Entscheidungstext 2Ob74/88

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob74/88

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K***, Hausfrau, 9182 Maria Elend, St. Oswald 14, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien

  1. Ziffer eins
    Harald R***, Angestellter, 9300 St. Veit/Glan,
  2. Ziffer 2
    L*** G*** ST. V***/G***, reg.Gen.m.b.H.,
9300 St. Veit/Glan, 3. E*** A*** Versicherungs-AG, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, alle vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Leistung (S 401.263 s.A.) und Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000), Gesamtstreitwert S 501.263, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. März 1988, GZ 1 R 31/88-33, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. November 1987, GZ 27 Cg 40/86-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 18.255,85 (darin keine Barauslagen und S 1.659,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28. Jänner 1983 ereignete sich in Klagenfurt ein Auffahrunfall, an dem ein vom Ehegatten der Klägerin gelenkter und gehaltener PKW und ein vom Erstbeklagten gelenkter, von der Zweitbeklagten gehaltener und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Die Klägerin saß am Beifahrersitz des von ihrem Mann verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeuges. Der auffahrende PKW der Zweitbeklagten schob den PKW des Ehegatten der Klägerin gegen den vor diesem angehaltenen PKW des Zeugen H***.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. März 1983 wurde der Erstbeklagte schuldig erkannt, durch Unaufmerksamkeit diesen Verkehrsunfall verschuldet und dadurch die Klägerin sowie deren Ehemann fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Der Erstbeklagte wurde wegen Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen dieses Unfalles ist unbestritten.

Vor Prozeßbeginn bezahlte die Drittbeklagte einen Betrag von S 20.000.

In der am 28. Jänner 1986 bei Gericht eingebrachten Klage brachte die Klägerin u.a. vor, durch diesen Unfall schwer verletzt worden zu sein. Sie habe eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung sowie einen Schock erlitten. Sie leide nach wie vor an physischen und psychischen Beschwerden, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Neben körperlichen Verletzungen habe sie auch eine psychische Verletzung im Sinne einer Begehrungsneurose erlitten. Bis zum Tag der Klageeinbringung sei ein Schmerzengeld in Höhe von S 360.000 gerechtfertigt. Für Transport-, Besuchs- und Fahrtkosten ihres Ehegatten sprach die Klägerin einen ihr abgetretenen Betrag von S 38.388 an. An ihr erwachsenen Kosten für Bus- und Zugfahrten begehrte sie S 882 und S 3.248. Für ihrem Ehemann erwachsene und ihr abgetretene Behandlungskosten und Rezeptgebühren machte sie S 18.745 geltend. Das Leistungsbegehren der Klägerin belief sich daher auf S 421.263 abzüglich von der Drittbeklagten bezahlter S 20.000, somit auf S 401.263 samt Staffelzinsen. Da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, sei die Erhebung eines Feststellungsbegehrens gerechtfertigt. Dieses Begehren wurde mit S 100.000 bewertet.

