Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in der Revision aus, sie seien Geschäftsführer der Firma P***** MaschinenhandelsgmbH gewesen. Diese juristische Person habe Mitte September 1982 ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt. Hievon sei die klagende Partei verständigt worden. Die klagende Partei habe in der Folge einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Landesgericht Salzburg eingebracht, die Tagsatzungen bei Landesgericht Salzburg verrichtet und sei in Kenntnis der Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels konkurskostendeckenden Vermögens noch im Jahre 1982 gewesen. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß bei Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ein Strafverfahren eingeleitet werde. Mit Rückstandsausweis vom 30. Mai 1983 sei die persönliche Haftung der Beklagten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der klagenden Partei bekannt gewesen, daß die Gesellschaft aufgelöst sei, die Betriebsstätte nicht mehr existiere und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht war. Soweit ein Gläubiger die Meinung vertrete, einen Anspruch gegen die Geschäftsführer einer GmbH zu besitzen, da diesen ein deliktisches Verhalten im Sinne des § 159 StGB vorzuwerfen sei, beginne die Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs jedenfalls mit der Betriebseinstellung. Wenn ein Gläubiger der Meinung sei, daß die Geschäftsführer gegen § 159 StGB verstoßen hätten, habe dies der Gläubiger zu behaupten und nachzuweisen, es sei dafür nicht erforderlich, daß ein Strafverfahren eingeleitet worden oder eine Verurteilung bereits erfolgt sei. Die Verjährungsfrist habe daher jedenfalls mit Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntnis der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Masse oder mit Kenntnis der Löschung der GmbH im Handelsregister oder der Erhebung einer Strafanzeige gemäß § 114 ASVG zu laufen begonnen. Selbst von dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten hätte sich die klagende Partei noch im Juli 1984 Kenntnis verschaffen können und müssen. Der am 3. August 1987 geltend gemachte Anspruch sei daher jedenfalls verjährt. Der Anspruch gegen die Beklagten stütze sich auf den Vorwurf der Übertretung nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB bzw. § 114 ASVG. Hinsichtlich der Verurteilung bestehe zwar eine Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung des Strafgerichts, aber nur hinsichtlich des Vorwurfs dem Grunde nach, keinesfalls aber in allen Details und insbesonders nicht hinsichtlich des Anspruches der Höhe nach. Die Beklagten hätten glaubwürdig ausgesagt, daß sie in den letzten Monaten, insbesondere ab Februar 1982 sich keinen Gehalt mehr ausbezahlt hätten. Dieser Umstand hätte daher berücksichtigt werden müssen, es hätte überprüft werden müssen, welche Nettolöhne tatsächlich im Zeitraum Februar 1982 bis September 1982 zur Auszahlung gelangt sind. Unrichtig vertrete das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß eine Haftung der Beklagten auch für Zinsen und Kosten der klagenden Partei, die im Rahmen der Ansprüche gegenüber der juristischen Person entstanden seien, bestehe. Die gesetzliche Bestimmung des ASVG hinsichtlich der Zinsen beziehe sich auf die seinerzeitige GmbH, nicht aber auf die Geschäftsführer, deren Inanspruchnahme auf Grund einer völlig anderen Gesetzesbestimmung erfolgt sei. Im übrigen sei die GmbH wenige Monate danach bereits im Handelsregister gelöscht worden. Der den Betrag von S 77.620,09 übersteigende Zuspruch sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung der Beklagten könne ausschließlich nur für Beträge vorliegen, die bei der juristischen Person tatsächlich entstanden seien und für die im Einzelfall ein Verschulden und ein kausales Verhalten vorliege. Die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse.Die Beklagten führen in der Revision aus, sie seien Geschäftsführer der Firma P***** MaschinenhandelsgmbH gewesen. Diese juristische Person habe Mitte September 1982 ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt. Hievon sei die klagende Partei verständigt worden. Die klagende Partei habe in der Folge einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Landesgericht Salzburg eingebracht, die Tagsatzungen bei Landesgericht Salzburg verrichtet und sei in Kenntnis der Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels konkurskostendeckenden Vermögens noch im Jahre 1982 gewesen. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß bei Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ein Strafverfahren eingeleitet werde. Mit Rückstandsausweis vom 30. Mai 1983 sei die persönliche Haftung der Beklagten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der klagenden Partei bekannt gewesen, daß die Gesellschaft aufgelöst sei, die Betriebsstätte nicht mehr existiere und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht war. Soweit ein Gläubiger die Meinung vertrete, einen Anspruch gegen die Geschäftsführer einer GmbH zu besitzen, da diesen ein deliktisches Verhalten im Sinne des Paragraph 159, StGB vorzuwerfen sei, beginne die Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs jedenfalls mit der Betriebseinstellung. Wenn ein Gläubiger der Meinung sei, daß die Geschäftsführer gegen Paragraph 159, StGB verstoßen hätten, habe dies der Gläubiger zu behaupten und nachzuweisen, es sei dafür nicht erforderlich, daß ein Strafverfahren eingeleitet worden oder eine Verurteilung bereits erfolgt sei. Die Verjährungsfrist habe daher jedenfalls mit Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntnis der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Masse oder mit Kenntnis der Löschung der GmbH im Handelsregister oder der Erhebung einer Strafanzeige gemäß Paragraph 114, ASVG zu laufen begonnen. Selbst von dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten hätte sich die klagende Partei noch im Juli 1984 Kenntnis verschaffen können und müssen. Der am 3. August 1987 geltend gemachte Anspruch sei daher jedenfalls verjährt. Der Anspruch gegen die Beklagten stütze sich auf den Vorwurf der Übertretung nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB bzw. Paragraph 114, ASVG. Hinsichtlich der Verurteilung bestehe zwar eine Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung des Strafgerichts, aber nur hinsichtlich des Vorwurfs dem Grunde nach, keinesfalls aber in allen Details und insbesonders nicht hinsichtlich des Anspruches der Höhe nach. Die Beklagten hätten glaubwürdig ausgesagt, daß sie in den letzten Monaten, insbesondere ab Februar 1982 sich keinen Gehalt mehr ausbezahlt hätten. Dieser Umstand hätte daher berücksichtigt werden müssen, es hätte überprüft werden müssen, welche Nettolöhne tatsächlich im Zeitraum Februar 1982 bis September 1982 zur Auszahlung gelangt sind. Unrichtig vertrete das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß eine Haftung der Beklagten auch für Zinsen und Kosten der klagenden Partei, die im Rahmen der Ansprüche gegenüber der juristischen Person entstanden seien, bestehe. Die gesetzliche Bestimmung des ASVG hinsichtlich der Zinsen beziehe sich auf die seinerzeitige GmbH, nicht aber auf die Geschäftsführer, deren Inanspruchnahme auf Grund einer völlig anderen Gesetzesbestimmung erfolgt sei. Im übrigen sei die GmbH wenige Monate danach bereits im Handelsregister gelöscht worden. Der den Betrag von S 77.620,09 übersteigende Zuspruch sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung der Beklagten könne ausschließlich nur für Beträge vorliegen, die bei der juristischen Person tatsächlich entstanden seien und für die im Einzelfall ein Verschulden und ein kausales Verhalten vorliege. Die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Was zunächst die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage anlangt, ob im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung kommt, verneint das Revisionsgericht gleich dem Berufungsgericht diese Frage. § 25 Abs 2 GmbHG statuiert die Haftung der Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Eine dem § 84 Abs 5 AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 2) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß § 84 Abs 6 AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann hier vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke (vgl. SZ 49/45 ua.) nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) des § 84 Abs 5 AktG nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung sind im vorliegenden Fall daher die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB heranzuziehen. Soweit die Ansprüche der klagenden Partei auf der Verurteilung der Beklagten nach § 114 ASVG beruhen, ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden, da das Vergehen nach § 114 ASVG nur vorsätzlich begangen werden kann (SZ 50/75 ua.) Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei kommt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 uva.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (vgl. SZ 56/76 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist darf daher nicht früher angenommen werden, als bis der Geschädigte vom ganzen Sachverhalt, der den Grund des Verjährungsanspruches darstellt, Kenntnis erlangt hat. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (vgl. SZ 30/40 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist kann andererseits auch nicht bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges aufgeschoben werden; das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde (vgl. SZ 56/76 ua.).Was zunächst die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage anlangt, ob im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG zur Anwendung kommt, verneint das Revisionsgericht gleich dem Berufungsgericht diese Frage. Paragraph 25, Absatz 2, GmbHG statuiert die Haftung der Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Eine dem Paragraph 84, Absatz 5, AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (Paragraph 84, Absatz 2,) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß Paragraph 84, Absatz 6, AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann hier vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke vergleiche SZ 49/45 ua.) nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (Paragraph 7, ABGB) des Paragraph 84, Absatz 5, AktG nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung sind im vorliegenden Fall daher die Verjährungsfristen des Paragraph 1489, ABGB heranzuziehen. Soweit die Ansprüche der klagenden Partei auf der Verurteilung der Beklagten nach Paragraph 114, ASVG beruhen, ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden, da das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG nur vorsätzlich begangen werden kann (SZ 50/75 ua.) Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei kommt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 uva.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen vergleiche SZ 56/76 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist darf daher nicht früher angenommen werden, als bis der Geschädigte vom ganzen Sachverhalt, der den Grund des Verjährungsanspruches darstellt, Kenntnis erlangt hat. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat vergleiche SZ 30/40 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist kann andererseits auch nicht bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges aufgeschoben werden; das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde vergleiche SZ 56/76 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, das mit der bloßen Mitteilung von der Einstellung der Betriebstätigkeit der GmbH und auch mit der Anzeigeerstattung nach § 114 ASVG der geschädigten klagenden Partei noch keine solchen Tatumstände bekannt waren, die mit hinreichender Sicherheit Schädiger nach § 159 StGB erkennen ließen. Da auch nicht festgestellt werden konnte, wann der klagenden Partei das Gutachten des Buchsachverständigen M*****, welches am 3. Juli 1984 beim Strafgericht einlangte - zur Kenntnis gelangte -, konnte auch durch dieses Gutachten der Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 1.Satz ABGB nicht ausgelöst werden. Mit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1985 am 10. Dezember 1984 an die klagende Partei gelangte diese jedoch in Kenntnis von dem den Beklagten vorgeworfenen Delikt der fahrlässigen Krida und es war ihr ab diesem Zeitpunkt eine Einsichtnahme in den Strafakt zumutbar. In der Hauptverhandlung erfolgte die Verurteilung der beiden Beklagten im Sinn des vorliegenden Strafantrags, sodaß jedenfalls ab der Verurteilung der Beklagten der klagenden Partei die Tatumstände so weit bekannt waren, daß sie mit hinreichender Sicherheit die Personen der Schädiger erkennen konnte. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher mit dem Zeitpunkt der Verurteilung der Beklagten (18. Jänner 1985) der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzusetzen, sodaß diese Frist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (3. August 1987) noch nicht abgelaufen war. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist daher nicht gerechtfertigt.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, das mit der bloßen Mitteilung von der Einstellung der Betriebstätigkeit der GmbH und auch mit der Anzeigeerstattung nach Paragraph 114, ASVG der geschädigten klagenden Partei noch keine solchen Tatumstände bekannt waren, die mit hinreichender Sicherheit Schädiger nach Paragraph 159, StGB erkennen ließen. Da auch nicht festgestellt werden konnte, wann der klagenden Partei das Gutachten des Buchsachverständigen M*****, welches am 3. Juli 1984 beim Strafgericht einlangte - zur Kenntnis gelangte -, konnte auch durch dieses Gutachten der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, 1.Satz ABGB nicht ausgelöst werden. Mit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1985 am 10. Dezember 1984 an die klagende Partei gelangte diese jedoch in Kenntnis von dem den Beklagten vorgeworfenen Delikt der fahrlässigen Krida und es war ihr ab diesem Zeitpunkt eine Einsichtnahme in den Strafakt zumutbar. In der Hauptverhandlung erfolgte die Verurteilung der beiden Beklagten im Sinn des vorliegenden Strafantrags, sodaß jedenfalls ab der Verurteilung der Beklagten der klagenden Partei die Tatumstände so weit bekannt waren, daß sie mit hinreichender Sicherheit die Personen der Schädiger erkennen konnte. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher mit dem Zeitpunkt der Verurteilung der Beklagten (18. Jänner 1985) der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzusetzen, sodaß diese Frist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (3. August 1987) noch nicht abgelaufen war. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist daher nicht gerechtfertigt.
