Damit gelingt es der klagenden Partei nicht, eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Damit gelingt es der klagenden Partei nicht, eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit Rechtsfragen, die auch im vorliegenden Fall relevant sind, ausführlich in der Entscheidung 3 Ob 115/13b (= ÖBl 2014/9, 38 [Anzenberger] = ecolex 2014/103, 255 [Tonninger]) auseinandergesetzt.
1.1. Der Anwendungsbereich der Impugnationsklage ist auf Fälle eingeschränkt, in denen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden können. Somit kommen für die Impugnationsklage nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw auch bei einem mangelfreien erstgerichtlichen Exekutionsverfahren hätten ermittelt werden müssen (3 Ob 26/05b). Der Zweck der Impugnationsklage liegt also vor allem darin, geltend zu machen, dass die Behauptungen des betreibenden Gläubigers nicht den Tatsachen entsprechen.
1.2. Wenn die verpflichtete Partei behauptet, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihr dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet sie hingegen, den als Zuwiderhandeln behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann sie sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage erheben (RIS-Justiz RS0123123). Auch der Einwand des Verpflichteten, er habe ein Verhalten nicht schuldhaft gesetzt, ist ein Impugnationsgrund (RIS-Justiz RS0107694).
2. Die Frage, ob die Bezeichnung der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Meinungsumfrage als „exklusiv“ gegen den Titel verstößt, wenn die Medieninhaberin diese Meinungsumfrage allein in Auftrag gegeben hat, ist eine Rechtsfrage, die im Rekursverfahren auszutragen ist und auch dort ausgetragen wurde (siehe 3 Ob 7/12v). Sie kann nicht erneut mittels Impugnationsklage aufgegriffen werden.
3. Betreffend die Frage, ob sich die klagende Partei auf einen zeitlichen Vorsprung ihrer Berichterstattung berufen kann, wenn sie schon am Vorabend des Erscheinungstages eine Abendausgabe vertreibt, ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die erste der beiden Meldungen der unrichtige Eindruck erweckt wurde, dass die „K*****“ am 29. März 2011 (und nicht - via Abendausgabe - am 28. März 2011) als erste zu dem relevanten Thema berichtet habe. Im Übrigen ist die Ansicht der Vorinstanzen, die darauf hinausläuft, dass als Maßstab für die Beurteilung eines möglichen zeitlichen Vorsprungs auf das aufgedruckte Erscheinungsdatum und nicht auf den Zeitpunkt des Beginn der Kolportage zurückgegriffen werden muss, keineswegs unvertretbar. Die Ansicht der klagenden Partei liefe letztlich darauf hinaus, dass das frühzeitige Kolportieren eines Mediums allein an einem bestimmten Ort zu einem ständigen zeitlichen Vorsprung führte, dass also die Behauptung der Exklusivität auch am Folgetag mit Anführung des Datums verbreitet werden dürfte, obwohl dann die Behauptung zu diesem Zeitpunkt unrichtig (geworden) ist.
Der Revisionseinwand, eine solche Veröffentlichung könne wegen des zeitlichen Vorsprungs am Vortag kein Titelverstoß sein, trifft nicht zu. Es fällt in die Sphäre der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass die verbreitete Mitteilung auch am Folgetag - nur für diesen wird ja Exklusivität behauptet - der Wahrheit entspricht. Wenn sie ohne die Gewissheit, dass an diesem Tag andere Medien keine vergleichbaren Mitteilungen verbreiten, den Text des Vortages, der unter dem Datum des Folgetages veröffentlicht wurde, unberichtigt veröffentlicht, geschieht dies auf ihr Risiko. Zwar wird das Verhalten der Konkurrenten kaum feststellbar sein (Revision: „wir müssten Hellseher sein ...“), das ändert aber nichts daran, dass es für die Klägerin zumutbar ist, nur wahrheitsgemäße Exklusivbehauptungen zu verbreiten, etwa dahin, dass im Text des Folgetages auf den zeitlichen Vorsprung am Vortag verwiesen wird („Wie wir in der gestrigen Abendausgabe ... exklusiv berichtet haben ...“).
