Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung abgegangen, dass zwischen den §§ 1319 und 1319a ABGB grundsätzlich auch im Falle der Interessenneutralität des Wegehalters Anspruchkonkurrenz bestehe. In der Entscheidung SZ 70/71 wurde dargelegt, dass dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinn des § 1319 ABGB zu werten sei, § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 verdränge. Der erkennende Senat hat auch dargelegt, dass dies nur dann nicht gelte, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk bestehe (2 Ob 158/03d mwN). Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Erhaltung der Brücke liege bloß im Interesse der Erhaltung des Radweges, nicht erblickt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die beklagte Partei an der Brücke kein besonderes, über das allgemeine Interesse am Radweg hinausgehendes Interesse habe, ist aber auch angesichts des Umstandes, dass der Radweg in erster Linie touristischen Zwecken dient und Gemeinden aus dem Tourismus Vorteile beziehen, durchaus vertretbar, weil das Interesse einer Fremdenverkehrsgemeinde nicht auf die Benützung der Brückenanlagen im Zuge von Radwegen beschränkt, sondern auf die Benützung des Radweges durch Gäste schlechthin gerichtet ist. Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, dass hier eine Gefahr, die § 1319 ABGB voraussetzt (vgl ZVR 1997/147; 2 Ob 90/98v) gar nicht vorgelegen sei, bekämpft die Revision gar nicht.Der Oberste Gerichtshof ist in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung abgegangen, dass zwischen den Paragraphen 1319 und 1319a ABGB grundsätzlich auch im Falle der Interessenneutralität des Wegehalters Anspruchkonkurrenz bestehe. In der Entscheidung SZ 70/71 wurde dargelegt, dass dann, wenn der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinn des Paragraph 1319, ABGB zu werten sei, Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, verdränge. Der erkennende Senat hat auch dargelegt, dass dies nur dann nicht gelte, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk bestehe (2 Ob 158/03d mwN). Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Erhaltung der Brücke liege bloß im Interesse der Erhaltung des Radweges, nicht erblickt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die beklagte Partei an der Brücke kein besonderes, über das allgemeine Interesse am Radweg hinausgehendes Interesse habe, ist aber auch angesichts des Umstandes, dass der Radweg in erster Linie touristischen Zwecken dient und Gemeinden aus dem Tourismus Vorteile beziehen, durchaus vertretbar, weil das Interesse einer Fremdenverkehrsgemeinde nicht auf die Benützung der Brückenanlagen im Zuge von Radwegen beschränkt, sondern auf die Benützung des Radweges durch Gäste schlechthin gerichtet ist. Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, dass hier eine Gefahr, die Paragraph 1319, ABGB voraussetzt vergleiche ZVR 1997/147; 2 Ob 90/98v) gar nicht vorgelegen sei, bekämpft die Revision gar nicht.
Die für eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 1319a ABGB entscheidende Frage, ob der beklagten Partei bereits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ebenfalls immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb auch hier eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan wird. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt auch hier im Ermessensspielraum.Die für eine Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 1319 a, ABGB entscheidende Frage, ob der beklagten Partei bereits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ebenfalls immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb auch hier eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan wird. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt auch hier im Ermessensspielraum.
Letztlich wird in der Rechtsmittelschrift der Klägerin keine weitere erhebliche Rechtsfrage releviert. Die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1983/83 betrifft die Verkehrssicherungspflicht einer entgeltlich zu benützenden Mautstraße und ist daher für den vorliegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.
Letztlich kann die vom Berufungsgericht an den Obersten Gerichtshof herangetragene Rechtsfrage der "Wegehalterhaftung bei Radwegen" in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden, weil wie oben dargelegt, immer nur die Umstände des Einzelfalles von entscheidender Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.