Die von beiden Parteien gegen das Berufungsurteil erhobenen Revisionen sind jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in den Revisionen wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einer völlig gleichgelagerten Fallkonstellation bisher noch nicht geäußert hat (RIS-Justiz RS0107773, RS0110702, RS0102181). sind jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in den Revisionen wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einer völlig gleichgelagerten Fallkonstellation bisher noch nicht geäußert hat (RIS-Justiz RS0107773, RS0110702, RS0102181).
I. römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
1. Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag ist grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich (RIS-Justiz RS0043624 [T1], RS0109506 [T7, T9]).
Hier soll laut Anfechtungserklärung das Berufungsurteil (nur) insoweit angefochten werden, als es dem Kläger einen 12.686,79 EUR übersteigenden Betrag zuspricht. Aus den ausgeführten Revisionsgründen und dem Revisionsantrag geht jedoch klar hervor, dass die „vollinhaltliche“ Abweisung des Klagebegehrens angestrebt wird. Davon ist auszugehen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf.
2. Zu den den zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch begründenden Rechtsfragen enthält die Revision der Beklagten kein inhaltliches Substrat. Das ist auch nachvollziehbar, wurden diese Rechtsfragen doch im Sinne der Beklagten gelöst. Die Beklagte meint allerdings, dass zu der „Rechtsqualität“ der zwischen ihr und dem Erblasser im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarungen über die Übertragung der Mietrechte keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Fragen der Vertragsauslegung oder der Auslegung (auch letztwilliger) Erklärungen kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0042555, RS0042936, RS0112106 ua). Eine solche gravierende Fehlbeurteilung vermag die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen:2. Zu den den zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch begründenden Rechtsfragen enthält die Revision der Beklagten kein inhaltliches Substrat. Das ist auch nachvollziehbar, wurden diese Rechtsfragen doch im Sinne der Beklagten gelöst. Die Beklagte meint allerdings, dass zu der „Rechtsqualität“ der zwischen ihr und dem Erblasser im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarungen über die Übertragung der Mietrechte keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Fragen der Vertragsauslegung oder der Auslegung (auch letztwilliger) Erklärungen kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS0042555, RS0042936, RS0112106 ua). Eine solche gravierende Fehlbeurteilung vermag die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen:
2.1 Das Bestandrecht ist ein vererbliches Vermögensrecht (§ 14 Abs 1 MRG; § 1116a ABGB). Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Der Eintritt des Erben in den Mietvertrag wird 2.1 Das Bestandrecht ist ein vererbliches Vermögensrecht (Paragraph 14, Absatz eins, MRG; Paragraph 1116 a, ABGB). Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Der Eintritt des Erben in den Mietvertrag wird - abgesehen von der hier nicht in Frage kommenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG abgesehen von der hier nicht in Frage kommenden Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG - mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen (vgl 6 Ob 258/98d; 4 Ob 336/98k; RIS-Justiz RS0012202, RS0021167). Nur außerhalb des Bereichs des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden (7 Ob 1599/91). mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen vergleiche 6 Ob 258/98d; 4 Ob 336/98k; RIS-Justiz RS0012202, RS0021167). Nur außerhalb des Bereichs des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden (7 Ob 1599/91).
Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, wurde von den Vorinstanzen zwar nicht geprüft. Den im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarungen zufolge sollte das Bestandverhältnis nach dem Tod des Erblassers aber jedenfalls fortgesetzt werden, wenn die Beklagte den Erblasser überlebt. Diese Bedingung war zum Todeszeitpunkt des Erblassers erfüllt. Ohne die Vereinbarungen wäre die Beklagte als rechtskräftig eingeantwortete Alleinerbin dennoch ex lege in den Bestandvertrag eingetreten. Davon, dass die Mietrechte der Beklagten „erst durch diese Vereinbarungen geschaffen wurden“, kann somit entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede sein. Dies hat auch das Berufungsgericht ohne korrekturbedürftigen Rechtsirrtum erkannt.
2.2 Für die These, dass erst die Regelung der Rechtsnachfolge auf Bestandgeberseite die (Unter-)Vermietung an den Dritten ermöglicht hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Keine Bedeutung für die hier zu lösende Frage, ob die Mietrechte als dem Nachlass zugehörig zu behandeln sind, hat auch der Umstand, dass zur vertraglichen Einigung mit dem Untermieter die Mitwirkung des Vermieters erforderlich war.
