Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit macht die beklagte Partei geltend, dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 6.9.1993 liege eine Nichtigkeit begründende Rechtswidrigkeit zugrunde. Das Berufungsgericht habe nämlich die klagende Partei geradezu angeleitet, eine Anfechtung wegen Irrtums und Arglist vorzunehmen. Es stelle eine gröbliche Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit dar, eine Verfahrenspartei zu einer völlig neuen Prozeßargumentation anzuleiten. Die Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses ziehe die Nichtigkeit des gesamten weiteren Verfahrens nach sich.
Des weiteren sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsrüge betreffend das Ersturteil nicht abgesprochen habe. Die Entscheidung über die Nichtigkeit des Ersturteiles obliege daher nunmehr dem Revisionsgericht. Die vorgeworfene Mangelhaftigkeit (Nichtigkeit) des Ersturteiles bestehe in der völlig systemlosen Aneinanderreihung von Ausführungen, welche als Tatsachenfeststellungen ebensogut angesehen werden könnten, wie als Rechtsausführungen oder Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Ersturteil lasse daher die wesentlichen Grundsätze eines logischen Urteilsaufbaues und einer Urteilsbegründung vermissen, weshalb es gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nichtig sei.Des weiteren sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz , Ziffer 9, ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsrüge betreffend das Ersturteil nicht abgesprochen habe. Die Entscheidung über die Nichtigkeit des Ersturteiles obliege daher nunmehr dem Revisionsgericht. Die vorgeworfene Mangelhaftigkeit (Nichtigkeit) des Ersturteiles bestehe in der völlig systemlosen Aneinanderreihung von Ausführungen, welche als Tatsachenfeststellungen ebensogut angesehen werden könnten, wie als Rechtsausführungen oder Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Ersturteil lasse daher die wesentlichen Grundsätze eines logischen Urteilsaufbaues und einer Urteilsbegründung vermissen, weshalb es gemäß Paragraph 477, Absatz , Ziffer 9, ZPO nichtig sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wenngleich die Nichtigkeitsgründe im § 477 ZPO nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 vor § 477) nicht taxativ aufgezählt sind, kann in dem Umstand, daß das Berufungsgericht in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß eine weitere Erörterung des Sachverhaltes für nötig erachtete, niemals eine Nichtigkeit erblickt werden. Dazu kommt, daß der von der beklagten Partei geltend gemachte Mangel nicht der nunmehr angefochtenen Entscheidung oder dem Berufungsverfahren anhaftet.Wenngleich die Nichtigkeitsgründe im Paragraph 477, ZPO nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 vor Paragraph 477,) nicht taxativ aufgezählt sind, kann in dem Umstand, daß das Berufungsgericht in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß eine weitere Erörterung des Sachverhaltes für nötig erachtete, niemals eine Nichtigkeit erblickt werden. Dazu kommt, daß der von der beklagten Partei geltend gemachte Mangel nicht der nunmehr angefochtenen Entscheidung oder dem Berufungsverfahren anhaftet.
Was das Fehlen einer Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils betrifft, ist der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Berufung keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit sind - soweit nicht im folgenden bei der Behandlung der Rechtsrüge darauf noch zurückzukommen sein wird - nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO). nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz , ZPO).
Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung weist die beklagte Partei darauf hin, daß die Annahme der Option vom 12.2.1990 an keinerlei Bedingungen geknüpft gewesen sei. Es habe daher zwischen dem Kläger und Dr.S***** bzw Dkfm.A***** einerseits eine unbedingte Kaufofferte und anderseits ein Kreditschuldverhältnis aus den von Dr.S***** und Dkfm.A***** übernommenen Forderungen der K*****-Hpothekenbank bestanden. Zwischen dem Kläger und dem Treuhänder Dr.L***** habe ein Vollmachtsverhältnis bestanden, zwischen der L*****bank und Dr.L***** ein vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommenes Treuhand- und Auftragsverhältnis, welches auch das Recht zu Weisungen an Dr.L***** betreffend die Ausübung der vom Kläger erteilten Vertretungsmacht mitumfaßte.
Am 4.12.1990 sei die Option angenommen worden und am 7.12.1990 eine Bekräftigung dieser Annahmeerklärung in einer eigenen Urkunde erfolgt. Gegenüber der Optionsvereinbarung habe sich lediglich der Kaufgegenstand aufgrund eines zwischenweilig erfolgten Teilabverkaufes verändert und habe sich der Kaufpreis um den daraus erzielten Erlös von 1,2 Mill. auf 7,6 Mill. reduziert. Insgesamt sei daher der im Optionsvertrag angegebene Betrag von 8,8 Mill. zugunsten des Klägers in Anschlag gebracht worden. Am 11.12.1990 sei dann noch ein eigener Kaufvertrag errichtet worden. Sowohl die Annahme der Option als auch der Kaufvertrag vom 11.12.1990 seien unbedingt erfolgt und hätten jedes für sich einen Übereignungsanspruch der beklagten Partei begründet.
