Begründung:
Der Ehegatte der Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines Kraftfahrzeuges allein verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Zweitbeklagte ist Halterin dieses Fahrzeuges, die drittbeklagte Partei die Haftpflichtversicherung. Die Haftung der beklagten Parteien ist unstrittig.
Zum Todeszeitpunkt bewohnte der Verstorbene mit seiner Ehefrau und zwei Kindern eine Mietwohnung. Zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses und jenem seiner Familie hatte er mit der Errichtung eines Einfamilienhauses begonnen. Für den Hausbau hatten die Ehegatten zwei Kredite aufgenommen, die vom Verstorbenen in monatlichen Raten von insgesamt S 2.863 zurückbezahlt wurden. Diese beiden Darlehen waren durch Lebens- bzw Ablebensversicherungen, die die Klägerin und ihr Ehemann abgeschlossen hatten, besichert. Mit Zessionsvertrag vom 26. 7. 1996 hatten der Verstorbene und die Klägerin ihre Ansprüche aus den Versicherungsverträgen unwiderruflich an die kreditgebende Bank zur Darlehensbesicherung abgetreten. Aus Anlass des Unfalltodes wurde aus den Versicherungssummen der zur Abdeckung der Darlehensverbindlichkeiten erforderliche Betrag direkt an die Kreditgeberin überwiesen; den Resterlös erhielt die Klägerin.
Die Abdeckung der Kreditverbindlichkeit führte zum Entfall der monatlichen Raten von S 2.863.
Die Klägerin begehrt ua den Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehegatten entgangenen Unterhalts, wobei sie in die Fixkostenberechnung auch die fiktiven Rückzahlungsraten für die oben erwähnten Darlehen von monatlich S 2.863 einbezog.
Das Erstgericht wies einen Teil des Zahlungs- und des Rentenbegehrens ab.
Hinsichtlich der Fixkosten vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, die fiktiven Darlehensrückzahlungen seien nicht zu berücksichtigen, weil ihre Abdeckung aufgrund einer Zession bzw Vinkulierung ohne Zutun der Klägerin erfolgt seien.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob den klagsabweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes im Umfange der Anfechtung auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, wie sich das Einkommen des Getöteten ohne den Unfall entwickelt hätte.
Im Übrigen führte es aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs der Witwe nach § 1327 ABGB vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sei; von diesem seien die fixen Haushaltskosten abzuziehen; vom Restbetrag seien entsprechend der Aufteilung des Einkommens vor der Tötung der Frau und den Kindern die entsprechenden Prozentsätze zuzuteilen und dem derart errechneten Betrag die fixen Haushaltskosten zuzuzählen, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Leistungen des Sozialversicherungsträgers der Ersatzbetrag gegenüber dem Schädiger ergebe. Beträge, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer privaten Unfallsversicherung zukämen und Erträgnisse aus einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen habe, müssten sich die Anspruchsberechtigten nicht anrechnen lassen.Im Übrigen führte es aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sei; von diesem seien die fixen Haushaltskosten abzuziehen; vom Restbetrag seien entsprechend der Aufteilung des Einkommens vor der Tötung der Frau und den Kindern die entsprechenden Prozentsätze zuzuteilen und dem derart errechneten Betrag die fixen Haushaltskosten zuzuzählen, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Leistungen des Sozialversicherungsträgers der Ersatzbetrag gegenüber dem Schädiger ergebe. Beträge, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer privaten Unfallsversicherung zukämen und Erträgnisse aus einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen habe, müssten sich die Anspruchsberechtigten nicht anrechnen lassen.
Unter den fixen Haushaltskosten seien alle Kosten der Haushaltsführung mit Unterhaltscharakter zu verstehen, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen der Höhe nach nicht wesentlich verändert hätten. Dazu gehörten auch Rückzahlungsraten für ein zum Bau eines Hauses aufgenommenes Darlehen.
Es sei daher die Berücksichtigung der an die Darlehensgeber zu leistenden Darlehensrückzahlungen als Fixkosten gerechtfertigt. Anders verhalte es sich jedoch, soweit die aus privatrechtlichen Versicherungen des Verstorbenen bezahlten Beträge aufgrund und im Rahmen der zugunsten der Kreditgeberin erfolgten Zession bzw Vinkulierungsvereinbarung unmittelbar der Abdeckung der Darlehen zugeführt worden seien. Schon die mit der Kreditaufnahme verbundene zessionsweise Abtretung der Forderungen zur Kreditbesicherung zeige, dass die damit verbundenen Aufwendungen ausschließlich dem Zweck gedienten hätten, das Interesse der Kreditgeberin bis zur Höhe der offenen Forderung abzusichern und damit auch die unterhaltsberechtigten Überlebenden in diesem Umfang schadensfrei zu stellen und ihnen in diesem Umfang eine Rückzahlung von Kreditraten zu ersparen. Wenn nun der Tod des Unterhaltspflichtigen die Leistung des Versicherers unmittelbar an die Kreditgeberin auslöse und dies zum Wegfall der mit diesen Kreditaufnahmen verbundenen monatlichen Belastungen führe, so seien die dadurch ersparten monatlichen Darlehensrückzahlungen nicht in die Berechnung des Unterhaltsentganges der Witwe miteinzubeziehen, weil ihr im Umfang des Wegfalls dieser Leistungen kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei und daher auch insoweit kein Schadenersatzanspruch zustehe. Dies führe auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, seien die damit verbundenen letztlich entfallenden Darlehensrückzahlungen nicht geeignet, den Ersatzanspruch der Klägerin entsprechend zu erhöhen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob einer Witwe ein Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB auch im Umfang jener (fiktiven) Darlehensrückzahlungen zustehe, die aufgrund der der Kreditsicherung dienenden Versicherungsleistungen weggefallen seien.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob einer Witwe ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB auch im Umfang jener (fiktiven) Darlehensrückzahlungen zustehe, die aufgrund der der Kreditsicherung dienenden Versicherungsleistungen weggefallen seien.
Gegen diese Rechtsansicht richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht abzuändern; hilfsweise wird beantragt, den Unterinstanzen die neuerliche Entscheidungsfindung hierüber aufzutragen.
Die beklagten Parteien haben Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.