Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. Die beklagte Partei wendet sich gegen die Unterstellung ihres Webportals unter den Begriff des Vertragsformblatts. Das Webportal und dessen Subpages enthielten nicht nur Vertragsbedingungen, sondern auch verschiedene allgemeine Informationen, zB über zukünftige Veranstaltungen, die laufend geändert und angepasst würden. Die vermissten Preisangaben bezögen sich auf die Hauptleistungspflicht des Kunden und könnten naturgemäß nicht vorformuliert werden, weil sie gerade aufgrund der Angabe des Kunden, wie viele Karten für welche Veranstaltung bestellt würden, in jedem einzelnen Buchungsvorgang Änderungen unterworfen seien und daher eigens vereinbart würden. § 879 Abs 3 ABGB sei mangels Vorliegens einer Nebenleistung unanwendbar.1.1. Die beklagte Partei wendet sich gegen die Unterstellung ihres Webportals unter den Begriff des Vertragsformblatts. Das Webportal und dessen Subpages enthielten nicht nur Vertragsbedingungen, sondern auch verschiedene allgemeine Informationen, zB über zukünftige Veranstaltungen, die laufend geändert und angepasst würden. Die vermissten Preisangaben bezögen sich auf die Hauptleistungspflicht des Kunden und könnten naturgemäß nicht vorformuliert werden, weil sie gerade aufgrund der Angabe des Kunden, wie viele Karten für welche Veranstaltung bestellt würden, in jedem einzelnen Buchungsvorgang Änderungen unterworfen seien und daher eigens vereinbart würden. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei mangels Vorliegens einer Nebenleistung unanwendbar.
1.2. Dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG werde gerade dadurch Folge geleistet, dass Gesamtpreis bzw Endpreis angegeben würde. Damit werde eine größtmögliche Verständlichkeit, Erkennbarkeit und Bestimmtheit für den Kunden erreicht. Der Beklagten könne überdies die gänzliche Offenlegung der komplexen internen Kalkulationen nicht zugemutet werden. Auch sei ein Mehrwert für den Kunden nicht im Geringsten ersichtlich und sein Interesse, die Höhe des im Endpreis enthaltenen Zuschlags, respektive die Buchungsgebühr, zu erfahren, nicht zu unterstellen. Die Angabe der Buchungsgebühr in Prozent des „Kassenpreises“ würde vielmehr gerade eine Irreführung des Kunden bewirken.1.2. Dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG werde gerade dadurch Folge geleistet, dass Gesamtpreis bzw Endpreis angegeben würde. Damit werde eine größtmögliche Verständlichkeit, Erkennbarkeit und Bestimmtheit für den Kunden erreicht. Der Beklagten könne überdies die gänzliche Offenlegung der komplexen internen Kalkulationen nicht zugemutet werden. Auch sei ein Mehrwert für den Kunden nicht im Geringsten ersichtlich und sein Interesse, die Höhe des im Endpreis enthaltenen Zuschlags, respektive die Buchungsgebühr, zu erfahren, nicht zu unterstellen. Die Angabe der Buchungsgebühr in Prozent des „Kassenpreises“ würde vielmehr gerade eine Irreführung des Kunden bewirken.
1.3. Die Bezugnahme auf einen Kassenpreis sei weiters auch mangels dessen rechtlicher Existenz unmöglich bzw ihrerseits intransparent. Aufgrund der Komplexität der Vertriebswege (exklusiver Vertrieb oder Vertrieb über mehrere Onlineticketsysteme, direkter Vertrieb beim Veranstalter, Abonnements etc) ergebe sich, dass der auf der einzelnen Karte aufgedruckte Preis nicht mit jenem übereinstimmen müsse, welcher vom Veranstalter selbst verlangt werde. Eintrittskarten würden nicht mehr - quasi als Unikat - für jeden einzelnen Sitzplatz gedruckt, sondern existierten nur virtuell und würden erst im Zuge der Ausfolgung an den Kunden ausgedruckt bzw hergestellt. Der letztlich für die Karte zu zahlende Preis (Einkaufspreis), stehe oft nicht im Vorhinein fest, sondern hänge zB von der Abnahmemenge und Rabattsystemen ab, sodass sich der tatsächliche Einkaufspreis erst im Nachhinein bei der Abrechnung mit dem Verkäufer kläre. Die Revision ortet in diesem Zusammenhang auch - nicht näher ausgeführte - sekundäre Feststellungsmängel und Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens.