Zu der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 1371 ABGB wird in der Revision ausgeführt, daß der angefochtenen Entscheidung nicht klar zu entnehmen sei, welche Vereinbarung von der Unwirksamkeit nach § 1371 ABGB betroffen sein sollte. Dies könne wohl nur der Optionsvertrag sein und nicht der Kaufvertrag vom 11.12.1990. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 könne nicht gemäß § 1371 ABGB unwirksam sein, da er nicht im Zusammenhang mit einer Verpfändung gestanden sei. Dazu komme, daß der Abschluß der Kreditverträge und die Pfandbestellung zugunsten der K*****Zu der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des Paragraph 1371, ABGB wird in der Revision ausgeführt, daß der angefochtenen Entscheidung nicht klar zu entnehmen sei, welche Vereinbarung von der Unwirksamkeit nach Paragraph 1371, ABGB betroffen sein sollte. Dies könne wohl nur der Optionsvertrag sein und nicht der Kaufvertrag vom 11.12.1990. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 könne nicht gemäß Paragraph 1371, ABGB unwirksam sein, da er nicht im Zusammenhang mit einer Verpfändung gestanden sei. Dazu komme, daß der Abschluß der Kreditverträge und die Pfandbestellung zugunsten der K*****-Hypothekenbank Jahre zurückliege, sodaß eine Benachteiligung des Klägers bei Abschluß des Kredit- und Verpfändungsvertrages durch den Abschluß der im gegenständlichen Verfahren relevanten Verträge nicht mehr möglich sein könne. Voraussetzung für eine Beurteilung als Nebenabrede im Sinne des § 1371 ABGB sei auch, daß die darin vereinbarte Folge an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werde, was hier nicht der Fall sei. und Verpfändungsvertrages durch den Abschluß der im gegenständlichen Verfahren relevanten Verträge nicht mehr möglich sein könne. Voraussetzung für eine Beurteilung als Nebenabrede im Sinne des Paragraph 1371, ABGB sei auch, daß die darin vereinbarte Folge an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werde, was hier nicht der Fall sei.
Die Optionsvereinbarung könne daher keine Nebenabrede im Sinne des § 1371 ABGB darstellen, weil ihre Annahme nicht den Eintritt des Verfalls als Bedingung voraussetzte; die verbücherten Forderungen seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung vielmehr schon exequierbar gewesen. Die Optionsvereinbarung habe auch nicht der Sicherung der Forderungen Dris.S***** und Dkfm.A***** gedient, sondern der Durchführung des Sanierungskonzeptes und allenfalls der Besicherung der Kreditschuld dieser Personen gegenüber der L*****bank. Im übrigen liege auch nicht Willkür vor, da der Kaufpreis von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, am Sanierungskonzept mitzuwirken und Käufer namhaft zu machen. Schließlich habe der Kläger durch die Abwendung der Zwangsversteigerung eine Besserstellung erfahren.Die Optionsvereinbarung könne daher keine Nebenabrede im Sinne des Paragraph 1371, ABGB darstellen, weil ihre Annahme nicht den Eintritt des Verfalls als Bedingung voraussetzte; die verbücherten Forderungen seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung vielmehr schon exequierbar gewesen. Die Optionsvereinbarung habe auch nicht der Sicherung der Forderungen Dris.S***** und Dkfm.A***** gedient, sondern der Durchführung des Sanierungskonzeptes und allenfalls der Besicherung der Kreditschuld dieser Personen gegenüber der L*****bank. Im übrigen liege auch nicht Willkür vor, da der Kaufpreis von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, am Sanierungskonzept mitzuwirken und Käufer namhaft zu machen. Schließlich habe der Kläger durch die Abwendung der Zwangsversteigerung eine Besserstellung erfahren.