Wenn sich die Klägerin aus Kostengründen die Herausgabe unterschiedlicher Texte ersparen will handelt sie auf eigene Gefahr und fahrlässig.
4. Unter 1.2. wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die verpflichtete Partei gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution mit Impugnationsklage zur Wehr setzen kann, wenn sie dartun kann, das Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (3 Ob 185/94 = SZ 68/151; RIS-Justiz RS0107694). So wie schon in dem der Entscheidung 3 Ob 115/13b zugrunde liegenden Verfahren geht nun die Argumentation der klagenden Partei dahin, dass es dann, wenn die dem Verstoß zugrunde liegende Rechtsansicht vertretbar sei, am erforderlichen Verschulden fehle. Diese Ansicht entspringt der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Titelverfahren zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ und kann nach der Entscheidung 3 Ob 115/13b nicht auf Fälle übertragen werden, in denen bereits eine titulierte Unterlassungsverpflichtung besteht. Diese in der zitierten Entscheidung vertretene Ansicht ist fortzuschreiben. Die Vertretbarkeit einer Titelauslegung ist von der Klarheit des Titels abhängig. Sind mehrere Auslegungsvarianten denkbar und ist der Titel missverständlich, geht dies zu Lasten des Betreibenden (RIS-Justiz RS0000205 [T10]; RS0000255). Die Auslegung des Titels ist die im Exekutionsverfahren abschließend zu behandelnde Rechtsfrage (in diesem Sinn auch Entscheidungsanmerkung von Anzenberger, ÖBl 2014/9, 41 zu 3 Ob 115/13b.
Die Klägerin versucht unter Zitierung umfangreicher Judikatur zum Wettbewerbs- und Medienrecht sowie Art 10 EMRK und mit Hinweis auf eine gebotene Einschränkung der sogenannten Unklarheitenregel die ihr anzulastenden Titelverstöße mit einer angeblich unzulässigen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung mit dem Ziel in Abrede zu stellen, ihr Verschulden daran zu verneinen. Zu dieser in das Rekursverfahren gehörigen Frage genügt die Klarstellung, dass hier der Titelverstoß nicht den sachlichen Inhalt einer Berichterstattung erfasst, sondern in der Behauptung eines nicht bestehenden zeitlichen Vorsprungs besteht, und damit weder die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte zum Gegenstand hat, die allgemeine Interessen betrifft, noch die Zulässigkeit der Verbreitung von Nachrichten, die einem ernsthaften öffentlichen Anliegen entsprechen, oder vergleichbare gewichtige Interessen (vgl 4 Ob 98/07a = SZ 2007/139). Vielmehr ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Detail der Berichterstattung nicht zu erkennen, das ganz offensichtlich ausschließlich in Wettbewerbsabsicht von der Klägerin geäußert wurde. und Medienrecht sowie Artikel 10, EMRK und mit Hinweis auf eine gebotene Einschränkung der sogenannten Unklarheitenregel die ihr anzulastenden Titelverstöße mit einer angeblich unzulässigen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung mit dem Ziel in Abrede zu stellen, ihr Verschulden daran zu verneinen. Zu dieser in das Rekursverfahren gehörigen Frage genügt die Klarstellung, dass hier der Titelverstoß nicht den sachlichen Inhalt einer Berichterstattung erfasst, sondern in der Behauptung eines nicht bestehenden zeitlichen Vorsprungs besteht, und damit weder die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte zum Gegenstand hat, die allgemeine Interessen betrifft, noch die Zulässigkeit der Verbreitung von Nachrichten, die einem ernsthaften öffentlichen Anliegen entsprechen, oder vergleichbare gewichtige Interessen vergleiche 4 Ob 98/07a = SZ 2007/139). Vielmehr ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Detail der Berichterstattung nicht zu erkennen, das ganz offensichtlich ausschließlich in Wettbewerbsabsicht von der Klägerin geäußert wurde.
5. Die im angefochtenen Urteil begründete Ansicht, es liege kein tauglicher Impugnationsgrund vor, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.