Begründung:
Die Streitteile kennen einander von einer Beteiligung bei einem mittlerweile verbotenen Pyramidenspiel. Der Beklagte war hauptberuflich als Versicherungsvertreter tätig. Im Umgang mit Wertpapieren hatten beide Streitteile keine Erfahrung.
Nachdem der Beklagte ein Seminar bei einem Struktur-(Direkt-)Vertrieb zum Absatz von Gewinnscheinen einer bestimmten Emittentin besucht hatte, das dazu diente, Personen die Möglichkeiten für den Verkauf der Gewinnscheine bzw einen Strukturvertriebsaufbau näherzubringen und die Gewinnscheine kurz vorzustellen, ohne dass diesbezüglich detaillierte Produktinformation gegeben oder die Gewinnscheinfondsbedingungen ausgehändigt oder über die Kündbarkeit und Handelbarkeit der Gewinnscheine gesprochen worden wäre, versuchte der Beklagte nebenberuflich, selbst eine Verkaufsstruktur aufzubauen, also Leute zu finden, die ihrerseits die Gewinnscheine vertreiben sollten. Er wollte hiefür auch den Kläger gewinnen.
Der Beklagte erzählte dem Kläger beim Kirtag, dass er selbst Gewinnscheine gekauft habe. Bei einem späteren Besuch beim Kläger informierte er ihn darüber näher und legte ihm die Vorteile der Gewinnscheine dar, zeigte ihm eine mögliche Gewinnentwicklung auf und händigte ihm einen Prospekt und in der Folge einen ausgefüllten Zeichnungsauftrag sowie einen Zahlschein aus. Der Beklagte erklärte im Rahmen seines Besuchs beim Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau deutlich zum Ausdruck brachte, dass es ihnen wichtig war, ihr investiertes Kapital ohne Abschläge wieder zurückzubekommen, die gegenständlichen Gewinnscheine seien jederzeit ohne Abschläge veräußerbar. Der Beklagte war hievon aufgrund der ihm beim Seminar erteilten Information selbst überzeugt; von den Gewinnscheinfondsbedingungen erhielt er erst später vom Kläger Kenntnis.
An einer Mitarbeit in der Verkaufsstruktur des Beklagten war der Kläger nicht interessiert. Der Beklagte erhielt für die Vermittlung der Gewinnscheine an den Kläger eine Provision von etwa 1.000 bis 2.000 ATS.
Nachdem sich der Kläger entschlossen hatte, Gewinnscheine zu erwerben, besorgte ihm der Beklagte noch die zur Anonymisierung nötige Kennnummer. Der Kläger fertigte darauf den Zeichnungsauftrag, indem er die Emittentin beauftragte, für ihn und auf seine Rechnung die Gewinnscheine zu erwerben. Damit erwarb der Kläger im Februar 1996 Gewinnscheine um insgesamt 36.336,42 EUR zum damals bestmöglichen "Ausgabe-, Börsenkurs, Maklertaxe, Marktwert oder Verkehrswert". Mit der Fertigung dieses Zeichnungsauftrags bestätigte der Kläger, dass ihm die Fondsbedingungen der zur Vermittlung beauftragten Gewinnscheine bekannt waren und diese die ausschließliche Rechtsgrundlage des Gewinnscheinerwerbs darstellten, und dass für deren Vermittlung ausschließlich diese Bedingungen Geltung hätten und davon abweichende Zusagen nur Rechtswirksamkeit erlangten, wenn sie auf dem Auftrag schriftlich festgehalten wären.
Die Gewinnscheine waren 1990 emittiert worden. Ab August 1992 war ein außerbörslicher Handel mit ihnen möglich. Bei gegebener Nachfrage konnten sie jederzeit verkauft werden. Eine Kündigung, also die Rücknahme durch die Emittentin, war aber nach den Gewinnscheinfondsbedingungen frühestens zum 31. Dezember 2025 möglich. Ein bestimmter Auszahlungsbetrag war dafür nicht vorgesehen. Die Emittentin war berechtigt, die Zulassung der Gewinnscheine zur Notierung und zum Börsenhandel zu beantragen; eine Notierung an der Wiener Börse erfolgte aber nicht.
Die durch den Strukturvertrieb bewirkte Nachfrage bewahrte die Handelbarkeit der Gewinnscheine bis Ende 1996, sodass diese bis dahin auch problemlos verkauft werden konnten. Der Beklagte, der selbst Gewinnscheine erworben hatte, konnte diese im Oktober 1996 problemlos annähernd zum Einkaufswert veräußern. Dann erlahmte jedoch die Dynamik des Strukturvertriebs. Die Nachfrage und damit der Handel kamen ins Stocken. Zwischen 1996 und 1998 übernahm die Emittentin auch den Handel, jedoch ohne Erfolg.
Der Kläger hatte am 20. November 2000 die Emittentin auf Zahlung von 500.000 ATS = 36.336,42 EUR sA geklagt. In der Folge schloss er mit ihr einen Vergleich, nach dem er gegen Rückgabe der Gewinnscheine 13.286,17 EUR erhielt.
