Paragraph 834, ABGB) bedeutet, hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden (6 Ob 65/60 = JBl 1960, 608 [Wiedererrichtung eines im Krieg zerstörten Lifts]; 6 Ob 678/88; 6 Ob 236/00z [nicht nur Lifteinbau]; iglS VwGH 97/05/0214 = immolex 1998, 150 [Call]; ebenso Gamerith in Rummel³ § 834 ABGB Rz 6). Eine solche singuläre und keineswegs durch den gewöhnlichen Verlauf der Dinge notwendige und zweckmäßige Bauführung kann schon nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen nicht unter § 833 ABGB fallen (vgl dazu das Gegenbeispiel der Reparatur einer dauernd betriebenen Zentralheizungsanlage durch Austausch von Pumpe und Brenner in 5 Ob 26/83 = MietSlg 35/15). So entschied etwa der Oberste Gerichtshof auch, dass ein Mauerdurchbruch zur Errichtung eines Portals eine wichtige Veränderung sei (4 Ob 2229/96i = SZ 69/228 = JBl 1997, 233 = EvBl 1997/92). Dazu kommen die beträchtlichen Kosten der Maßnahme. So hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 267/02z (= SZ 2003/7) vor wenigen Jahren (bei einem Werksgelände) die Behauptung abgelehnt, ein Sanierungsaufwand von 71.639,95 ATS bedeute „keine besonderen Kosten" (ohne eine nach der Rechtsprechung nicht vorgesehene Relation zum Wert der Liegenschaft zu prüfen). Umso mehr muss das auch heute für einen dreißigmal höheren Betrag gelten, selbst wenn man keinen strengen Maßstab anlegt. Da die zumindest teilweise Entfernung der bisherigen unbenützbaren Liftanlage untrennbar mit dem Neubau des Liftes verbunden ist, kann dafür nichts anderes gelten.³ Paragraph 834, ABGB Rz 6). Eine solche singuläre und keineswegs durch den gewöhnlichen Verlauf der Dinge notwendige und zweckmäßige Bauführung kann schon nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen nicht unter Paragraph 833, ABGB fallen vergleiche dazu das Gegenbeispiel der Reparatur einer dauernd betriebenen Zentralheizungsanlage durch Austausch von Pumpe und Brenner in 5 Ob 26/83 = MietSlg 35/15). So entschied etwa der Oberste Gerichtshof auch, dass ein Mauerdurchbruch zur Errichtung eines Portals eine wichtige Veränderung sei (4 Ob 2229/96i = SZ 69/228 = JBl 1997, 233 = EvBl 1997/92). Dazu kommen die beträchtlichen Kosten der Maßnahme. So hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 267/02z (= SZ 2003/7) vor wenigen Jahren (bei einem Werksgelände) die Behauptung abgelehnt, ein Sanierungsaufwand von 71.639,95 ATS bedeute „keine besonderen Kosten" (ohne eine nach der Rechtsprechung nicht vorgesehene Relation zum Wert der Liegenschaft zu prüfen). Umso mehr muss das auch heute für einen dreißigmal höheren Betrag gelten, selbst wenn man keinen strengen Maßstab anlegt. Da die zumindest teilweise Entfernung der bisherigen unbenützbaren Liftanlage untrennbar mit dem Neubau des Liftes verbunden ist, kann dafür nichts anderes gelten.
Zu Unrecht berufen sich Erst- und Zweitantragsgegner auf die in einem Außerstreitverfahren über einen Antrag von vier Wohnungseigentümern auf Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses nach § 29 Abs 2 WEG 2002 ergangene Entscheidung 5 Ob 264/07w (= EvBl 2008/81 = immolex 2008, 116 [Zu Unrecht berufen sich Erst- und Zweitantragsgegner auf die in einem Außerstreitverfahren über einen Antrag von vier Wohnungseigentümern auf Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 29, Absatz 2, WEG 2002 ergangene Entscheidung 5 Ob 264/07w (= EvBl 2008/81 = immolex 2008, 116 [Prader]). Darin wurde die Erneuerung einer nicht mehr gebrauchsfähigen und nicht sanierbaren behindertengerechten Zufahrtsrampe (bei einer mindestens 27 Wohnungseigentumsobjekte umfassenden Liegenschaft) um etwa 25.000 EUR netto unstreitig unter § 29 WEG 2002 (außerordentliche Verwaltung) subsumiert (zust dazu ]). Darin wurde die Erneuerung einer nicht mehr gebrauchsfähigen und nicht sanierbaren behindertengerechten Zufahrtsrampe (bei einer mindestens 27 Wohnungseigentumsobjekte umfassenden Liegenschaft) um etwa 25.000 EUR netto unstreitig unter Paragraph 29, WEG 2002 (außerordentliche Verwaltung) subsumiert (zust dazu Prader aaO). Das stimmt somit mit der hier vertretenen Ansicht (zu einer um ein Vielfaches teureren Baumaßnahme) überein (auch wenn man die doch etwas abweichende Rechtslage berücksichtigt). Ob letztlich ein Fall des § 29 Abs 2 WEG 2002 vorläge, ist für die zu fällende Entscheidung im Provisiorialverfahren zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs eines schlichten Miteigentümers ohne Bedeutung, weil es darin nur um jene Kriterien geht, die das Außerstreitgericht zur Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft nach WEG berechtigen. aaO). Das stimmt somit mit der hier vertretenen Ansicht (zu einer um ein Vielfaches teureren Baumaßnahme) überein (auch wenn man die doch etwas abweichende Rechtslage berücksichtigt). Ob letztlich ein Fall des Paragraph 29, Absatz 2, WEG 2002 vorläge, ist für die zu fällende Entscheidung im Provisiorialverfahren zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs eines schlichten Miteigentümers ohne Bedeutung, weil es darin nur um jene Kriterien geht, die das Außerstreitgericht zur Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft nach WEG berechtigen.