Die beklagten Parteien wendeten ein, daß die Anprallgeschwindigkeit höchstens 20 km/h betragen habe. Wenn überhaupt, sei durch den Auffahrunfall nur eine leichte bis mittelschwere Zerrung der Halswirbelsäule eingetreten. Es sei auszuschließen, daß die Klägerin durch den Unfall Verletzungen erlitten habe, an deren Auswirkungen sie drei Jahre nach dem Unfall gelitten habe. Auch der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Dr. Z*** habe in seinem Gutachten vom 24. Juli 1984 festgestellt, daß als Unfallsfolge höchstens eine mittelschwere Zerrung der Halswirbelsäule aufgetreten sei. Alle übrigen Folgen seien akausal. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherers zu verneinen. Im übrigen sei die Benützung eines PKW nicht notwendig gewesen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 20.000 s.A. zu und wies das Leistungsmehrbegehren von S 381.263 s.A. sowie das Feststellungsbegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging: Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalles in dem mit Nackenstützen ausgerüsteten PKW angegurtet; die Anprallgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Erstbeklagten betrug zwischen 23 und 27 km/h. Die Klägerin hatte sogleich nach dem Unfall Kopfschmerzen und suchte am Nachmittag ihren Hausarzt Dr. H*** auf, der ihr Schmerztabletten verabreichte. In der Folge wurde ihr im AUKH Klagenfurt eine Schanzkrawatte angelegt. Wegen anhaltender starker Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, wegen Kopfschmerzen und wiederholten Erbrechens wurde sie vom 6. bis 15. Februar 1983 im AUKH Klagenfurt stationär behandelt. Sie verlor während dieser Zeit 8 kg Körpergewicht. Nach ihrer Entlassung wurde sie von ihrem Hausarzt weiter behandelt. Vom 16. März bis 16. Juni 1983 wurde sie von Dr. R*** jun., einem Facharzt für Innere Medizin, behandelt. Am 17. Juni 1983 wurde sie im LKH Klagenfurt stationär aufgenommen, wo sie bis 8. Juli 1983 blieb. Ab Juli 1983 wurde - erfolglos - eine Akupunkturbehandlung durchgeführt. Ab 8. August 1983 stand sie täglich in ambulanter Behandlung Dr. R***. Vom Feber bis April 1984 wurde sie neuerlich stationär im LKH Klagenfurt behandelt. Nach Verschreibung einer homoöpatischen Kräuterteekur war sie vom 15. April bis 6. Mai 1984 auf Kur in Treibach/Althofen. Nachdem sie vorher insgesamt 24 kg Körpergewicht verloren hatte, nahm sie während des Kuraufenthaltes 10 kg zu. Die Klägerin stand weiterhin in physikalischer Behandlung Dr. R***. Im Februar 1985 wurde sie 10 Tage lang neuerlich stationär im LKH Klagenfurt behandelt. Vom 14. April bis 1. Juni 1985 befand sich die Klägerin im Orthopädischen Spital in Wien, wo sie vom Neurologen Univ.Prof.Dr. G*** untersucht wurde. Es trat eine deutliche Besserung der Nackenschmerzen ein. Die Schmerzen im Bereich des Brustbeines und der mittleren Brustwirbelsäule traten jedoch nach wie vor auf. Deshalb wurde die heilgymnastische und Massagebehandlung fortgesetzt, dazu wurden auch Medikamente verabreicht. Vom 10. September bis 27. September 1985 wurde die Klägerin wegen Verschlechterung ihres Zustandes neuerlich im LKH Klagenfurt neurologisch - erfolglos - behandelt. Die Klägerin ist nunmehr wöchentlich dreimal in physikalischer Therapie bei Dr. R***. Die durch die Behandlungen angefallenen Kosten wurden größtenteils vom Ehemann der Klägerin getragen und von diesem der Klägerin zur Geltendmachung abgetreten. Für Transporte und Besuche entstanden Kosten in Höhe von S 38.388. Der Klägerin erwuchsen Fahrtkosten in Höhe von S 882 und S 3.248. Behandlungskostenbeiträge und Gebühren (Rezeptgebühren) von S 18.745 wurden vom Ehegatten der Klägerin getragen, der diese Forderung der Klägerin abtrat. Der Unfallanprall war höchstens geeignet, ein leichtestes bis maximal leichtes Trauma der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule der Klägerin zu verursachen. Eine Gehirnerschütterung und eine traumatische Hirnschädigung sind auszuschließen. Psychische und physische Beschwerden, die auf die Unfallsfolgen zurückzuführen sind, ergeben, komprimiert auf den 24-Stunden-Tag, 10 bis 15 Tage leichte Schmerzen. Für die Behandlung der unfallsbedingten Schmerzen und Beschwerden reichte das Anlegen einer weichen Schanzkrawatte, die gelegentliche Verabreichung von Schmerzmitteln, eine Schonung durch 14 Tage und das Vermeiden von schweren körperlichen Arbeiten während 6 bis 8 Wochen aus. Geringe Abweichungen in den zahlreichen Röntgenbefunden der Wirbelsäule sind als bloße Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen anzusehen.