2. Zur Frage ob ein Webportal bzw seine Subpages ein Vertragsformblatt im Sinne des KSchG und der einschlägigen Bestimmungen des ABGB sein können, besteht - soweit ersichtlich - keine Judikatur. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, konnte diese Frage in 4 Ob 69/08p offengelassen werden.
3. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch jener des Vertragsformblatts sind im Gesetz nicht definiert (RIS-Justiz RS0123499).
Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (RIS-Justiz RS0123499 [T2]; 1 Ob 46/10m mwN). Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 207/04y; 7 Ob 89/08a; 7 Ob 15/10x).
In 1 Ob 46/10m hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob „Gesprächsnotizen“ über das Zustandekommen eines Vertrags und die Vermittlung von Aktien der Beurteilung als AGB bzw Vertragsformblättern zu unterziehen seien. Diese Gesprächsnotizen über Beratungvorgänge waren Formulare, in die individuelle Tatsachen des Kunden, wie dessen Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft etc im Sinne der Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des WAG festgehalten wurden. Er kam zu dem Ergebnis, dass die enthaltenen Tatsachenbestätigungen im Zusammenhang mit Beratung und Belehrung über die Risken oder die dem Kunden nach dem Gesetz zustehenden Rechte nicht § 28 Abs 1 KSchG unterliegen, sondern Beweismittel für den Individualprozess sind. Andererseits wurden aber in diesen Aufzeichnungen vorgedruckte und standardmäßig verwendete Formulierungen, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehung bewirkten und damit als Willenserklärungen zu werten wären, als der Überprüfung im Verbraucherschutzprozess zugänglich angesehen und deshalb auch die Verwendung einer bestimmten Klausel als intransparent untersagt. und Dokumentationspflichten des WAG festgehalten wurden. Er kam zu dem Ergebnis, dass die enthaltenen Tatsachenbestätigungen im Zusammenhang mit Beratung und Belehrung über die Risken oder die dem Kunden nach dem Gesetz zustehenden Rechte nicht Paragraph 28, Absatz eins, KSchG unterliegen, sondern Beweismittel für den Individualprozess sind. Andererseits wurden aber in diesen Aufzeichnungen vorgedruckte und standardmäßig verwendete Formulierungen, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehung bewirkten und damit als Willenserklärungen zu werten wären, als der Überprüfung im Verbraucherschutzprozess zugänglich angesehen und deshalb auch die Verwendung einer bestimmten Klausel als intransparent untersagt.
4. Legt man das bereits vom Berufungsgericht unterstrichene weite Verständnis für Vertragsformblätter und die Tatsache, dass nach der Judikatur die Form des Vertrags nicht von Relevanz ist, ebenso zugrunde wie, dass nach der zuletzt geschilderten Entscheidung die Aufnahme individueller Vertragsbestandteile des einzelnen Kunden kein Hindernis dafür ist, andere vorformulierte Bedingungen, die die Vertragsbeziehung determinieren, der verbraucherschutzrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle zu unterwerfen, ist davon auszugehen, dass auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Wege mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen von vornherein zugrundelegen will, dieser Kontrolle unterliegen.