Das Vorliegen von Willensmängeln wird von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel bestritten und zur Unwirksamkeit aus Mangel an Vertretungsmacht die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein vollmachtsloses Handeln Dris.L***** vor, bestritten. Auszugehen sei davon, daß Dr.L***** eine unwiderrufliche und unbeschränkte Verkaufsvollmacht hatte. Es hätte daher eines Widerrufes der Vertretungsmacht bedurft. Das Berufungsgericht habe (zu Unrecht) ausgeführt, der Kläger habe sich gegen einen Verkauf an die beklagte Partei ausgesprochen, was selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Vollmachtswiderruf qualifiziert werden könne. Insbesonders übersehe das Berufungsgericht, daß eine wesentliche Bedeutung der Frage zukomme, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger gegen den Verkauf an die beklagte Partei ausgesprochen habe. Das Berufungsgericht lasse auch außer Betracht, daß das Erstgericht festgestellt habe, der Kläger sei mit einem Verkauf an die beklagte Partei nie einverstanden gewesen. Ob dieses fehlende Einverständnis jemals vor Abschluß des Vertrages vom 11.12.1990 nach außen hin zum Ausdruck gebracht wurde, sei nicht festgestellt worden.
Auch nach den Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes könne nur ein auftragswidriges (nicht aber ein vollmachtsloses) Handeln des Vertreters in Betracht kommen. Ein solches könne aber nur bei arglistigem Zusammenwirken zwischen Dr.S***** und Dr.L***** zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Ein derartiges Zusammenwirken werde zwar von der klagenden Partei behauptet, doch seien diese Behauptungen völlig unzutreffend.
Überdies wäre von einem Mangel an Vertretungsmacht nur der Kaufvertrag vom 11.12.1990 betroffen, nicht aber auch die Annahme der Option, welche der Kläger persönlich gefertigt habe. Eine auf die Beseitigung des Kaufvertrages vom 11.12.1990 gerichtete Entscheidung könnte daher für sich alleine das auf Rückübereignung gerichtete Klagebegehren nicht begründen.
Was die Zug-um-Zug-Einrede betrifft, wird in der Revision von der beklagten Partei geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 471 ABGB außer acht gelassen. Diese Bestimmung ordne nämlich eine Rückgabepflicht nur Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen an, was auch für Fälle der Restitutionspflicht nach Schadenersatzrecht gelte. Das Erstgericht habe Aufwendungen der beklagten Partei auf die Sache ausdrücklich festgestellt, sodaß der ZugEinrede betrifft, wird in der Revision von der beklagten Partei geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des Paragraph 471, ABGB außer acht gelassen. Diese Bestimmung ordne nämlich eine Rückgabepflicht nur Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen an, was auch für Fälle der Restitutionspflicht nach Schadenersatzrecht gelte. Das Erstgericht habe Aufwendungen der beklagten Partei auf die Sache ausdrücklich festgestellt, sodaß der Zug-um-Zug-Einrede der beklagten Partei grundsätzlich Berechtigung zukomme.
Irrelevant sei es, ob der beklagten Partei nur Treuhandeigentum oder Sicherungseigentum übertragen hätte werden dürfen, da in beiden Fällen in sachenrechtlicher Hinsicht das uneingeschränkte Vollrecht eingeräumt werde. Eine Differenzierung könne diesbezüglich nur auf schuldrechtlicher Ebene vorgenommen werden.
Letztlich bestreitet die beklagte Partei nicht, daß dem Rechtsgeschäft auch ein Sicherungszweck zugrundeliege. Eine Rückstellungspflicht könnte erst nach Wegfall dieses Sicherungszweckes angenommen werden. Der Wegfall des Sicherungszweckes aber müßte vom Kläger behauptet und bewiesen werden, was bisher nicht geschehen sei. Auch wenn man annehmen wollte, daß dem Titelgeschäft auch eine Treuhandvereinbarung zugrundeliege, fehle es an einem Vorbringen der klagenden Partei über den konkreten Treuhandzweck und die Bedingungen über dessen Erfüllung.
Diese Ausführungen sind weitgehend zutreffend:
Zu Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen ist, in welcher zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine unzulässige Verfallsklausel, d.i. die Verabredung, daß die Sache nach Fälligkeit der Schuld dem Gläubiger zufallen soll, enthalten sein soll. Die Verpfändung der Liegenschaften an die K*****-Hypothekenbank erfolgte ja offenbar bereits lange vor Abschluß der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 (die im übrigen vom Berufungsgericht gar nicht festgestellt wurde) und auch des Kaufvertrages vom 11.12.1990. Wenngleich auch die Abrede, daß der Gläubiger das Pfand nach seiner Willkür für sich behalten könne oder der Schuldner es niemals einlösen dürfe, gemäß § 1371 ABGB unzulässig ist, ist entscheidend für die Unzulässigkeit die Bedingtheit des Verfalles des Pfandes (Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu § 1371). Worin eine derartige Vereinbarung erblickt werden soll, ist aber weder den Feststellungen noch den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen.Hypothekenbank erfolgte ja offenbar bereits lange vor Abschluß der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 (die im übrigen vom Berufungsgericht gar nicht festgestellt wurde) und auch des Kaufvertrages vom 11.12.1990. Wenngleich auch die Abrede, daß der Gläubiger das Pfand nach seiner Willkür für sich behalten könne oder der Schuldner es niemals einlösen dürfe, gemäß Paragraph 1371, ABGB unzulässig ist, ist entscheidend für die Unzulässigkeit die Bedingtheit des Verfalles des Pfandes (Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1371,). Worin eine derartige Vereinbarung erblickt werden soll, ist aber weder den Feststellungen noch den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen.