2.3 Aus der zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 5. 9. 1994 ergibt sich unmissverständlich, was der Beklagten als Entgelt für den Verzicht auf die Untermietrechte und die damit verbundene Betriebsaufgabe zu leisten war. Diese Leistungen waren auf die Lebensdauer des Erblassers begrenzt. Die Behauptung der Beklagten, die Übertragung der Mietrechte nach dem Tod des Erblassers seien ebenfalls eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Untermietrechte und die Betriebsaufgabe gewesen, ist aus der besagten Vereinbarung nicht ableitbar. Sie weicht vielmehr in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen ab und ist daher unbeachtlich.
2.4 Auch das hilfsweise vorgetragene Argument der Beklagten, es habe sich um eine Schenkung unter Lebenden gehandelt, die auch sogleich erfüllt worden sei, findet im Sachverhalt keine Deckung. Der in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die von ihr nach einem Schlaganfall des Erblassers ab dem Sommer des Jahres 2000 erbrachten Pflegeleistungen aufgestellten Behauptung, der Erblasser habe seine sittliche Pflicht erfüllt (vgl § 785 Abs 3 ABGB), ist überdies zu entgegnen, dass die sittliche Pflicht schon im Zeitpunkt der Schenkung (hier also 1994) vorliegen hätte müssen (vgl 2 Ob 678/87).2.4 Auch das hilfsweise vorgetragene Argument der Beklagten, es habe sich um eine Schenkung unter Lebenden gehandelt, die auch sogleich erfüllt worden sei, findet im Sachverhalt keine Deckung. Der in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die von ihr nach einem Schlaganfall des Erblassers ab dem Sommer des Jahres 2000 erbrachten Pflegeleistungen aufgestellten Behauptung, der Erblasser habe seine sittliche Pflicht erfüllt vergleiche Paragraph 785, Absatz 3, ABGB), ist überdies zu entgegnen, dass die sittliche Pflicht schon im Zeitpunkt der Schenkung (hier also 1994) vorliegen hätte müssen vergleiche 2 Ob 678/87).
2.5 Nach § 956 Satz 1 ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Diese Schenkung ist von der in Satz 2 geregelten (eigentlichen) Schenkung auf den Todesfall zu unterscheiden, die als Vertrag den Schenker bindet und nur unter den Voraussetzungen der Geschenkannahme, des Widerrufsverzichts und der Form des Notariatsakts gültig ist (RIS-Justiz RS0012517, RS0018809). Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde (vgl 1 Ob 581/77 = RZ 1978/4; 2.5 Nach Paragraph 956, Satz 1 ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Diese Schenkung ist von der in Satz 2 geregelten (eigentlichen) Schenkung auf den Todesfall zu unterscheiden, die als Vertrag den Schenker bindet und nur unter den Voraussetzungen der Geschenkannahme, des Widerrufsverzichts und der Form des Notariatsakts gültig ist (RIS-Justiz RS0012517, RS0018809). Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde vergleiche 1 Ob 581/77 = RZ 1978/4; Bollenberger in KBB³ § 956 Rz 1). in KBB³ Paragraph 956, Rz 1).
Die Beklagte verkennt mit ihrem Hinweis auf das Fehlen eines Notariatsakts und des Widerrufsverzichts, dass das Berufungsgericht ohnehin nur das Vorliegen einer Schenkung iSd § 956 Satz 1 ABGB, also eines Vermächtnisses, angenommen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bestandrecht auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch ein Legat erworben werden kann (RIS-Justiz RS0021196). Die für die Übertragung des Mietrechts erforderliche Einwilligung des Vermieters (7 Ob 2048/96v; 5 Ob 199/01b) wurde im vorliegenden Fall erteilt. Es ist ferner unstrittig, dass die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben zulässig ist und zur Folge hat, dass der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstands in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist (2 Ob 588/95; 1 Ob 108/10d; RIS-Justiz RS0012583, RS0107755; vgl auch RS0013085 [T1]).Die Beklagte verkennt mit ihrem Hinweis auf das Fehlen eines Notariatsakts und des Widerrufsverzichts, dass das Berufungsgericht ohnehin nur das Vorliegen einer Schenkung iSd Paragraph 956, Satz 1 ABGB, also eines Vermächtnisses, angenommen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bestandrecht auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch ein Legat erworben werden kann (RIS-Justiz RS0021196). Die für die Übertragung des Mietrechts erforderliche Einwilligung des Vermieters (7 Ob 2048/96v; 5 Ob 199/01b) wurde im vorliegenden Fall erteilt. Es ist ferner unstrittig, dass die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben zulässig ist und zur Folge hat, dass der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstands in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist (2 Ob 588/95; 1 Ob 108/10d; RIS-Justiz RS0012583, RS0107755; vergleiche auch RS0013085 [T1]).