Der von der Klägerin angegebene weitere Leidensverlauf ist - aus medizinischer Sicht - regelwidrig. Der Gewichtsverlust der Klägerin von rund 20 kg kann nicht auf das unbedeutende Zerrungstrauma der Halswirbelsäule zurückgeführt werden. Dieses Bagatelltrauma wurde jedoch zum Ausgangspunkt einer schwersten abnormen Entwicklung. Der Bagatellunfall spielte daher lediglich die Rolle eines Gelegenheitsauslösers, der aus medizinischer Sicht nicht unfallskausal ist. Die zahlreichen Therapien und Untersuchungen haben entscheidend zur fast unkorrigierbaren Fixierung eines schwersten Krankheitsgefühls geführt. Bei der Klägerin liegt nunmehr ein schwerer psychosomatischer Leidenszustand vor, der jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall steht. Ein meßbarer Dauerschaden ist nicht nachweisbar.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß ein kausaler Zusammenhang des schweren psychischen und physischen Leidenszustandes der Klägerin mit dem Unfallereignis nicht gegeben sei. Eine (kausale) Begehrungsneurose sei zu verneinen. Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Akontozahlung der Drittbeklagten in Höhe von S 20.000 sei der Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages von S 20.000 gerechtfertigt. Mangels Kausalzusammenhanges sei nicht nur das darüber hinausgehende Schmerzengeldbegehren und das gesamte übrige Schadenersatzbegehren der Klägerin, sondern auch deren Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten blieben erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Nach der im Schadenersatzrecht herrschenden Adäquanztheorie hafte der Schädiger für alle zufälligen Folgen eines schädigenden Ereignisses, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handle. Der Schädiger habe somit nicht nur sür den unmittelbaren Erfolg seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern auch für alle weiteren nachteiligen Auswirkungen einzustehen, soweit sie nicht atypisch seien. Hiebei genüge es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden könne, mag auch die konkrete Einzelfolge an sich gerade nicht erkennbar sein. Im vorliegenden Fall sei die Adäquanz zu verneinen, weil der Bagatellunfall lediglich die Rolle eines Gelegenheitsauslösers gespielt habe und die generelle Eignung eines geringfügigen Auffahrunfalles, den von der Klägerin erlittenen Schaden herbeizuführen - mit Ausnahme der durch die Zerrung der Halswirbelsäule erlittenen Schmerzen - vom medizinischen Standpunkt einen völlig atypischen Erfolg darstelle. Die - akausalen - Leiden der Klägerin seien vielmehr durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen, die eine Haftung der Beklagten nicht begründen könne, entstanden. Das Bagatelltrauma sei zum Ausgangspunkt einer schweren abnormen Entwicklung geworden. Eine Begehrungsneurose könne einen Körperschaden darstellen, für den nach Paragraph 1325, ABGB Ersatz zu leisten sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prim. Dr. S***, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, ergebe sich jedoch kein objektiver Hinweis, daß die Klägerin an "Begehrungsvorstellungen" leide. Somit scheide eine Prüfung der Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage der Haftung für eine Begehrungsneurose aus. Übrig bleibe nur die Abgeltung der von der Klägerin erduldeten Schmerzen anläßlich des Traumas der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule. Im Hinblick auf die Dauer der von der Klägerin erduldeten Schmerzen und auf das Tragen einer Schanzkrawatte erachte auch das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 40.000, wie vom Ersturteil angenommen, als angemessen. Damit seien alle - kausalen - körperlichen und seelischen Schmerzen der Klägerin abgegolten.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe zwischen dem Unfall und den Krankheitserscheinungen der Klägerin kein adäquater Kausalzusammenhang, weil der Bagatellunfall lediglich die Rolle eines Gelegenheitsauslösers gespielt hätte und der von der Klägerin erlittene Schaden einen atypischen Erfolg darstelle. Die Beschwerden der Klägerin seien keinesfalls atypisch, sondern lägen eben gerade Symptome, wie sie für einen Auffahrunfall typisch seien, vor. Sie seien allerdings im Falle der Klägerin gravierender als dies im Regelfall sei. Es könne daher dem Krankheitsbild der Klägerin der Kausalzusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall keinesfalls abgesprochen werden, wozu noch komme, daß im gegenständlichen Verfahren den Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, daß die Klägerin schon vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall an den nach dem Unfall auftretenden Beschwerden gelitten hätte. Gehe man