Was nun die Frage des Widerrufes der Vollmacht Dris.L***** betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beklagte am 20.6.1990 die Dr.L***** erteilte Spezialvollmacht für unwiderruflich bis zur "völligen Abwicklung des Projektes E*****, d.h. Abverkauf der bestehenden und noch zu errichtenden Wohnungen" und Erfüllung des Treuhandauftrages der Länderbank erklärte. Es ist zwar richtig, daß nach Art.6 Nr.11 EVHGB und § 1020 ABGB es dem Machtgeber grundsätzlich freisteht, die von ihm erteilte Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Die genannten Bestimmungen sind aber nicht zwingend und ist ein Widerrufsverzicht zulässig. Ein solcher setzt voraus, daß mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muß die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt (Friedl/Schinko, in Straube, HGB, Art.6 Nr.11 Rz 1 (nach § 54); Strasser in Rummel2, Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026 jeweils mwN). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre der vom Kläger am 20.6.1990 erklärte Widerrufsverzicht grundsätzlich zulässig, doch hätte der Beklagte dessenungeachtet Was nun die Frage des Widerrufes der Vollmacht Dris.L***** betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beklagte am 20.6.1990 die Dr.L***** erteilte Spezialvollmacht für unwiderruflich bis zur "völligen Abwicklung des Projektes E*****, d.h. Abverkauf der bestehenden und noch zu errichtenden Wohnungen" und Erfüllung des Treuhandauftrages der Länderbank erklärte. Es ist zwar richtig, daß nach Artikel , Nr.11 EVHGB und Paragraph 1020, ABGB es dem Machtgeber grundsätzlich freisteht, die von ihm erteilte Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Die genannten Bestimmungen sind aber nicht zwingend und ist ein Widerrufsverzicht zulässig. Ein solcher setzt voraus, daß mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muß die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt (Friedl/Schinko, in Straube, HGB, Artikel , Nr.11 Rz 1 (nach Paragraph 54,); Strasser in Rummel2, Rz 4 zu Paragraphen 1020 bis 1026 jeweils mwN). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre der vom Kläger am 20.6.1990 erklärte Widerrufsverzicht grundsätzlich zulässig, doch hätte der Beklagte dessenungeachtet - wie schon oben ausgeführt - das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist nun weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage ein außerordentlicher Widerruf der Vollmacht erfolgen konnte noch wann und wem gegenüber der Widerruf erklärt wurde. Das Berufungsgericht stellte diesbezüglich lediglich fest (S.16 der Ausfertigung seiner Entscheidung), daß Dr.L***** und Dr.S***** gegen den Willen des Klägers tätig wurden. Diese Feststellung reicht auch nicht aus, um eine sogenannte Kollusion (siehe hiezu Krejci in Rummel2, Rz 129 zu § 879) anzunehmen. Das Handeln im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber unter Verstoß gegen die Begrenzung, die im Innenverhältnis durch Auftrag, Ermächtigung oder Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erteilt wurden, berührt grundsätzlich die Wirksamkeit des Geschäftes mit Dritten nicht (siehe Strasser in Rummel2, Rz 23 zu § 1017), es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters; auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmißbrauches genügt nach der Rechtsprechung für die Unwirksamkeit des Geschäfts (7 Ob 551/92 mwN). Den Feststellungen ist aber weder zu entnehmen, daß Dr.L***** die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen überschritten hätte, noch daß dies dem Dritten bekannt war oder bekannt sein mußte. In diesem Zusammenhang wäre auch noch zu bedenken, daß auch Unwiderruflichkeit des Auftrages vereinbart werden kann, wenn der Verzicht auf den Widerruf zeitlich begrenzt ist und bestimmtem, im Kausalgeschäft wurzelndem Zweck dient (Strasser, aaO, Rz 14 zu § 1002). das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist nun weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage ein außerordentlicher Widerruf der Vollmacht erfolgen konnte noch wann und wem gegenüber der Widerruf erklärt wurde. Das Berufungsgericht stellte diesbezüglich lediglich fest (S.16 der Ausfertigung seiner Entscheidung), daß Dr.L***** und Dr.S***** gegen den Willen des Klägers tätig wurden. Diese Feststellung reicht auch nicht aus, um eine sogenannte Kollusion (siehe hiezu Krejci in Rummel2, Rz 129 zu Paragraph 879,) anzunehmen. Das Handeln im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber unter Verstoß gegen die Begrenzung, die im Innenverhältnis durch Auftrag, Ermächtigung oder Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erteilt wurden, berührt grundsätzlich die Wirksamkeit des Geschäftes mit Dritten nicht (siehe Strasser in Rummel2, Rz 23 zu Paragraph 1017,), es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters; auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmißbrauches genügt nach der Rechtsprechung für die Unwirksamkeit des Geschäfts (7 Ob 551/92 mwN). Den Feststellungen ist aber weder zu entnehmen, daß Dr.L***** die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen überschritten hätte, noch daß dies dem Dritten bekannt war oder bekannt sein mußte. In diesem Zusammenhang wäre auch noch zu bedenken, daß auch Unwiderruflichkeit des Auftrages vereinbart werden kann, wenn der Verzicht auf den Widerruf zeitlich begrenzt ist und bestimmtem, im Kausalgeschäft wurzelndem Zweck dient (Strasser, aaO, Rz 14 zu Paragraph 1002,).
Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann sohin derzeit nicht gesagt werden, daß der mit der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag wegen Einschränkung der Vollmacht oder wegen Vollmachtsmißbrauches unwirksam wäre.
Was die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer culpa in contrahendo betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dazu führt, daß der schuldhaft handelnde Teil das negative Vertragsinteresse (den Vertrauensschaden) zu ersetzen hat (Koziol/Welser I9, 208). Es können aber nicht über den Umweg einer Annahme einer culpa in contrahendo die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder Arglist umgangen werden. Auch Täuschung im Sinn des § 870 ABGB bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB kann durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 870 und Rz 15 zu § 871), doch kann die Anfechtung eines Vertrages und die daraus resultierende Rückabwicklung nur bei Vorliegen der weiteren in den zitierten Gesetzessstellen normierten Voraussetzen erfolgen.Was die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer culpa in contrahendo betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dazu führt, daß der schuldhaft handelnde Teil das negative Vertragsinteresse (den Vertrauensschaden) zu ersetzen hat (Koziol/Welser I9, 208). Es können aber nicht über den Umweg einer Annahme einer culpa in contrahendo die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder Arglist umgangen werden. Auch Täuschung im Sinn des Paragraph 870, ABGB bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB kann durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 870, und Rz 15 zu Paragraph 871,), doch kann die Anfechtung eines Vertrages und die daraus resultierende Rückabwicklung nur bei Vorliegen der weiteren in den zitierten Gesetzessstellen normierten Voraussetzen erfolgen.
Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, daß diese Voraussetzungen gegeben wären.
Insoweit die beklagte Partei in ihrer Revision die Zug-um-Zug-Einrede allerdings auf § 471 ABGB stützt, ist ihr § 1440 Satz 2 ABGB entgegenzuhalten, wonach die Aufrechnung und Zurückbehaltung an Sachen, die dem Herausgabeberechtigten durch vorwerfbare Handlung entzogen worden sind, nicht zulässig ist. § 1440 Satz 2 ABGB ist lex specialis zu § 471, sodaß die beklagte Partei, wenn sie dem Kläger die streitgegenständlichen Miteigentumsanteile durch vorwerfbare Handlungen im Sinne des § 1440 ABGB entzogen haben sollte, kein Retentionsrecht wegen ihres für die Sache gemachten Aufwandes geltend machen könnte (Rummel in Rummel2, Rz 7 zu § 1440).Einrede allerdings auf Paragraph 471, ABGB stützt, ist ihr Paragraph 1440, Satz 2 ABGB entgegenzuhalten, wonach die Aufrechnung und Zurückbehaltung an Sachen, die dem Herausgabeberechtigten durch vorwerfbare Handlung entzogen worden sind, nicht zulässig ist. Paragraph 1440, Satz 2 ABGB ist lex specialis zu Paragraph 471,, sodaß die beklagte Partei, wenn sie dem Kläger die streitgegenständlichen Miteigentumsanteile durch vorwerfbare Handlungen im Sinne des Paragraph 1440, ABGB entzogen haben sollte, kein Retentionsrecht wegen ihres für die Sache gemachten Aufwandes geltend machen könnte (Rummel in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 1440,).
Zusammenfassend folgt daraus, daß unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich ist, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.