Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 69 bis 72 (S 3 bis S 6 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Es vertrat die Meinung, dass die beklagte Partei den ihr nach § 1319 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, erbracht habe. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richte sich danach, was vom Besitzer des Werks vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könne. Dem habe die beklagte Partei durch die Beauftragung des Dachdeckermeisters Rudolf P***** mit der laufenden Kontrolle des Daches entsprochen.Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 69 bis 72 (S 3 bis S 6 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Es vertrat die Meinung, dass die beklagte Partei den ihr nach Paragraph 1319, ABGB obliegenden Entlastungsbeweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, erbracht habe. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richte sich danach, was vom Besitzer des Werks vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könne. Dem habe die beklagte Partei durch die Beauftragung des Dachdeckermeisters Rudolf P***** mit der laufenden Kontrolle des Daches entsprochen.
Das Berufungsgericht stellt nach einer teilweisen Beweiswiederholung und einer Beweisergänzung folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Dach des Gebäudes des Landeskrankenhauses, von dem der Ziegel herabfiel, hat eine Neigung zwischen 35 und 57 Grad. Es wurde zwischen Dezember 1979 und Mai 1980 vom Dachdeckermeister Rudolf P***** mit Biberschwanzziegeln neu eingedeckt. Gerhard D*****, der zuständige Bauleiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, kontrollierte diese Arbeit und befand sie in Ordnung. Er wendete sein Augenmerk allerdings vorwiegend dem Saum- und Firstbereich zu. Die Dachhaut selbst überprüfte er nicht. Im August oder September 1981 fiel infolge Loslösung des Mörtels ein Firstziegel vom Dach. Hiebei wären beinahe zwei Sanitätshelfer verletzt worden. Gerhard D***** verständigte hievon den Dachdeckermeister Rudolf P***** und forderte ihn zur Behebung des Mangels auf. Dieser führte die Reparatur durch. Gerhard D***** kontrollierte sie von unten. Er erteilte aus Vorsichtsgründen dem Rudolf P***** den Auftrag, ab 1. 10. 1981 das Dach alle 14 Tage zu kontrollieren. Rudolf P***** überprüfte das Dach vor dem klagsgegenständlichen Vorfall (4. Oktober) nicht mehr. Nach dem Unfall stellte ein Polizeibeamter fest, dass noch mehrere andere Dachziegel ca 10 cm unterhalb ihrer ursprünglichen Anbringungsstelle hingen. Von einem Landesbeamten wurde daher noch am Nachmittag dies 4. 10. 1981 eine Sicherung rund um das Dach angebracht. Am 5. 7. 1983 stellte der vom Kläger beauftragte Ingenieurkonsulent für das Bauwesen Dipl.-Ing. Alois W***** bei einer Besichtigung der Dacheindeckung fest, dass ein paar Dachziegel nicht in der richtigen Lage, mit der Nase auf den Dachlatten, auflagen und jederzeit durch Wind- oder Temperatureinwirkung abrutschen können.
Das Berufungsgericht teilte zum Haftungsgrund nach § 1319 ABGB die Rechtsmeinung des Erstgerichts. Die beklagte Partei habe jedoch aufgrund des Krankenbehandlungsvertrags mit dem Vater des Klägers die vertragliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs innerhalb des Krankenhausgeländes getroffen. Schutzpflichten bestünden auch dritten Personen gegenüber, deren Kontakt mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung bei Vertragsabschluss voraussehbar gewesen sei, weil sie der vertraglichen Leistung nahestünden oder der Vertragspartner an ihnen ein eigenes sichtbares Interesse habe oder ihm hinsichtlich der Dritten selbst offensichtlich eine Sorgfaltspflicht zukomme. Diese Voraussetzungen träfen auf den Besucher des Patienten eines Krankenhauses zu. Die beklagte Partei habe daher auch für das Verschulden des Dachdeckermeisters Rudolf P***** und des Gerhard D***** einzustehen.Das Berufungsgericht teilte zum Haftungsgrund nach Paragraph 1319, ABGB die Rechtsmeinung des Erstgerichts. Die beklagte Partei habe jedoch aufgrund des Krankenbehandlungsvertrags mit dem Vater des Klägers die vertragliche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs innerhalb des Krankenhausgeländes getroffen. Schutzpflichten bestünden auch dritten Personen gegenüber, deren Kontakt mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung bei Vertragsabschluss voraussehbar gewesen sei, weil sie der vertraglichen Leistung nahestünden oder der Vertragspartner an ihnen ein eigenes sichtbares Interesse habe oder ihm hinsichtlich der Dritten selbst offensichtlich eine Sorgfaltspflicht zukomme. Diese Voraussetzungen träfen auf den Besucher des Patienten eines Krankenhauses zu. Die beklagte Partei habe daher auch für das Verschulden des Dachdeckermeisters Rudolf P***** und des Gerhard D***** einzustehen.
