Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Dieser ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil es den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 20, 22), noch einer der Ausnahmefälle der EO (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1; für - wie hier - nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr § 239 Abs 3 idF vor der EO-Novelle 2000) vorliegt (stRsp, RIS-Justiz RS0012387, zuletzt 3 Ob 216/01p). Im Revisionsrekurs wird auch gar nicht der Versuch unternommen zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung dessen ungeachtet anfechtbar sein sollte. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die angeblich zu lösenden erheblichen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Dieser ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil es den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 20, 22), noch einer der Ausnahmefälle der EO (Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 402, Absatz eins ;, für - wie hier - nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr Paragraph 239, Absatz 3, in der Fassung vor der EO-Novelle 2000) vorliegt (stRsp, RIS-Justiz RS0012387, zuletzt 3 Ob 216/01p). Im Revisionsrekurs wird auch gar nicht der Versuch unternommen zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung dessen ungeachtet anfechtbar sein sollte. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die angeblich zu lösenden erheblichen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.