5. Die Tatsache, dass darin Individualelemente des Einzelvertrags, wie zB die Anzahl der bestellten Karten pro Veranstaltung und der daraus resultierende Endpreis, enthalten sind, bzw dass die Website und ihre Subpages allgemeine Informationen enthalten und einer häufigeren Veränderung bzw Aktualisierung unterliegen, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn die Änderung entweder Teile der Website betrifft, die nicht der Vorformulierung der Vertragsbeziehung dienen oder aber eine solche Vordeterminierung der Vertragsbeziehung auf alle zukünftigen, bis zur nächsten Veränderung abgeschlossenen Verträge angewandt werden soll. Auch in letzterem Fall liegen bezogen auf den Einzelvertrag des Verbrauchers - wenn auch häufig veränderte - vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Diese Bestimmungen haben daher auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu genügen.5. Die Tatsache, dass darin Individualelemente des Einzelvertrags, wie zB die Anzahl der bestellten Karten pro Veranstaltung und der daraus resultierende Endpreis, enthalten sind, bzw dass die Website und ihre Subpages allgemeine Informationen enthalten und einer häufigeren Veränderung bzw Aktualisierung unterliegen, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn die Änderung entweder Teile der Website betrifft, die nicht der Vorformulierung der Vertragsbeziehung dienen oder aber eine solche Vordeterminierung der Vertragsbeziehung auf alle zukünftigen, bis zur nächsten Veränderung abgeschlossenen Verträge angewandt werden soll. Auch in letzterem Fall liegen bezogen auf den Einzelvertrag des Verbrauchers - wenn auch häufig veränderte - vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Diese Bestimmungen haben daher auch dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu genügen.
6. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dadurch soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher - gemessen am Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ - über Rechtsfolgen getäuscht wird oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, jenes, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (5 Ob 42/11d mwN; RIS-Justiz RS0115217 [T12]; RIS-Justiz RS0115219 [T22]).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der hier angegebene Gesamtpreis diesen Kriterien nicht gerecht wird, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, ob und welcher Anteil auf die von ihm durch Benutzung der Website in Anspruch genommene Vermittlungsleistung, und welcher Anteil auf den mit dem Ticket erworbenen Anspruch auf Besuch der entsprechenden Veranstaltung entfällt, ohne dass auch nur ein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden wäre.
7. Da es für die Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG nicht auf die Unterscheidung zwischen Haupt7. Da es für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung ankommt, ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Revision im Bezug auf die inkriminierte Preisangabe nicht weiter einzugehen.
8. Auch auf das Vorbringen, dass die beklagte Partei im Hinblick auf die von ihr näher dargestellte geänderte Vertriebspraxis, unterschiedliche Vertriebssysteme und Kontingentierungen den tatsächlich an den Veranstalter zu bezahlenden Kartenpreis nicht oder nur schwer ermitteln kann, und die in diesem Zusammenhang - ohnehin nicht gesetzmäßig - ausgeführte Rüge sekundärer Feststellungsmängel bzw Verfahrensmängel ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte die angeblich unmögliche Angabe - wenn auch „versteckt“ am Ende ihrer AGB - durchaus zu machen in der Lage ist. Weshalb dieser konkrete, klare und eindeutige Hinweis im Rahmen des Buchungsvorgangs auf der Website nicht erfolgen könnte, ist unerfindlich.
9. Im Hinblick auf diese in den AGB enthaltene Angabe zur Höhe der Buchungsgebühr ist auch ein Eingehen auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen zum nicht mehr existierenden „Kassenpreis“ entbehrlich, weil die prozentuelle Höhe der Buchungsgebühr der Beklagten unabhängig vom konkreten Preis des Tickets des Veranstalters (und somit des „Kassenpreises“ im Sinne der gängigen Vertriebssysteme) offensichtlich angegeben werden kann.
Aus dieser Überlegung heraus ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, dass es einer Modifikation des im Klagebegehren enthaltenen Begriffs „Kassenpreis“ - auch wenn er in gesetzlich definierter Weise nicht mehr existieren mag - nicht bedarf.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.