Mit der am 30. April 2002 eingebrachten Klage begehrte er nun vom Beklagten die Differenz zum seinerzeitigen Kaufpreis von 23.050,25 EUR sA. Er habe über dessen Vermittlung und aufgrund der Zusage, dass diese jederzeit problemlos und ohne Abschläge verkauft werden könnten, diese Gewinnscheine erworben. In der Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass ein solcher Verkauf nach den Fondsbedingungen frühestens 2020 möglich sei. Ein außerbörslicher Verkauf sei am Mangel an Interessenten gescheitert. Er habe die Fondsbedingungen nie mitgeteilt erhalten. Hätte er sie gekannt, hätte er den Zeichnungsauftrag nicht erteilt. Dass er jederzeit wieder zu seinem Geld kommen müsse, habe er dem Beklagten aber ausdrücklich erklärt und sei ihm auch von diesem zugesichert worden. Er sei nicht nur in Irrtum geführt, sondern durch List und bewusste Täuschung über die Modalitäten und Fristen zur Rückerstattung des Kapitals zur Erteilung des Zeichnungsauftrags veranlasst worden. Von der Emittentin habe er erst nach Klageführung im Vergleichsweg 13.286,17 EUR zurückerlangen können. Die Differenz zum veranlagten Kapital stelle seinen Schaden dar. Der Beklagte habe ausdrücklich seine Hilfe bei der Geldveranlagung angeboten. Er sei nicht nur als Vermittler, sondern auch beratend aufgetreten. Auf die Gefahr, dass die Gewinnscheine nicht verkaufbar würden, hätte der Beklagte warnend hinweisen müssen. Ein höherer Erlös habe nicht erzielt werden können, andernfalls wäre der Rechtsstreit mit der Emittentin verloren gegangen. Selbst bei Einlösung iSd Gewinnscheinfondsbedingungen hätte die Emittentin entgegen der Zusage des Beklagten hohe Abschläge verrechnet.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, er habe selbst Gewinnscheine erworben und einige Monate später mit einer geringen Gewinnspanne wieder verkaufen können. Nachdem ihn der Kläger um eine günstige Veranlagungsmöglichkeit gefragt hätte, habe er ihm davon erzählt, auch dass er wieder problemlos zu keinem veranlagten Kapital gekommen sei, ohne aber weitere Details zu nennen. Dazu sei er auch nicht gefragt worden. In der Folge habe der Kläger die Gewinnscheine gezeichnet. Er habe sie dem Beklagten nicht vermittelt und ihn auch nicht beraten oder zum Kauf verleitet oder ihn irgendwie getäuscht. Er hafte daher für die Differenz zwischen dem vom Kläger veranlagten Kapital und den von der Emittentin bezahlten Betrag nicht. Dieser Vergleich stelle ein Schuldeingeständnis dar. Der Kläger hätte diesen Rechtsstreit ausfechten oder einen günstigeren Vergleich schließen müssen. Es läge in der Natur von Wertpapieren, dass Verkaufswünsche von der Nachfrage abhingen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beklagte als Anlagevermittler oder -berater tätig geworden und in ein Vertragsverhältnis zum Kläger eingetreten sei. Damit habe er die vom Interessenten erwarteten Kenntnisse zu vertreten. Er hätte sich entsprechend informieren und den Kunden über das Risiko aufklären müssen. Da er - wenn auch selbst überzeugt von der Richtigkeit - die unrichtige Auskunft erteilt habe, die Gewinnscheine wären jederzeit ohne Verlust verkaufbar, hafte er persönlich für den Schaden.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich eine Haftung oder Aufklärungspflichtverletzung (des Anlageberaters) stets am Einzelfall orientiere. Aufgrund der - im vom Kläger aufgezeigten Umstand der späten Kündbarkeit - einer Inhaltskontrolle standhaltenden Bedingungslage im Regelwerk der Gewinnscheine könne insoweit auch von keiner (besonderen) schuldhaften und vorvertraglich pflichtwidrigen, als culpa in contrahendo bezeichneten Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten ausgegangen werden. Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seinen Kaufentschluss maßgeblich sein könnten, sondern nur insoweit, als er dies nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten habe können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vertragspartner über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge oder zum Ausdruck bringe, dass für ihn bestimmte Produkte von besonderer Bedeutung seien. Grundsätzlich habe jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Aufklärungspflicht sei auch auf die Relevanz des jeweiligen Umstands für den Vertragsabschluss abzustellen, hier also konkret auf eine etwaige Gefährdung der vom Kläger angestrebten Kapitalerhaltung. Eine Eigenhaftung des Beklagten könne nur in Betracht kommen, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Emittenten gehabt habe oder bei Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflusst habe. Dies sei alles zu verneinen. Das Provisionsinteresse des Beklagten alleine reiche nicht aus. Schließlich dürften derartige Aufklärungspflichten nicht überspannt werden, auch und gerade bei zu Spekulationsgeschäften entschlossenen Kunden. Zur Offenlegung seines Informationsmangels wäre der Beklagte nur bei entsprechenden Fragen verpflichtet gewesen. Dass es sich bei den Gewinnscheinen im Wesentlichen um eine risikobehaftete Beteiligung gehandelt habe, sei aus der dem Kläger übergebenen Kurzinformation erkennbar gewesen. Die Gewinnscheine haben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffend die jederzeitige Veräußerbarkeit den offen gelegten Informationen entsprochen. Der Wertverlust sei erst wegen späterer Ereignisse eingetreten, die bei Abschluss des Vertrags noch nicht bekannt gewesen oder jedenfalls für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen seien. Dass ein Verkauf "ohne Abschlag jederzeit möglich" sei, könne bei einem naturgemäß im Kurs entsprechend der Nachfrage schwankenden Wertpapier auch keinesfalls als "Kursgarantie" verstanden werden. Erst ein Auskunftsvertrag verpflichte den Anlageberater, sich selbst eingehend über die vermittelte Anlageform zu informieren. Da nicht feststehe, dass der Kläger durch irgendwelche Fragen ein besonderes Informationsinteresse bekundet oder Auskünfte verlangt habe, habe er auch nicht erwarten können, schon gar nicht vom Beklagten, besonders umfangreich informiert zu werden.
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.