von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes aus, wonach der gegenständliche Bagatellunfall die Rolle eines Gelegenheitsauslösers gespielt habe, so könne kein Zweifel an der Kausalität auch der Begehrungsneurose bestehen. Die Leiden der Klägerin lägen somit primär im psychischen Bereich, wofür aber ebenfalls Schadenersatz zu gewähren sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß trotz schuldhaften Verhaltens eine Schadenersatzpflicht nur bejaht werden kann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schadenserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht (siehe hiezu auch Ehrenzweig2 II/1, 39; Wolff in Klang2 römisch VI 8 ff; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 152 f). Es muß hiebei zwischen der natürlichen und der juristischen Kausalität unterschieden werden (JBl. 1971, 307; RZ 1968, 138; RZ 1960, 101 u.a.). Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (dem Verhalten des Beklagten) die andere Tatsache (der eingetretene Schadenserfolg) zu erschließen ist (Fasching römisch IV 338). Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung, die allein von den Tatsacheninstanzen zu treffen ist und daher mittels Revision nicht mehr bekämpft werden kann (JBl. 1971, 307; EvBl. 1959/317; ZVR 1959/74; JBl. 1958, 126 u.v.a.). Nur wenn dieser natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt vergleiche Fasching römisch IV 339). Es kann im letzteren Falle vorkommen, daß ungeachtet der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen bestimmten Tatsachen die Frage der juristischen Kausalität nach den Kriterien der herrschenden Adäquanztheorie verneint werden muß. Es ist hingegen ausgeschlossen, die Frage der juristischen Kausalität zu bejahen, wenn der natürliche Zusammenhang zwischen den in Betracht kommenden Tatsachen nicht bewiesen ist vergleiche JBl. 1972, 426 und 569 u.v.a.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß der Anprall beim Auffahrunfall höchstens geeignet war, ein leichtestes bis maximal leichtes Trauma der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule der Klägerin zu verursachen. Eine Gehirnerschütterung und eine traumatische Hirnschädigung sind auszuschließen. Psychische und physische Beschwerden, die auf die Unfallsfolgen zurückzuführen sind, ergeben, komprimiert auf den 24-Stunden-Tag, 10 bis 15 Tage leichte Schmerzen. Für die Behandlung der unfallsbedingten Schmerzen und Beschwerden reichte das Anlegen einer weichen Schanzkrawatte, die gelegentliche Verabreichung von Schmerzmitteln, eine Schonung durch 14 Tage und das Vermeiden von schweren körperlichen Arbeiten während 6 bis 8 Wochen aus. Das Bagatelltrauma wurde jedoch zum Ausgangspunkt einer schwersten abnormen Entwicklung. Der Bagatellunfall spielte daher lediglich die Rolle eines Gelegenheitsauslösers, der aus medizinischer Sicht nicht unfallskausal ist. Die zahlreichen Therapien und Untersuchungen haben entscheidend zur fast unkorrigierbaren Fixierung eines schwersten Krankheitsgefühls geführt. Bei der Klägerin liegt nunmehr ein schwerer psychosomatischer Leidenszustand vor, der jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall steht. Ein meßbarer Dauerschaden ist nicht nachweisbar. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Erstgericht den Schluß gezogen, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schweren psychischen und physischen Leidenszustand der Klägerin und dem Unfallsereignis nicht bestehe und auch das Bestehen einer unfallskausalen Begehrungsneurose zu verneinen sei. Damit hat aber das Erstgericht das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem Leidenszustand der Klägerin, soweit dieser über ein maximal leichtes Trauma der Halswirbelsäule hinausgeht, verneint. Da das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und damit auch die dem Tatsachenbereich zugehörige Schlußfolgerung der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem nunmehr bestehenden psychosomatischen Leidenszustand der Klägerin übernommen hat, war einer Erörterung der Frage des Bestehens eines juristischen Kausalzusammenhanges, wie oben dargelegt, von vornherein die Grundlage entzogen. Daß der Leidenszustand als Folge der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin durch den Unfall verursacht worden sei vergleiche SZ 45/28 u.a.), wurde von der Klägerin weder behauptet, noch bilden die Feststellungen hiefür irgendwelche Anhaltspunkte. Bezüglich der Abweisung des Feststellungsbegehrens enthält die Revision keine Ausführungen. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00074.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_0020OB00074_8800000_000

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