Der Bekämpfung des Zulässigkeitsausspruchs durch den Kläger ist entgegenzuhalten, dass zwar die Lehre von den vertraglichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist; wegen der fehlenden klaren Begrenzung dieser Rechtsfortbildung (vgl Der Bekämpfung des Zulässigkeitsausspruchs durch den Kläger ist entgegenzuhalten, dass zwar die Lehre von den vertraglichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist; wegen der fehlenden klaren Begrenzung dieser Rechtsfortbildung vergleiche Posch, Die Folgen des § 1319a ABGB in ZVR 1984, 261 FN 42) kommt jedoch der Frage nach den mit einem Behandlungsvertrag mit einer Krankenanstalt verbundenen Sorgfaltspflichten zugunsten der Angehörigen des Patienten erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 Z 4 ZPO zu., Die Folgen des Paragraph 1319 a, ABGB in ZVR 1984, 261 FN 42) kommt jedoch der Frage nach den mit einem Behandlungsvertrag mit einer Krankenanstalt verbundenen Sorgfaltspflichten zugunsten der Angehörigen des Patienten erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu.
Gegen die Heranziehung der Lehre von den vertraglichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision zunächst mit der Behauptung, dass der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 1319 ABGB gestützt habe. Die Revision negiert im Übrigen eine solche Sorgfaltspflicht, weil die Einbeziehung eines Dritten in die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Schutzpflichten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Kontakt des Dritten zur Vertragsleistung fehle. Dem Besuch des Patienten durch seine Angehörigen komme für die Erfüllung des Behandlungsvertrags keine Bedeutung zu, und es bestehe auch kein Naheverhältnis dieser Personen zur vertraglichen Leistung. Die beklagte Partei habe sich überdies zur Sanierung des Daches eines befugten Gewerbsmanns bedient. Ihrem Bauleiter könne ein haftungsbegründendes Verschulden nicht angelastet werden.Gegen die Heranziehung der Lehre von den vertraglichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision zunächst mit der Behauptung, dass der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf den Rechtsgrund des Paragraph 1319, ABGB gestützt habe. Die Revision negiert im Übrigen eine solche Sorgfaltspflicht, weil die Einbeziehung eines Dritten in die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Schutzpflichten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Kontakt des Dritten zur Vertragsleistung fehle. Dem Besuch des Patienten durch seine Angehörigen komme für die Erfüllung des Behandlungsvertrags keine Bedeutung zu, und es bestehe auch kein Naheverhältnis dieser Personen zur vertraglichen Leistung. Die beklagte Partei habe sich überdies zur Sanierung des Daches eines befugten Gewerbsmanns bedient. Ihrem Bauleiter könne ein haftungsbegründendes Verschulden nicht angelastet werden.