Soweit die Revision die Berechtigung der auf die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB gestützten Klagsansprüche verneint, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der JBl 1986, 791 veröffentlichten Entscheidung, auf deren ausführliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, dargestellt hat, daß beide Deliktstatbestände des § 159 StGB Schutzgesetze zu Gunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 ABGB sind und daß die schuldhafte Übertretung des Schutzgesetzes des § 159 Abs 1 StGB für jeden Nachteil eines geschädigten Gläubigers haftbar macht, der ohne diese Übertretung nicht eingetreten wäre. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.Soweit die Revision die Berechtigung der auf die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB gestützten Klagsansprüche verneint, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der JBl 1986, 791 veröffentlichten Entscheidung, auf deren ausführliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, dargestellt hat, daß beide Deliktstatbestände des Paragraph 159, StGB Schutzgesetze zu Gunsten der Gläubiger im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind und daß die schuldhafte Übertretung des Schutzgesetzes des Paragraph 159, Absatz eins, StGB für jeden Nachteil eines geschädigten Gläubigers haftbar macht, der ohne diese Übertretung nicht eingetreten wäre. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.
Im vorliegenden Fall steht der schuldhafte Verstoß des Beklagten gegen § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB infolge der im § 268 ZPO normierten Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils für das Zivilgericht bindend fest. Die Frage, in welchem Umfang der Beklagte für den der Klägerin durch ihr entgangene Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einzustehen hat, ist nach dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Norm (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311 und die dort zitierte Judikatur) und der Adäquanz des eingetretenen schädlichen Erfolges (siehe dazu Reischauer aaO Rz 212 ff zu § 1295 und die dort zitierte Judikatur) zu beurteilen. Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmten Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläugiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann die Haftung für die an die Klägerin zu entrichtenden Beitragsrückstände nicht verneint werden, weil es sich dabei eindeutig um einen Schaden der Klägerin handelt, der durch die dem Beklagten anzulastende Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners verursacht wurde. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist eine Eingrenzung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht möglich. Nach der herrschenden Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang hat der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens zu haften, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg (E MGA ABGB32 § 1295/25 uva.). Daß die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen führen kann und daß während eines Konkursverfahrens bzw. auch nach Einstellung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer der Gesellschaft (bis zu deren Ausscheiden aus dem Unternehmen) auflaufen, ist keinesfalls atypisch, sondern eine durchaus adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Da die Beklagten wie dargelegt im Sinn des § 1311 ABGB für die Nachteile der klagenden Partei haften, die ohne die Übertretung des Schutzgesetzes des § 159 Abs 1 StGB nicht eingetreten wären, fallen entgegen der Auffassung der Revision auch die von der klagenden Partei geltend gemachten Zinsen (§ 59 ASVG) und Kosten in den Bereich der Haftung der Beklagten. Bezüglich des nicht weiter begründeten Revisionsvorbringens, die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse, ist folgendes zu erwägen:Im vorliegenden Fall steht der schuldhafte Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB infolge der im Paragraph 268, ZPO normierten Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils für das Zivilgericht bindend fest. Die Frage, in welchem Umfang der Beklagte für den der Klägerin durch ihr entgangene Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einzustehen hat, ist nach dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Norm (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1311 und die dort zitierte Judikatur) und der Adäquanz des eingetretenen schädlichen Erfolges (siehe dazu Reischauer aaO Rz 212 ff zu Paragraph 1295 und die dort zitierte Judikatur) zu beurteilen. Die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, die bestimmten Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläugiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann die Haftung für die an die Klägerin zu entrichtenden Beitragsrückstände nicht verneint werden, weil es sich dabei eindeutig um einen Schaden der Klägerin handelt, der durch die dem Beklagten anzulastende Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners verursacht wurde. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist eine Eingrenzung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht möglich. Nach der herrschenden Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang hat der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens zu haften, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg (E MGA ABGB32 Paragraph 1295 /, 25, uva.). Daß die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen führen kann und daß während eines Konkursverfahrens bzw. auch nach Einstellung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer der Gesellschaft (bis zu deren Ausscheiden aus dem Unternehmen) auflaufen, ist keinesfalls atypisch, sondern eine durchaus adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Da die Beklagten wie dargelegt im Sinn des Paragraph 1311, ABGB für die Nachteile der klagenden Partei haften, die ohne die Übertretung des Schutzgesetzes des Paragraph 159, Absatz eins, StGB nicht eingetreten wären, fallen entgegen der Auffassung der Revision auch die von der klagenden Partei geltend gemachten Zinsen (Paragraph 59, ASVG) und Kosten in den Bereich der Haftung der Beklagten. Bezüglich des nicht weiter begründeten Revisionsvorbringens, die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse, ist folgendes zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat in der in RdW 1988, 14 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, im wesentlichen unter Berufung auf Doralt in GesRZ 1982, 90 ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der schuldhaft die Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB übertreten hat, der Höhe nach nur den Ersatz des Vertrauensschadens umfaßt, der sich in der Regel durch Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 548/88 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Doralt insbesondere in JBl 1972, 121 überzeugend darauf hingewiesen habe, daß der Geschädigte dann, wenn er mit der GmbH ein Kreditgeschäft nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit abgeschlossen habe, einen Schaden erleide, der in der Differenz zwischen seinem hypothetischen Vermögensstand bei Unterlassung dieses Geschäftes und dem tatsächlichen Vermögensstand, der durch den Verlust des Eigentums an der Ware und die Uneinbringlichkeit der Forderung aus dem Geschäft gekennzeichnet ist, bestehe. Nach dem Schadensbegriff des österreichischen Rechtes sei zunächst zu untersuchen, welcher Teil dieser Vermögensdifferenz positiver Schaden und welcher Teil entgangener Gewinn ist (§ 1323 ABGB). Eine im verrechneten Kaufpreis enthaltene Gewinnspanne sei zum entgangenen Gewinn zu rechnen. Nur den positiven Schaden könne der Geschädigte bei jedem Grad des Verschuldens des Schädigers ersetzt verlangen (§ 1332 ABGB); der Ersatz entgangenen Gewinnes setze grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraus (§ 1331 ABGB). Diese rechtlichen Überlegungen gelten für jeden Fall des Abschlusses eines Geschäfts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners. Sie begrenzten die Höhe des gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Schutznormen des § 159 StGB gerichteten Schadenersatzanspruchs des Gesellschaftsgläubigers aus einem nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH geschlossenen Geschäft unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB oder gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB zuwidergehandelt habe. Der erkennende Senat kam daher entgegen der von Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 144, vertretenen Meinung zu dem Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse hafte. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall bezog sich allerdings nicht, wie hier, auf die Geltendmachung rückständiger Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger aus dem Titel des Schadenersatzes; im vorliegenden Fall beruhte aber die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Gesetz, eine "Gewinnspanne" scheidet bei Sozialversicherungsbeiträgen schon begrifflich aus; mit Rücksicht auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH seit ihrer Gründung konnte, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Unterscheidung der Stellung der klagenden Partei als alte oder neue Gläubigerin entfallen; die geltend gemachte Klagsforderung stellt eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 KO (a.F.) bzw. § 46 Abs 1 Z 2 KO (n.F.) dar und die Beklagten haben den Beweis nicht erbracht, daß der durch Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB der klagenden Partei entstandene Schaden in Höhe des Klagsbetrages auch im Falle eines vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten in gleicher Höhe entstanden wäre (vgl. SZ 51/109, SZ 45/32 uva.). Hinsichtlich des durch Verletzung des § 114 ASVG der klagenden Partei entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt der klagenden Partei schon nach § 1331 ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag. Unter diesen Umständen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei gebühre der Klagsbetrag in voller Höhe, im Ergebnis keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Der Oberste Gerichtshof hat in der in RdW 1988, 14 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, im wesentlichen unter Berufung auf Doralt in GesRZ 1982, 90 ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der schuldhaft die Schutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB übertreten hat, der Höhe nach nur den Ersatz des Vertrauensschadens umfaßt, der sich in der Regel durch Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 548/88 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Doralt insbesondere in JBl 1972, 121 überzeugend darauf hingewiesen habe, daß der Geschädigte dann, wenn er mit der GmbH ein Kreditgeschäft nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit abgeschlossen habe, einen Schaden erleide, der in der Differenz zwischen seinem hypothetischen Vermögensstand bei Unterlassung dieses Geschäftes und dem tatsächlichen Vermögensstand, der durch den Verlust des Eigentums an der Ware und die Uneinbringlichkeit der Forderung aus dem Geschäft gekennzeichnet ist, bestehe. Nach dem Schadensbegriff des österreichischen Rechtes sei zunächst zu untersuchen, welcher Teil dieser Vermögensdifferenz positiver Schaden und welcher Teil entgangener Gewinn ist (Paragraph 1323, ABGB). Eine im verrechneten Kaufpreis enthaltene Gewinnspanne sei zum entgangenen Gewinn zu rechnen. Nur den positiven Schaden könne der Geschädigte bei jedem Grad des Verschuldens des Schädigers ersetzt verlangen (Paragraph 1332, ABGB); der Ersatz entgangenen Gewinnes setze grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraus (Paragraph 1331, ABGB). Diese rechtlichen Überlegungen gelten für jeden Fall des Abschlusses eines Geschäfts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners. Sie begrenzten die Höhe des gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Schutznormen des Paragraph 159, StGB gerichteten Schadenersatzanspruchs des Gesellschaftsgläubigers aus einem nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH geschlossenen Geschäft unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB oder gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zuwidergehandelt habe. Der erkennende Senat kam daher entgegen der von Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 144, vertretenen Meinung zu dem Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse hafte. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall bezog sich allerdings nicht, wie hier, auf die Geltendmachung rückständiger Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger aus dem Titel des Schadenersatzes; im vorliegenden Fall beruhte aber die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Gesetz, eine "Gewinnspanne" scheidet bei Sozialversicherungsbeiträgen schon begrifflich aus; mit Rücksicht auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH seit ihrer Gründung konnte, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Unterscheidung der Stellung der klagenden Partei als alte oder neue Gläubigerin entfallen; die geltend gemachte Klagsforderung stellt eine Masseforderung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, KO (a.F.) bzw. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO (n.F.) dar und die Beklagten haben den Beweis nicht erbracht, daß der durch Übertretung der Schutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB der klagenden Partei entstandene Schaden in Höhe des Klagsbetrages auch im Falle eines vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten in gleicher Höhe entstanden wäre vergleiche SZ 51/109, SZ 45/32 uva.). Hinsichtlich des durch Verletzung des Paragraph 114, ASVG der klagenden Partei entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt der klagenden Partei schon nach Paragraph 1331, ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag. Unter diesen Umständen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei gebühre der Klagsbetrag in voller Höhe, im Ergebnis keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.