Die Revision der klagenden Partei und jene der viertbeklagten Partei ist nicht berechtigt, wohl aber jene des Drittbeklagten.
Der Kläger machte in seinem Rechtsmittel folgende Punkte geltend:
1. Zu Unrecht sei ihm der Zeitwert seines Motorrades, das durch den Unfall einen Totalschaden erlitten habe, nicht zugesprochen worden, so daß ihm weitere 64.000 S zustünden. Die Forderung Fahrzeugschaden und unfallsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse beruhe auf zwei völlig verschiedenen Rechtsgrundlagen, die miteinander keineswegs in direktem Zusammenhang stünden. Eine Vorteilsanrechnung sei aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ansprüche ausgeschlossen. Überdies hätten das Erstgericht und auch das Berufungsgericht übersehen, daß die Haltungskosten eines PKW ungleich höher seien als jene eines Motorrades. Schließlich hätten die dritt- und viertbeklagte Partei kein Vorbringen hinsichtlich der vom Erstgericht vorgenommenen Vorteilsanrechnung erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung seien aber anrechenbare Vorteile keineswegs von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behauptungs- wie auch die Beweislast für den anzurechnenden Vorteil trage vielmehr der Ersatzpflichtige. Die dritt- und viertbeklagten Parteien hätten in der Klagebeantwortung die vermehrten Bedürfnisse und Transportkosten in der geltend gemachten Höhe ausdrücklich außer Streit gestellt.
2. Das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld von 550.000 S sei nicht angemessen. Die vom Kläger erlittenen schweren Verletzungen rechtfertigten ein weit höheres Schmerzengeld als jenes von 550.000
S. Gerade die seelische Komponente der Unfallsfolgen wiege im vorliegenden Fall besonders schwer, weil sich durch den Unfall das gesamte Privat- und auch das Berufsleben des Klägers entschieden verändert habe. Der Kläger, der früher begeisterter Sportler war, könne nunmehr praktisch keinen Sport mehr ausüben, er habe auch seine Freundin verloren.
3. Zu Unrecht werde dem Kläger auch vorgeworfen, gegen die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO verstoßen zu haben. Die Feststellungen der Vorinstanzen könnten nicht stimmen, der Kläger müsse annähernd den vorgeschriebenen Tiefenabstand eingehalten haben, da ansonsten auch der vorausfahrende Drittbeklagte zu Sturz gekommen wäre. Dem Kläger könne daher nur eine minimale Unterschreitung des empfohlenen Tiefenabstandes bzw allenfalls auch ein minimaler Reaktionsverzug angelastet werden, was aber ein meßbares Verschulden nicht begründen könne.3. Zu Unrecht werde dem Kläger auch vorgeworfen, gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO verstoßen zu haben. Die Feststellungen der Vorinstanzen könnten nicht stimmen, der Kläger müsse annähernd den vorgeschriebenen Tiefenabstand eingehalten haben, da ansonsten auch der vorausfahrende Drittbeklagte zu Sturz gekommen wäre. Dem Kläger könne daher nur eine minimale Unterschreitung des empfohlenen Tiefenabstandes bzw allenfalls auch ein minimaler Reaktionsverzug angelastet werden, was aber ein meßbares Verschulden nicht begründen könne.
Da aufgrund der Feststellungen nicht ausgeschlossen werden könne, daß die unfallsbeteiligten Fahrzeuge stark seitlich versetzt zueinander fuhren, könne dem Kläger die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes nicht angelastet werden.
