Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.
Mit seinem Beschluss ON 7 hat nämlich das Rekursgericht über einen im Außerstreitverfahren gestellten Antrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 40a JN ausgesprochen, dass über den Antrag im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Diese Entscheidung ist infolge Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragsgegners mit dem Beschluss des erkennenden Senats vom 20. 6. 2001, AZ 3 Ob 79/01s, in Rechtskraft erwachsen. Eine solche (hier im Außerstreitverfahren ergangene) Entscheidung hat aber für das vorliegende Verfahren - da es sich um keine a-limine Entscheidung handelte - eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung (5 Ob 456/97p = MietSlg 49.582; 5 Ob 132/01z = EWR I/97/226; Mayr in Rechberger, ZPO² § 40a JN Rz 6; Ballon in Fasching, ZPO² I § 40a JN Rz 10). Die Frage der Verfahrensart ist daher nunmehr für die Sachentscheidung nicht mehr präjudiziell, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliegen kann. Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine Fragen dieser Qualität auf.Mit seinem Beschluss ON 7 hat nämlich das Rekursgericht über einen im Außerstreitverfahren gestellten Antrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 40 a, JN ausgesprochen, dass über den Antrag im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Diese Entscheidung ist infolge Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragsgegners mit dem Beschluss des erkennenden Senats vom 20. 6. 2001, AZ 3 Ob 79/01s, in Rechtskraft erwachsen. Eine solche (hier im Außerstreitverfahren ergangene) Entscheidung hat aber für das vorliegende Verfahren - da es sich um keine a-limine Entscheidung handelte - eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung (5 Ob 456/97p = MietSlg 49.582; 5 Ob 132/01z = EWR I/97/226; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 40 a, JN Rz 6; Ballon in Fasching, ZPO² römisch eins Paragraph 40 a, JN Rz 10). Die Frage der Verfahrensart ist daher nunmehr für die Sachentscheidung nicht mehr präjudiziell, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegen kann. Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine Fragen dieser Qualität auf.
Soweit er geltend macht, eine analoge Anwendung des § 10 EO sei mangels Rechtslücke nicht zulässig, gilt das schon zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts Gesagte. Dass das Rekursgericht das Vorliegen einer Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung des Erstgerichts gemäß §§ 419, 413 (erkennbar gemeint § 430 und nicht, wie vom Revisionsrekurswerber grundlos gemeint § 423) ZPO durch das Erstgericht angenommen hätte, trifft nicht zu, beziehen sich doch die entsprechenden Ausführungen lediglich auf einen Einwand des Antragsgegners in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Auch mit seinen Ausführungen zu § 10 EO zeigt der Revisionsrekurswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung der Erstrichterin ergibt, sah diese, vom Rekursgericht bestätigt, einen Fall der ersten Alternative des § 10 EO als gegeben an. Ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO im konkreten Fall vorlagen, ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb mangels einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Soweit er geltend macht, eine analoge Anwendung des Paragraph 10, EO sei mangels Rechtslücke nicht zulässig, gilt das schon zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts Gesagte. Dass das Rekursgericht das Vorliegen einer Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung des Erstgerichts gemäß Paragraphen 419,, 413 (erkennbar gemeint Paragraph 430 und nicht, wie vom Revisionsrekurswerber grundlos gemeint Paragraph 423,) ZPO durch das Erstgericht angenommen hätte, trifft nicht zu, beziehen sich doch die entsprechenden Ausführungen lediglich auf einen Einwand des Antragsgegners in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Auch mit seinen Ausführungen zu Paragraph 10, EO zeigt der Revisionsrekurswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung der Erstrichterin ergibt, sah diese, vom Rekursgericht bestätigt, einen Fall der ersten Alternative des Paragraph 10, EO als gegeben an. Ob tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO im konkreten Fall vorlagen, ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb mangels einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kein Fall des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Ein Kostenzuspruch an den Antragsteller kommt im Verfahren außer Streitsachen nicht in Betracht, dies umso weniger, als die Kosten der Beweissicherung nach den gemäß § 16 Abs 5 HVertrG analog anzuwendende Bestimmung des § 388 Abs 3 ZPO vorerst vom Antragsteller zu bestreiten sind (3 Ob 79/01s).Ein Kostenzuspruch an den Antragsteller kommt im Verfahren außer Streitsachen nicht in Betracht, dies umso weniger, als die Kosten der Beweissicherung nach den gemäß Paragraph 16, Absatz 5, HVertrG analog anzuwendende Bestimmung des Paragraph 388, Absatz 3, ZPO vorerst vom Antragsteller zu bestreiten sind (3 Ob 79/01s).