Insoweit hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Rahmen der Judikatur. Der sich daran anschließenden Frage, ob der Erblasser anlässlich der Vereinbarungen des Jahres 1994 tatsächlich eine die Beurteilung als letztwillige Anordnung rechtfertigende Erklärung in der dafür gebotenen Form (vgl §§ 577 ff ABGB; Insoweit hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Rahmen der Judikatur. Der sich daran anschließenden Frage, ob der Erblasser anlässlich der Vereinbarungen des Jahres 1994 tatsächlich eine die Beurteilung als letztwillige Anordnung rechtfertigende Erklärung in der dafür gebotenen Form vergleiche Paragraphen 577, ff ABGB; Apathy in KBB³ § 553 Rz 1) getroffen hat, muss aber hier nicht nachgegangen werden, weil sich die Beklagte mit diesem (wesentlichen) Aspekt der zweitinstanzlichen Begründung, nämlich den Regeln des Vermächtnisrechts, in ihrem Rechtsmittel überhaupt nicht befasst. in KBB³ Paragraph 553, Rz 1) getroffen hat, muss aber hier nicht nachgegangen werden, weil sich die Beklagte mit diesem (wesentlichen) Aspekt der zweitinstanzlichen Begründung, nämlich den Regeln des Vermächtnisrechts, in ihrem Rechtsmittel überhaupt nicht befasst.
2.6 Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht überprüfbar. Selbst wenn sie tatsächlich widersprüchlich wäre, ist deshalb nicht der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erfüllt (RIS-Justiz RS0106079). Eine neuerliche Befassung mit der gegen die Negativfeststellung zum behaupteten Vorempfang des Klägers gerichteten Beweisrüge der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.2.6 Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht überprüfbar. Selbst wenn sie tatsächlich widersprüchlich wäre, ist deshalb nicht der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO erfüllt (RIS-Justiz RS0106079). Eine neuerliche Befassung mit der gegen die Negativfeststellung zum behaupteten Vorempfang des Klägers gerichteten Beweisrüge der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.
3. Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.3. Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
II. römisch II. Zur Revision des Klägers:
1. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe in die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung eingegriffen, ist unberechtigt. Die Beklagte hat den Zuspruch von 17.077,90 EUR mit Berufung bekämpft, weshalb Teilrechtskraft in diesem Umfang nicht eintreten konnte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Richtig ist, dass die Beklagte in ihrer Berufung lediglich eine (erfolglose) Tatsachenrüge erhob. Das Berufungsgericht hat sich allerdings aufgrund der Rechtsrüge des Klägers im Rahmen seiner allseitigen Prüfungspflicht zu einer Neuberechnung des reinen Nachlasses unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vernachlässigten Bestimmung des § 786 ABGB für befugt erachtet. Stichhältige Argumente, die gegen diese Befugnis sprechen könnten, werden in der Revision nicht vorgebracht. Dass der Kläger den begehrten Mehrzuspruch nur aus dem der Beklagten von Todes wegen übertragenen Mietrecht ableitete, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (als Gesamtforderung) einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. Insgesamt wurde der dem Kläger zugesprochene Betrag auch keineswegs reduziert, sondern in teilweiser Stattgebung seiner Berufung beträchtlich erhöht. Der korrigierte Beginn des Zinsenlaufs entspricht dem Berufungsantrag des Klägers und wirkt sich überdies zu seinen Gunsten aus, sodass er insoweit nicht beschwert ist.Richtig ist, dass die Beklagte in ihrer Berufung lediglich eine (erfolglose) Tatsachenrüge erhob. Das Berufungsgericht hat sich allerdings aufgrund der Rechtsrüge des Klägers im Rahmen seiner allseitigen Prüfungspflicht zu einer Neuberechnung des reinen Nachlasses unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vernachlässigten Bestimmung des Paragraph 786, ABGB für befugt erachtet. Stichhältige Argumente, die gegen diese Befugnis sprechen könnten, werden in der Revision nicht vorgebracht. Dass der Kläger den begehrten Mehrzuspruch nur aus dem der Beklagten von Todes wegen übertragenen Mietrecht ableitete, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (als Gesamtforderung) einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. Insgesamt wurde der dem Kläger zugesprochene Betrag auch keineswegs reduziert, sondern in teilweiser Stattgebung seiner Berufung beträchtlich erhöht. Der korrigierte Beginn des Zinsenlaufs entspricht dem Berufungsantrag des Klägers und wirkt sich überdies zu seinen Gunsten aus, sodass er insoweit nicht beschwert ist.