Die Auffassung der beklagten Partei, der Kläger habe seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestimmungen des § 1319 ABGB gestützt, trifft nicht zu. Der Kläger hat eine rechtliche Qualifikation seines Sachvorbringens nicht vorgenommen, sodass der Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags nicht im Austausch der Hauptleistungen erschöpfen (Die Auffassung der beklagten Partei, der Kläger habe seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestimmungen des Paragraph 1319, ABGB gestützt, trifft nicht zu. Der Kläger hat eine rechtliche Qualifikation seines Sachvorbringens nicht vorgenommen, sodass der Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags nicht im Austausch der Hauptleistungen erschöpfen (Koziol-Welser6 I 155 f; SZ 51/26 mwN). Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt (vgl NJW 1976, 1145). Eine vertragliche Sorgfaltspflicht besteht jedoch auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Leistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist ( römisch eins 155 f; SZ 51/26 mwN). Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt vergleiche NJW 1976, 1145). Eine vertragliche Sorgfaltspflicht besteht jedoch auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Leistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (Bydlinski, Die vertraglichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter in JBl 1960, 363; SZ 51/169 uva). Besuche eines Patienten im Krankenhaus durch seinen nahen Angehörigen sind nicht nur eine allgemeine Übung, sie entsprechen auch einer allgemein anerkannten sittlichen Pflicht. Solche Besuche sind auch - entgegen der Meinung der Revision - für die Heilbehandlung nicht völlig bedeutungslos. Der Erfolg einer Heilbehandlung kann im Einzelfall sehr erheblich von psychischen Faktoren abhängen, die durch die Besuche der nahen Angehörigen des Patienten positiv beeinflusst werden können. Sie dienen auch dazu, dem Patienten Gegenstände des persönlichen Bedarfs zu verschaffen. Den aufgezeigten Umständen trägt auch das Gesetz Rechnung, indem es (vgl § 9 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes) bei der Regelung des Betriebs einer Krankenanstalt ausdrücklich auf die Besucher Bedacht nimmt und deren Verhalten in die Hausordnung einbezieht. Dem Hinweis der Revision auf das fehlende Naheverhältnis zur vertraglichen Leistung ist entgegenzuhalten, dass sich der Heilbehandlungsvertrag für die Heilbehandlung nicht völlig bedeutungslos. Der Erfolg einer Heilbehandlung kann im Einzelfall sehr erheblich von psychischen Faktoren abhängen, die durch die Besuche der nahen Angehörigen des Patienten positiv beeinflusst werden können. Sie dienen auch dazu, dem Patienten Gegenstände des persönlichen Bedarfs zu verschaffen. Den aufgezeigten Umständen trägt auch das Gesetz Rechnung, indem es vergleiche Paragraph 9, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes) bei der Regelung des Betriebs einer Krankenanstalt ausdrücklich auf die Besucher Bedacht nimmt und deren Verhalten in die Hausordnung einbezieht. Dem Hinweis der Revision auf das fehlende Naheverhältnis zur vertraglichen Leistung ist entgegenzuhalten, dass sich der Heilbehandlungsvertrag - wie schon oben dargelegt - nicht in der medizinischen Heilbehandlung erschöpft. Mit Besuchen des Patienten durch seine wahren Angehörigen ist bei Vertragsabschluss zu rechnen. Es ist auch offensichtlich, dass der Patient an den Besuchen seiner nahen Angehörigen und an deren Schutz ein erhebliches eigenes Interesse hat. Eine objektive Vertragsauslegung ergibt daher, dass dem Rechtsträger einer Krankenanstalt die vertragliche Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit auch gegenüber den nahen Angehörigen des Patienten während des Krankenhausbesuchs obliegt (vgl SZ 25/113; 1 Ob 582/84). Die beklagte Partei haftet daher auch für ihre Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB. Sie kann sich demgemäß nicht darauf berufen, einen befugten Gewerbsmann mit der Eindeckung des Daches betraut zu haben. Sie hätte vielmehr nachweisen müssen, dass auch ihren Erfüllungsgehilfen nicht in der medizinischen Heilbehandlung erschöpft. Mit Besuchen des Patienten durch seine wahren Angehörigen ist bei Vertragsabschluss zu rechnen. Es ist auch offensichtlich, dass der Patient an den Besuchen seiner nahen Angehörigen und an deren Schutz ein erhebliches eigenes Interesse hat. Eine objektive Vertragsauslegung ergibt daher, dass dem Rechtsträger einer Krankenanstalt die vertragliche Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit auch gegenüber den nahen Angehörigen des Patienten während des Krankenhausbesuchs obliegt vergleiche SZ 25/113; 1 Ob 582/84). Die beklagte Partei haftet daher auch für ihre Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB. Sie kann sich demgemäß nicht darauf berufen, einen befugten Gewerbsmann mit der Eindeckung des Daches betraut zu haben. Sie hätte vielmehr nachweisen müssen, dass auch ihren Erfüllungsgehilfen - zu denen auch der Dachdeckermeister gehört - kein Verschulden zur Last fällt (SZ 54/13; 2 Ob 591/83 ua). Ob auch dem Bauleiter ein Verschulden anzulasten ist, kann daher auf sich beruhen. Dass die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind, weil die Behandlung der Patienten nicht unter die Hoheitsverwaltung fällt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 117 mwN), wurde ohnehin nicht in Zweifel gezogen. römisch II 117 mwN), wurde ohnehin nicht in Zweifel gezogen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.