Gemäß § 16 Abs 2 lit d StVO sei es zulässig, ein einspurig überholendes Kraftfahrzeug zu überholen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten daher die Vorinstanzen davon ausgehen müssen, daß ein Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs 1 StVO nicht erwiesen sei, weshalb dem Kläger kein Verstoß gegen diese Bestimmung unterstellt werden könne. Scheide aber ein Verschulden des Erstbeklagten (gemeint wohl: des Klägers) aus, sei zwischen ihm und den erst- und zweitbeklagten Parteien eine Haftungsaufteilung im Sinne der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr vorzunehmen. Daraus folge, daß die Haftungsaufteilung gemäß § 11 EKHG im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der erst- und zweitbeklagten Parteien vorgenommen werden müßte.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, StVO sei es zulässig, ein einspurig überholendes Kraftfahrzeug zu überholen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten daher die Vorinstanzen davon ausgehen müssen, daß ein Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO nicht erwiesen sei, weshalb dem Kläger kein Verstoß gegen diese Bestimmung unterstellt werden könne. Scheide aber ein Verschulden des Erstbeklagten (gemeint wohl: des Klägers) aus, sei zwischen ihm und den erst- und zweitbeklagten Parteien eine Haftungsaufteilung im Sinne der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr vorzunehmen. Daraus folge, daß die Haftungsaufteilung gemäß Paragraph 11, EKHG im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der erst- und zweitbeklagten Parteien vorgenommen werden müßte.
Hinsichtlich der dritt- und viertbeklagten Parteien sei von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr des vom Drittbeklagten gelenkten Motorrades auszugehen und komme eine Schadensaufteilung überhaupt nicht in Betracht.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Sachschaden des Klägers am Motorrad nicht zuerkannt, weil dem Kläger die Kosten für die Anschaffung eines PKW zugesprochen wurden. Hat aber der Ersatzpflichtige die Anschaffung eines Kraftwagens bezahlt und damit den Verletzten instandgesetzt, sein Bedürfnis nach Mobilität zu befriedigen, so besteht kein weiterer Anspruch auf Ersatz der Schäden am Motorrad. Der PKW, der wertvoller als das Motorrad ist, ist an dessen Stelle getreten und hat damit die unfallsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse ausgeglichen; der Wegfall des Motorrades durch Beschädigung bedeutet demnach nicht mehr eine vom Ersatzpflichtigen zu vergütende Schadenspost. Durch die Vergütung der Anschaffungskosten des Kraftwagens ist der geringere Sachschaden am Motorrad abgedeckt (ZVR 1965/86). Würde man dem Kläger auch den Ersatz für das beschädigte Motorrad zusprechen, wäre er bereichert:
Er hätte nun ein Auto, das sein Bedürfnis nach Mobilität befriedigt und auch in Geld den Ersatz für das beschädigte Motorrad. Auf die Frage der mit einem Kraftfahrzeug verbundenen erhöhten Aufwendungen ist nicht einzugehen, weil solche vom Kläger nicht geltend gemacht wurden.
Was die Frage betrifft, daß die Vorteilsanrechnung nicht von Amts wegen stattzufinden hat, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darum geht, daß das schädigende Ereignis ihm neben den Nachteilen auch Vorteile gebracht hätte, die er sich nun über Einwendung des Schädigers anrechnen lassen müßte; vielmehr geht es darum, daß der durch die Anschaffung eines höherwertigen PKWs gewonnene Vorteil mit dem Schaden am Motorrad auszugleichen ist (Reischauer in Rummel2, Rz 20 zu § 1312).Was die Frage betrifft, daß die Vorteilsanrechnung nicht von Amts wegen stattzufinden hat, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darum geht, daß das schädigende Ereignis ihm neben den Nachteilen auch Vorteile gebracht hätte, die er sich nun über Einwendung des Schädigers anrechnen lassen müßte; vielmehr geht es darum, daß der durch die Anschaffung eines höherwertigen PKWs gewonnene Vorteil mit dem Schaden am Motorrad auszugleichen ist (Reischauer in Rummel2, Rz 20 zu Paragraph 1312,).
Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Globalbemessung des Schmerzengeldes bestehen keine Bedenken. Insoweit auch in der Revision auf die besonderen Verhältnisse des Klägers hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe Apathy, Komm z EKHG, Rz 33 zu § 13 mwN) die Schmerzengeldbemessung objektiv zu erfolgen hat, um Ungleichmäßigkeiten zu vermeiden.Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Globalbemessung des Schmerzengeldes bestehen keine Bedenken. Insoweit auch in der Revision auf die besonderen Verhältnisse des Klägers hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe Apathy, Komm z EKHG, Rz 33 zu Paragraph 13, mwN) die Schmerzengeldbemessung objektiv zu erfolgen hat, um Ungleichmäßigkeiten zu vermeiden.
Zutreffend haben die Vorinstanzen dem Kläger auch einen Verstoß gegen § 18 Abs 1 StVO angelastet. Wenngleich die StVO den Begriff des "Hintereinanderfahrens" nicht definiert, ist von einem solchen dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (ZVR 1986/77; Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 1 zu § 18). Geht man nun von dem vom Berufungsgericht zutreffend ermittelten maximalen Seitenabstand von 1,4 m zwischen dem Motorrad des Klägers und jenem des Drittbeklagten aus, dann liegt ein Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs 1 StVO vor. Dieser Abstand ist nicht so groß, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann; schon eine Windböe, wie sie aufgrund von Verwirbelungen durch fahrende LKW-Züge entstehen kann oder ein Bremsmanöver oder ein geringfügiges Auslenken, um einen Hindernis auszuweichen, kann dazu führen, daß das Verhalten des Vorausfahrenden auf jenes des Nachfahrenden Einfluß hat, dies vor allem dann, wenn dieser seinerseits nicht mehr weiter nach links ausweichen kann. Das Argument des Klägers, er hätte gemäß § 16 Abs 2 lit d StVO den Drittbeklagten auch auf der Überholspur überholen dürfen, ist nicht zielführend, weil auch beim Überholen das Einhalten des Sicherheitsabstandes zur Vermeidung gegenseitiger Behinderung sowie von Auffahrunfällen wesentlich ist (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 23 zu § 18 mwN).Zutreffend haben die Vorinstanzen dem Kläger auch einen Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO angelastet. Wenngleich die StVO den Begriff des "Hintereinanderfahrens" nicht definiert, ist von einem solchen dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (ZVR 1986/77; Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 1 zu Paragraph 18,). Geht man nun von dem vom Berufungsgericht zutreffend ermittelten maximalen Seitenabstand von 1,4 m zwischen dem Motorrad des Klägers und jenem des Drittbeklagten aus, dann liegt ein Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO vor. Dieser Abstand ist nicht so groß, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann; schon eine Windböe, wie sie aufgrund von Verwirbelungen durch fahrende LKW-Züge entstehen kann oder ein Bremsmanöver oder ein geringfügiges Auslenken, um einen Hindernis auszuweichen, kann dazu führen, daß das Verhalten des Vorausfahrenden auf jenes des Nachfahrenden Einfluß hat, dies vor allem dann, wenn dieser seinerseits nicht mehr weiter nach links ausweichen kann. Das Argument des Klägers, er hätte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, StVO den Drittbeklagten auch auf der Überholspur überholen dürfen, ist nicht zielführend, weil auch beim Überholen das Einhalten des Sicherheitsabstandes zur Vermeidung gegenseitiger Behinderung sowie von Auffahrunfällen wesentlich ist (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 23 zu Paragraph 18, mwN).
Die dritt- und viertbeklagten Parteien wenden sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Annahme des Vorliegens einer außerordentlichen Betriebsgefahr; eine solche liege nur dann vor, wenn der Fahrzeuglenker aufgrund des Verreißens bzw Abbremsens des Fahrzeuges quasi die Herrschaft über dieses Fahrzeug verliere und dadurch irgendwie mit einem in der Schleuderrichtung befindlichen Hindernis kollidiere. Im gegenständlichen Fall habe der Drittbeklagte zwar sein Motorrad stark abgebremst und nach links verrissen, er habe aber keineswegs die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Lediglich der unaufmerksame und in einem zu geringen Abstand fahrende Kläger sei auf das Motorrad des Drittbeklagten aufgefahren.
Es hätte auch nicht festgestellt werden könne, ob der vom Erstbeklagten gelenkte LKW tatsächlich auslösendes Moment für die Reaktion des Drittbeklagten war. Außergewöhnlich sei aber eine durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes und zusätzliche Umstände (Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers) verursachte besondere Gefahrensituation.
Hinsichtlich des Drittbeklagten wird dessen Haltereigenschaft bestritten. Der Drittbeklagte habe sich das Fahrzeug, welches seinem Bruder gehörte, lediglich für die vereinbarte Fahrt mit dem Kläger ausgeliehen und nur die damit verbundenen Treibstoffkosten getragen. Der Drittbeklagte habe daher nicht selbst bestimmen können, wann und wo er das Fahrzeug verwenden dürfe, so daß er nicht als Halter anzusehen sei.
Was die Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr betrifft, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 und des § 11 Abs 1 EKHG ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kfz überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1991/40). Dadurch, daß der Drittbeklagte das von ihm gelenkte Motorrad plötzlich abbremste und nach links verriß, hat er es in einer über den normalen Betrieb hinausgehenden Weise in einer Art benützt, die als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 und des § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren ist (ZVR 1979/25); das Vorliegen einer unkontrollierten Schleuderbewegung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr.Was die Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr betrifft, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kfz überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1991/40). Dadurch, daß der Drittbeklagte das von ihm gelenkte Motorrad plötzlich abbremste und nach links verriß, hat er es in einer über den normalen Betrieb hinausgehenden Weise in einer Art benützt, die als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zu qualifizieren ist (ZVR 1979/25); das Vorliegen einer unkontrollierten Schleuderbewegung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr.
Zutreffend wird in der Revision der dritt- und viertbeklagten Parteien zwar darauf hingewiesen, daß nicht festgestellt werden konnte, ob der vom Erstbeklagten gelenkte LKW auslösendes Moment für das Verhalten des Drittbeklagten war; diese nicht aufklärbare Ungewißheit geht aber zu Lasten des Halters und hat der Halter auch Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, zu vertreten (ZVR 1979/25 ua). Im übrigen bleibt die Halterhaftung auch dann aufrecht, wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres, sondern durch einen anderen Umstand ausgelöst wurde, der für den Betriebsunternehmer oder Halter unabwendbar ist (Apathy, aaO, Rz 31 zu § 9 mwN).Zutreffend wird in der Revision der dritt- und viertbeklagten Parteien zwar darauf hingewiesen, daß nicht festgestellt werden konnte, ob der vom Erstbeklagten gelenkte LKW auslösendes Moment für das Verhalten des Drittbeklagten war; diese nicht aufklärbare Ungewißheit geht aber zu Lasten des Halters und hat der Halter auch Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, zu vertreten (ZVR 1979/25 ua). Im übrigen bleibt die Halterhaftung auch dann aufrecht, wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres, sondern durch einen anderen Umstand ausgelöst wurde, der für den Betriebsunternehmer oder Halter unabwendbar ist (Apathy, aaO, Rz 31 zu Paragraph 9, mwN).
Was nun die Frage der Haltereigenschaft des Drittbeklagten betrifft, ist von der Feststellung auszugehen, daß dieser sich das Motorrad für die gemeinsame Fahrt mit dem Kläger und anderen Freunden nach Zeltweg von seinem Bruder ausgeliehen hatte. Der Bruder des Klägers beglich sämtliche mit dem Betrieb des Motorrades notwendigen Kosten, nur die mit der Fahrt verbundenen Kosten wurden vom Drittbeklagten bezahlt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist als Halter anzusehen, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (Apathy aaO, Rz 10 zu § 5); die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches und weniger ein rechtliches Verhältnis. Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale auf mehrere Personen zu, so haften sie als Mithalter gemäß § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Es ist bei jedem Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht. Von besonderer Bedeutung ist immer, wer die Kosten der Unterbringung, der Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt und die Verfügungsgewalt hat (SZ 58/55 mwN). Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1960/307 ausgeführt hat, daß die Haltereigenschaft auch für kurze Zeiten (Sonntagsausflug) begründet werden könne. Diese Auffassung entspricht allerdings nicht der herrschenden Lehre; diese vertritt vielmehr die Ansicht, es müsse sich um eine Beziehung einer gewissen Dauer handeln (Apathy, aaO Rz 18 zu § 5; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 [70]; derselbe, DRdA 1994, 144; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden19, Rz A 12; Kunschert in Geigel,Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist als Halter anzusehen, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (Apathy aaO, Rz 10 zu Paragraph 5,); die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches und weniger ein rechtliches Verhältnis. Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale auf mehrere Personen zu, so haften sie als Mithalter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EKHG solidarisch. Es ist bei jedem Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht. Von besonderer Bedeutung ist immer, wer die Kosten der Unterbringung, der Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt und die Verfügungsgewalt hat (SZ 58/55 mwN). Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1960/307 ausgeführt hat, daß die Haltereigenschaft auch für kurze Zeiten (Sonntagsausflug) begründet werden könne. Diese Auffassung entspricht allerdings nicht der herrschenden Lehre; diese vertritt vielmehr die Ansicht, es müsse sich um eine Beziehung einer gewissen Dauer handeln (Apathy, aaO Rz 18 zu Paragraph 5 ;, derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 [70]; derselbe, DRdA 1994, 144; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden19, Rz A 12; Kunschert in Geigel,
Der Haftpflichtprozeß21; 25 Rz 14; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 316 zu § 7 StVG). Der erkennende Senat schließt sich dieser Kritik der Lehre an, so daß durch eine kurzfristige Überlassung, wie etwa für einen Tag oder eine Fahrt, eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet wird. Für diese Ansicht spricht nicht nur, daß die tatsächliche Verfügung über das Kfz umso geringer wird, je kürzer die Dauer der Gebrauchsüberlassung ist, sondern auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr: Eine ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Kfz erfolgt bei kurzfristigen Gebrauchsüberlassungen typischerweise nicht durch den Mieter oder Entlehner (Apathy, jeweils an den vorhin angeführten Belegstellen). Die Gefährdungshaftung soll aber, wie auch aus der sonstigen Rechtsprechung des OGH hervorgeht (SZ 51/84), den treffen, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung, also auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeuges offenstehen. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Judikatur des BGH, der in der Entscheidung NJW 1994, 901 ausgeführt hat, für die Begründung der Haltereigenschaft sei in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Fahrzeug maßgeblich; die Anmietung nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt oder nur für einen eng begrenzten Zeitraum von einem Tag bedeute, daß der Mieter von vornherein nur eine beschränkte Benutzungsmöglichkeit habe und er deswegen das Fahrzeug nicht nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einsetzen könne. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren mangels Verschuldens und mangels einer Haltereigenschaft abzuweisen ist.Der Haftpflichtprozeß21; 25 Rz 14; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 316 zu Paragraph 7, StVG). Der erkennende Senat schließt sich dieser Kritik der Lehre an, so daß durch eine kurzfristige Überlassung, wie etwa für einen Tag oder eine Fahrt, eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet wird. Für diese Ansicht spricht nicht nur, daß die tatsächliche Verfügung über das Kfz umso geringer wird, je kürzer die Dauer der Gebrauchsüberlassung ist, sondern auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr: Eine ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Kfz erfolgt bei kurzfristigen Gebrauchsüberlassungen typischerweise nicht durch den Mieter oder Entlehner (Apathy, jeweils an den vorhin angeführten Belegstellen). Die Gefährdungshaftung soll aber, wie auch aus der sonstigen Rechtsprechung des OGH hervorgeht (SZ 51/84), den treffen, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung, also auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeuges offenstehen. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Judikatur des BGH, der in der Entscheidung NJW 1994, 901 ausgeführt hat, für die Begründung der Haltereigenschaft sei in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Fahrzeug maßgeblich; die Anmietung nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt oder nur für einen eng begrenzten Zeitraum von einem Tag bedeute, daß der Mieter von vornherein nur eine beschränkte Benutzungsmöglichkeit habe und er deswegen das Fahrzeug nicht nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einsetzen könne. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren mangels Verschuldens und mangels einer Haltereigenschaft abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43 50 ZPO. Die angemessenen Kosten des Verfahrens erster Instanz der dritt- und viertbeklagten Partei betragen zusammen S 184.852,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 30.608,69); hievon entfallen auf den Drittbeklagten S 92.426,07 (die Hälfte). Hinsichtlich der viertbeklagten Partei hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben; da den dritt- und viertbeklagten Parteien insgesamt S 37.232,81 zugesprochen wurden, entfallen auf die viertbeklagte Partei S 18.616,40. Die Kosten der dritt- und viertbeklagten Parteien für das Berufungsverfahren betragen S 70.817,74 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 10.036,29 und Barauslagen von S 10.600), hievon entfällt die Hälfte, sohin S 35.408,87, auf den Drittbeklagten. Hinsichtlich der viertbeklagten Partei hat es wieder bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben; da den dritt- und viertbeklagten Parteien S 8.427,26 zugesprochen wurden, waren der viertbeklagten Partei die Hälfte hievon, sohin S 4.213,63, zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 43 50 ZPO. Die angemessenen Kosten des Verfahrens erster Instanz der dritt- und viertbeklagten Partei betragen zusammen S 184.852,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 30.608,69); hievon entfallen auf den Drittbeklagten S 92.426,07 (die Hälfte). Hinsichtlich der viertbeklagten Partei hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben; da den dritt- und viertbeklagten Parteien insgesamt S 37.232,81 zugesprochen wurden, entfallen auf die viertbeklagte Partei S 18.616,40. Die Kosten der dritt- und viertbeklagten Parteien für das Berufungsverfahren betragen S 70.817,74 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 10.036,29 und Barauslagen von S 10.600), hievon entfällt die Hälfte, sohin S 35.408,87, auf den Drittbeklagten. Hinsichtlich der viertbeklagten Partei hat es wieder bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu verbleiben; da den dritt- und viertbeklagten Parteien S 8.427,26 zugesprochen wurden, waren der viertbeklagten Partei die Hälfte hievon, sohin S 4.213,63, zuzusprechen.
Im Revisionsverfahren sind mit Ausnahme des Drittbeklagten sämtliche Parteien erfolglos geblieben. Der Kläger hat daher den erst- und zweitbeklagten Parteien die Kosten der Revisionsbeantwortung in der Höhe von S 25.413,30 zu ersetzen. Weiters hat er den dritt- und viertbeklagten Parteien deren Kosten der Revisionsbeantwortung von S 24.878,70 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.146,45, keine Barauslagen) zu ersetzen, wovon S 12.439,35 auf den Drittbeklagten entfallen. Die angemessenen Kosten der Revision der dritt- und viertbeklagten Parteien betragen S 48.047 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.589,50 und Barauslagen von S 26.510); hievon entfallen S 24.023,50 auf den Drittbeklagten; dazu kommen, wie schon erwähnt, die halben Kosten der Revisionsbeantwortung von S 12.439,35, woraus sich ein Kostenersatzanspruch des Drittbeklagten für das Revisionsverfahren in der Höhe von S 36.462,85 ergibt. Demgegenüber hat die viertbeklagte Partei dem Kläger die Hälfte der Kosten der Revisionsbeantwortung von S 23.690,70 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.948,45, keine Barauslagen) zu ersetzen. Da aber auch die viertbeklagte Partei einen Anspruch auf die Hälfte der Kosten der Revisionsbeantwortung in der Höhe von S 12.439,35 hat, verbleibt eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 594 an die viertbeklagte Partei.