2. Der Kläger rügt als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (1 Ob 212/10y; 8 Ob 92/11d uva), dass das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde als unstrittig bezeichnet und ohne Beweisergänzung den sich daraus ergebenden Veräußerungserlös für die Liegenschaft wiedergegeben hat (vgl RIS-Justiz RS0121557). Soweit der Kläger nun die angenommene Unstrittigkeit in Abrede stellt 2. Der Kläger rügt als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (1 Ob 212/10y; 8 Ob 92/11d uva), dass das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde als unstrittig bezeichnet und ohne Beweisergänzung den sich daraus ergebenden Veräußerungserlös für die Liegenschaft wiedergegeben hat vergleiche RIS-Justiz RS0121557). Soweit der Kläger nun die angenommene Unstrittigkeit in Abrede stellt - er verwies zur Richtigkeit der Urkunde auf das „eigene Vorbringen“, das zur Höhe des Verkaufserlöses aber keine Behauptung enthält - unterlässt er es, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes für die Entscheidung darzutun. Dazu hätte er zumindest anführen müssen, dass der wiedergegebene Verkaufserlös nicht den Tatsachen entsprach. Da der Kläger diesem Erfordernis nicht entsprochen hat, kann seiner Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein.
3. Nach § 786 Satz 2 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Dementsprechend nimmt der Noterbe im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil (6 Ob 109/03b; 2 Ob 208/09s). Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann; im letztgenannten Fall wird der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als maßgeblich angesehen (8 Ob 518/83 = SZ 57/90; 3 Ob 315/05b mwN; 2 Ob 208/09s; RIS-Justiz RS0012933). Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Eigentum des Erblassers befand und damit Nachlassbestandteil werden konnte. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird (6 Ob 109/03b mwN). Während also bei der Berechnung des Nachlasspflichtteils Werterhöhungen bis zur wirklichen Zuteilung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, kommt es bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils auf den Wert zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Werterhöhungen an (9 Ob 82/10i; RIS-Justiz RS0012922).3. Nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils in Ansehung des Gewinns und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Dementsprechend nimmt der Noterbe im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil (6 Ob 109/03b; 2 Ob 208/09s). Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann; im letztgenannten Fall wird der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als maßgeblich angesehen (8 Ob 518/83 = SZ 57/90; 3 Ob 315/05b mwN; 2 Ob 208/09s; RIS-Justiz RS0012933). Die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Eigentum des Erblassers befand und damit Nachlassbestandteil werden konnte. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird (6 Ob 109/03b mwN). Während also bei der Berechnung des Nachlasspflichtteils Werterhöhungen bis zur wirklichen Zuteilung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, kommt es bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils auf den Wert zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Werterhöhungen an (9 Ob 82/10i; RIS-Justiz RS0012922).