Dass in Wahrheit gar kein neuer Lift gebaut würde (so das Rekursvorbringen von Erst- und Zweitantragsgegnern), kann jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Feststellungen nicht angenommen werden.
Es kann aber auch nicht gesagt werden, dem Antragsteller wäre ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zur geplanten Baumaßnahme zu äußern, selbst wenn man die Verständigung seiner Rechtsvertreterin von der schon in Auftrag gegebenen Lifterneuerung als ihm zuzurechnend ansieht. Zwar wurde dieser lapidar mitgeteilt, es sei nun beabsichtigt, den Lift zu „errichten". Gerade im Hinblick auf die festgestellte und seinen Miteigentümern bekannte Haltung zur Erhaltung des Jugendstilensembles und seiner Beteiligung an der Entscheidung über den Lift wäre eine nähere Darstellung der geplanten Baumaßnahmen erforderlich gewesen. Nur dann kann ein Minderheitseigentümer entscheiden, ob er seine sich aus § 834 und 835 ABGB ableitenden Rechte wahrnimmt oder nicht. Keinesfalls geht es nämlich an, ihn vor vollendete Tatsachen zu stellen. Während es nämlich bei einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung genügen wird, einen (kurzen) Tagesordnungspunkt anzuführen, weil eben dann in der Versammlung Gelegenheit ist, Details zu besprechen, geht das bei einem Umlaufbeschluss (nur ein solcher könnte hier in Betracht gezogen werden) nicht. Bei schriftlicher Verständigung setzt demnach die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.Es kann aber auch nicht gesagt werden, dem Antragsteller wäre ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zur geplanten Baumaßnahme zu äußern, selbst wenn man die Verständigung seiner Rechtsvertreterin von der schon in Auftrag gegebenen Lifterneuerung als ihm zuzurechnend ansieht. Zwar wurde dieser lapidar mitgeteilt, es sei nun beabsichtigt, den Lift zu „errichten". Gerade im Hinblick auf die festgestellte und seinen Miteigentümern bekannte Haltung zur Erhaltung des Jugendstilensembles und seiner Beteiligung an der Entscheidung über den Lift wäre eine nähere Darstellung der geplanten Baumaßnahmen erforderlich gewesen. Nur dann kann ein Minderheitseigentümer entscheiden, ob er seine sich aus Paragraph 834 und 835 ABGB ableitenden Rechte wahrnimmt oder nicht. Keinesfalls geht es nämlich an, ihn vor vollendete Tatsachen zu stellen. Während es nämlich bei einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung genügen wird, einen (kurzen) Tagesordnungspunkt anzuführen, weil eben dann in der Versammlung Gelegenheit ist, Details zu besprechen, geht das bei einem Umlaufbeschluss (nur ein solcher könnte hier in Betracht gezogen werden) nicht. Bei schriftlicher Verständigung setzt demnach die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus.
Wenn aber somit eine wichtige Veränderung vorliegt und außerdem dem Antragsteller das gebührende Gehör verweigert wurde, liegt kein wirksamer Beschluss der Mehrheit vor, der durchgeführt werden dürfte (Sailer aaO § 834 ABGB Rz 2 mwN). Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre, ist jedenfalls seit seiner Klage samt Antrag auf Erlassung einer EV klar, dass er dieser Maßnahme widerspricht. Das führt aber für sich allein dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf (aaO Paragraph 834, ABGB Rz 2 mwN). Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre, ist jedenfalls seit seiner Klage samt Antrag auf Erlassung einer EV klar, dass er dieser Maßnahme widerspricht. Das führt aber für sich allein dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf (Sailer aaO; Gamerith aaO § 834 ABGB Rz 8, je mwN).aaO Paragraph 834, ABGB Rz 8, je mwN).
