Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig (§ 502 Abs 1 iVm Abs 5 Z 3 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Auch wenn es zutrifft, dass in den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 ausgeführt wurde, die Novellierung des § 31e KSchG sei erfolgt, „um die Rechtslage klar zu stellen und jeden Zweifel an der Vereinbarkeit des österreichischen Reiserechts mit den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie zu beseitigen", kann doch der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin nicht gefolgt werden, die davon ausgehen, dass auch für die Zeit zwischen dem für die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der Neuregelung für die Beurteilung allfälliger Ansprüche auf Ersatz ideellen Schadens wegen Reisemängeln einfach der Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG anzuwenden wäre. Richtig ist allerdings, dass der Oberste Gerichtshof im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-168/00 wiederholt ausgesprochen hat, es sei schon vor der vollständigen Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie in Österreich ein Gebot der richtlinienkonformen Interpretation nationalen Rechts gewesen, den Ersatz derartiger Schäden nach den vom EuGH dargelegten Grundsätzen zu gewähren (5 Ob 242/04f, 10 Ob 20/05x). Der EuGH hatte aber nun nicht etwa eine Auslegung des Art 5 der genannten Richtlinie in einem Sinn vorgenommen, der im Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG unverändert Ausdruck fände, sondern nur ausgeführt, die Richtlinie anerkenne einen „grundsätzlichen" Schadenersatzanspruch für Nicht-Körperschäden, weshalb dem Verbraucher „grundsätzlich" ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruhe, verliehen werde. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation nationalen Rechts, führt also hier keineswegs zu einer klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen § 31e Abs 3 KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile. Eine Lösung dieser Frage kann sich vielmehr nur aus der (richtlinienkonformen) Interpretation der allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB ergeben, für die die gemeinschaftsrechliche Vorgabe zu beachten ist, dass ein derartiger Schadenersatzanspruch „grundsätzlich" in Betracht kommt. Dies bedeutet nun aber keineswegs, dass jedes durch eine mangelhafte Reiseleistung beim Reisenden hervorgerufene Unlustgefühl schon den Zuspruch von Schadenersatz rechtfertige. Vielmehr ist auch ein solcher Schadenersatzanspruch - ohne wesentliche Wertungswidersprüche - in das Gesamtsystem jener Normen des österreichischen Rechts einzubetten, die Geldersatz für ideelle Schäden vorsehen. Dies ist im Allgemeinen nur bei solchen immateriellen Nachteilen der Fall, die über bloße Unlustgefühle hinausgehen und denen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt. Auch in den Gesetzesmaterialien zu § 31e Abs 3 KSchG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung nicht dazu nötige, die bisherige Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der Zuerkennung immaterieller Nachteile aufzugeben; es wäre auch unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt, im Bereich des Schadenersatzes bei Pauschalreisen auf eine „Erheblichkeitsschwelle" zu verzichten, in anderen Fällen des ideellen Schadenersatzes dagegen auf diesem Erfordernis aus guten Gründen zu bestehen (173 BlgNr 22. GP, 23).Auch wenn es zutrifft, dass in den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 ausgeführt wurde, die Novellierung des Paragraph 31 e, KSchG sei erfolgt, „um die Rechtslage klar zu stellen und jeden Zweifel an der Vereinbarkeit des österreichischen Reiserechts mit den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie zu beseitigen", kann doch der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin nicht gefolgt werden, die davon ausgehen, dass auch für die Zeit zwischen dem für die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der Neuregelung für die Beurteilung allfälliger Ansprüche auf Ersatz ideellen Schadens wegen Reisemängeln einfach der Wortlaut des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG anzuwenden wäre. Richtig ist allerdings, dass der Oberste Gerichtshof im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-168/00 wiederholt ausgesprochen hat, es sei schon vor der vollständigen Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie in Österreich ein Gebot der richtlinienkonformen Interpretation nationalen Rechts gewesen, den Ersatz derartiger Schäden nach den vom EuGH dargelegten Grundsätzen zu gewähren (5 Ob 242/04f, 10 Ob 20/05x). Der EuGH hatte aber nun nicht etwa eine Auslegung des Artikel 5, der genannten Richtlinie in einem Sinn vorgenommen, der im Wortlaut des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG unverändert Ausdruck fände, sondern nur ausgeführt, die Richtlinie anerkenne einen „grundsätzlichen" Schadenersatzanspruch für Nicht-Körperschäden, weshalb dem Verbraucher „grundsätzlich" ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruhe, verliehen werde. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation nationalen Rechts, führt also hier keineswegs zu einer klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile. Eine Lösung dieser Frage kann sich vielmehr nur aus der (richtlinienkonformen) Interpretation der allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB ergeben, für die die gemeinschaftsrechliche Vorgabe zu beachten ist, dass ein derartiger Schadenersatzanspruch „grundsätzlich" in Betracht kommt. Dies bedeutet nun aber keineswegs, dass jedes durch eine mangelhafte Reiseleistung beim Reisenden hervorgerufene Unlustgefühl schon den Zuspruch von Schadenersatz rechtfertige. Vielmehr ist auch ein solcher Schadenersatzanspruch - ohne wesentliche Wertungswidersprüche - in das Gesamtsystem jener Normen des österreichischen Rechts einzubetten, die Geldersatz für ideelle Schäden vorsehen. Dies ist im Allgemeinen nur bei solchen immateriellen Nachteilen der Fall, die über bloße Unlustgefühle hinausgehen und denen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt. Auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung nicht dazu nötige, die bisherige Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der Zuerkennung immaterieller Nachteile aufzugeben; es wäre auch unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt, im Bereich des Schadenersatzes bei Pauschalreisen auf eine „Erheblichkeitsschwelle" zu verzichten, in anderen Fällen des ideellen Schadenersatzes dagegen auf diesem Erfordernis aus guten Gründen zu bestehen (173 BlgNr 22. GP, 23).
Diese Gedanken sind vor allem auch für die Beurteilung der Rechtslage vor Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie zu beachten, zumal auch der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften den dort verwendeten Schadensbegriff nur „grundsätzlich" als immaterielle Nachteile umfassend versteht, sodass die Ausgestaltung eines derartigen Anspruchs im Einzelnen den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen vorbehalten bleibt. Dass eine nicht zu niedrig anzusetzende „Erheblichkeitsschwelle" auch dem österreichischen Schadenersatz immanent ist, wurde bereits dargelegt und ergibt sich auch aus einem Vergleich mit anderen Normen, die den Ersatz ideeller Nachteile regelmäßig von einer intensiven Beeinträchtigung abhängig machen. Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrags, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben diese doch in die Beurteilung des Grads der Entwertung miteinzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die dem österreichischen Schadenersatzrecht immanente „Erheblichkeitsschwelle" im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Reisenden das vorgesehene Reiseprogramm im Wesentlichen absolvieren können; lediglich die eingehendere Besichtigung von Tempeln an einem Reisetag, „Freizeit" ohne spezielles Programm und ein Abendessen sind ausgefallen, weil sich die Reisenden um die Beschaffung von Bedarfsartikeln und Bekleidungsstücken kümmern mussten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sind durch die zuerkannte Preisminderung von mehr als EUR 400,-- abgegolten. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Reisenden hätten die Wanderungen und Besichtigungen in Bezug auf das Schuhwerk nur unter erschwerten Bedingungen absolvieren können, ist im Übrigen durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Wanderung auf teilweise unbefestigten Wegen mit festen Sportschuhen bequemer zu absolvieren wäre als mit Textil-Tennisschuhen bzw Halbschuhen, kann auch darin keine Beeinträchtigung erblickt werden, die nicht schon durch die gewährte Preisminderung abgegolten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO, § 10 Z 6b RATG.Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die dem österreichischen Schadenersatzrecht immanente „Erheblichkeitsschwelle" im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Reisenden das vorgesehene Reiseprogramm im Wesentlichen absolvieren können; lediglich die eingehendere Besichtigung von Tempeln an einem Reisetag, „Freizeit" ohne spezielles Programm und ein Abendessen sind ausgefallen, weil sich die Reisenden um die Beschaffung von Bedarfsartikeln und Bekleidungsstücken kümmern mussten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sind durch die zuerkannte Preisminderung von mehr als EUR 400,-- abgegolten. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Reisenden hätten die Wanderungen und Besichtigungen in Bezug auf das Schuhwerk nur unter erschwerten Bedingungen absolvieren können, ist im Übrigen durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Wanderung auf teilweise unbefestigten Wegen mit festen Sportschuhen bequemer zu absolvieren wäre als mit Textil-Tennisschuhen bzw Halbschuhen, kann auch darin keine Beeinträchtigung erblickt werden, die nicht schon durch die gewährte Preisminderung abgegolten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO, Paragraph 10, Ziffer 6 b, RATG.