Die Ansicht des Klägers, die Mietrechte seien im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht im Nachlass vorhanden gewesen, findet in den Feststellungen keinen Niederschlag. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten verwiesen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Vermögenserklärung der Beklagten verweist (vgl § 170 AußStrG), betrifft dies die in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung. Dem Berufungsgericht ist demnach auch unter diesem Aspekt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Mietrechte zur Berechnung des Nachlasspflichtteils herangezogen hat.Die Ansicht des Klägers, die Mietrechte seien im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht im Nachlass vorhanden gewesen, findet in den Feststellungen keinen Niederschlag. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten verwiesen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Vermögenserklärung der Beklagten verweist vergleiche Paragraph 170, AußStrG), betrifft dies die in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung. Dem Berufungsgericht ist demnach auch unter diesem Aspekt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Mietrechte zur Berechnung des Nachlasspflichtteils herangezogen hat.
4. Es entspricht herrschender Auffassung, dass bei der Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Sache der Berechnung der erzielte Erlös zugrunde zu legen ist (vgl 4 Ob 550, 551/73 = NZ 1974, 91; 3 Ob 587/87 mwN; 4. Es entspricht herrschender Auffassung, dass bei der Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Sache der Berechnung der erzielte Erlös zugrunde zu legen ist vergleiche 4 Ob 550, 551/73 = NZ 1974, 91; 3 Ob 587/87 mwN; Welser in Rummel, ABGB³ § 786 Rz 10; , ABGB³ Paragraph 786, Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB III4 § 786 Rz 2; Paragraph 786, Rz 2; Apathy in KBB³ § 786 Rz 2). Richtig ist, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 587/87 nicht zu der Frage äußern musste, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Erlös unter dem Schätzwert liegt. Er hat an anderer Stelle aber schon mehrfach die Auffassung vertreten, dass sich der Pflichtteil auch bei einem nachteiligen Geschäft des Erben mindert, der Erbe bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen dem Noterben allerdings schadenersatzpflichtig werden kann (vgl 1 Ob 347/36 = SZ 18/81; 1 Ob 113/46 = JBl 1946, 462; 7 Ob 333/57 = RZ 1958/4; 4 Ob 1612/94; auch RIS-Justiz RS0012905; in KBB³ Paragraph 786, Rz 2). Richtig ist, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 587/87 nicht zu der Frage äußern musste, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Erlös unter dem Schätzwert liegt. Er hat an anderer Stelle aber schon mehrfach die Auffassung vertreten, dass sich der Pflichtteil auch bei einem nachteiligen Geschäft des Erben mindert, der Erbe bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen dem Noterben allerdings schadenersatzpflichtig werden kann vergleiche 1 Ob 347/36 = SZ 18/81; 1 Ob 113/46 = JBl 1946, 462; 7 Ob 333/57 = RZ 1958/4; 4 Ob 1612/94; auch RIS-Justiz RS0012905; Welser aaO § 786 Rz 6 und 10; aaO Paragraph 786, Rz 6 und 10; Eccher aaO § 786 Rz 2; aaO Paragraph 786, Rz 2; Apathy aaO § 786 Rz 2; aA aaO Paragraph 786, Rz 2; aA Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht³ 291). Ob es aber dafür darauf ankommt, dass die Minderung durch eine „nicht aus zwingenden Gründen“ vorgenommene Veräußerung verursacht wurde (JBl 1946, 462; Weiß in Klang² III 917 f), dass die Veräußerung ² römisch III 917 f), dass die Veräußerung - auch unter Berücksichtigung der Interessen des Erben - „gerechtfertigt“ war (vgl „gerechtfertigt“ war vergleiche Kralik aaO 291), oder dass „leicht“ ein wesentlich höherer Erlös erzielt hätte werden können (Welser aaO § 786 Rz 10), unterliegt typischerweise der Beurteilung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. aaO Paragraph 786, Rz 10), unterliegt typischerweise der Beurteilung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung festgehalten, dass der Kläger Schadenersatzansprüche weder behauptet noch geltend gemacht habe. Dagegen führt der Kläger, der sich auf die zitierte Lehrmeinung von Weiß beruft, im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft nichts ins Treffen. Dass aber die Beklagte der Mietzinsreduktion „ohne Notwendigkeit und nicht aus Gründen zwingender Natur“ zugestimmt hätte, geht aus den Feststellungen nicht hervor.
5. Auch in der Revision des Klägers werden somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.5. Auch in der Revision des Klägers werden somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
III. römisch III. Kosten:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. In beiden Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche wurden saldiert.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. In beiden Revisionsbeantwortungen wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche wurden saldiert.