Daraus folgt, dass der Liftneubau samt Abriss der bestehenden Anlage nicht durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss gedeckt ist. Die Baumaßnahmen bedeuten damit einen Eingriff in das (Mit-)Eigentumsrecht des Antragstellers, den er auch allein abzuwehren berechtigt ist, und zwar auch gegen Miteigentümer (stRsp, RIS-Justiz RS0013384). Die Unwirksamkeit wirkt nach zutreffender Ansicht auch gegenüber Dritten und macht die mit ihnen geschlossenen Verträge ungültig (Sailer aaO § 834 ABGB Rz 2; aaO Paragraph 834, ABGB Rz 2; Gamerith aaO § 834 ABGB Rz 7, je mwN). Selbst wenn die Zweitantragsgegnerin als Verwalterin am Eingriff mitgewirkt hätte, wäre sie auch als solche zu wichtigen Veränderungen der Liegenschaft keinesfalls befugt (aaO Paragraph 834, ABGB Rz 7, je mwN). Selbst wenn die Zweitantragsgegnerin als Verwalterin am Eingriff mitgewirkt hätte, wäre sie auch als solche zu wichtigen Veränderungen der Liegenschaft keinesfalls befugt (Sailer aaO § 837 ABGB Rz 1 mwN). Damit hat der Antragsteller gegen alle drei Gegner einen Eingriff in seine Rechte und damit einen Unterlassungsanspruch bescheinigt. Da dagegen nicht bescheinigt ist, dass bei Beschlussfassung erster Instanz die Demontage des alten Liftes schon abgeschlossen war, steht dieser Umstand auch dem ersten Teil des Verbots nicht entgegen, wie schon das Erstgericht erkannte. Es ist daher auch nicht erheblich, ob auch das Liftgitter abgebaut werden soll.aaO Paragraph 837, ABGB Rz 1 mwN). Damit hat der Antragsteller gegen alle drei Gegner einen Eingriff in seine Rechte und damit einen Unterlassungsanspruch bescheinigt. Da dagegen nicht bescheinigt ist, dass bei Beschlussfassung erster Instanz die Demontage des alten Liftes schon abgeschlossen war, steht dieser Umstand auch dem ersten Teil des Verbots nicht entgegen, wie schon das Erstgericht erkannte. Es ist daher auch nicht erheblich, ob auch das Liftgitter abgebaut werden soll.
Zu Unrecht bestritten die Erst- und Zweitantragsgegner in zweiter Instanz die Bescheinigung einer Gefährdung des Antragstellers nach § 381 Z 1 EO. Richtig ist zweifellos, dass der zu sichernde Anspruch nicht auf Wiederherstellung der (schon teilweise) demontierten Anlage, sondern allein auf Unterlassung abzielt. Gerade dieser Anspruch würde aber vereitelt, erließe man die EV nicht. Eine schon durchgeführte (in Ansehung des alten Liftes auch unwiederholbare) Einzelmaßnahme könnte natürlich nicht mehr unterlassen werden. Gerade deshalb bedarf es der Provisorialmaßnahme, um die Verwirklichung des Unterlassungsanspruchs nicht zu vereiteln.Zu Unrecht bestritten die Erst- und Zweitantragsgegner in zweiter Instanz die Bescheinigung einer Gefährdung des Antragstellers nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO. Richtig ist zweifellos, dass der zu sichernde Anspruch nicht auf Wiederherstellung der (schon teilweise) demontierten Anlage, sondern allein auf Unterlassung abzielt. Gerade dieser Anspruch würde aber vereitelt, erließe man die EV nicht. Eine schon durchgeführte (in Ansehung des alten Liftes auch unwiederholbare) Einzelmaßnahme könnte natürlich nicht mehr unterlassen werden. Gerade deshalb bedarf es der Provisorialmaßnahme, um die Verwirklichung des Unterlassungsanspruchs nicht zu vereiteln.
Dass es sich bei den vom Erstgericht ausgesprochenen um zulässige Verbote handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Entgegen der Ansicht der Erst- und Zweitantragsgegner ergibt sich aus § 382 Abs 1 Z 5 EO keine Einschränkung auf Sachen, die Gegenstand eines Leistungs- oder Herausgabeanspruchs sind. Der Verweis bezieht sich ua auf die in Z 2 leg cit genannten unbeweglichen Sachen und Rechte, auf die sich der behauptete Anspruch bezieht (vgl die Judikaturbeispiele bei Dass es sich bei den vom Erstgericht ausgesprochenen um zulässige Verbote handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Entgegen der Ansicht der Erst- und Zweitantragsgegner ergibt sich aus Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO keine Einschränkung auf Sachen, die Gegenstand eines Leistungs- oder Herausgabeanspruchs sind. Der Verweis bezieht sich ua auf die in Ziffer 2, leg cit genannten unbeweglichen Sachen und Rechte, auf die sich der behauptete Anspruch bezieht vergleiche die Judikaturbeispiele bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 15). Dass das auf das im Miteigentum stehende Haus samt Liftanlage hier zutrifft, bedarf keiner näheren Erläuterung., EO, Paragraph 382, Rz 15). Dass das auf das im Miteigentum stehende Haus samt Liftanlage hier zutrifft, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Das Rekursgericht wird demnach auf der Grundlage der ihm überbundenen Rechtsansicht erneut über die Rekurse der Antragsgegner zu entscheiden haben. Es wird dabei zu beurteilen haben, ob im Fall einer grundsätzlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses dem Einwand Rechnung zu tragen wäre, dass die Verbote nur mangels Zustimmung des Antragstellers (bzw gerichtlicher Genehmigung) gelten sollen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO.