Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen den Einwand der Legalzession gemäß § 332 ASVG unrichtig beurteilt haben; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen den Einwand der Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG unrichtig beurteilt haben; sie ist auch teilweise berechtigt.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht in Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf Verdienstentgang besitzt, dieser Anspruch nach § 332 Abs 1 ASVG (arg:Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht in Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf Verdienstentgang besitzt, dieser Anspruch nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG (arg:
".. als dieser Leistungen zu erbringen hat") insoweit auf den
Sozialversicherungsträger über, als dieser kongruente Leistungen,
etwa als Invaliditätspension, zu erbringen hat, selbst wenn es noch
zu keiner Anerkennung des Anspruches durch den
Sozialversicherungsträger gekommen ist (2 Ob 320/66 EvBl 1967/156 0
ZVR 1967/199; 4 Ob 37/68 Arb 8559 = ÄrzteZtg 1969, 423 = SozM IA/e,
755 = ZAS 1969, 134 mit Anmerkung von Kunst, dort falsch mit 2 Ob
37/68 zitiert; 2 Ob 146/71; 8 Ob 90/77); gleiches gilt für Ansprüche auf Pflegekostenersatz, soweit der Geschädigte zum Bezug von Pflegegeld (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt ist (§ 16 Abs 1 BPGG). In diesen Fällen der Legalzession tritt der Forderungsübergang dabei schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, was im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt, weshalb sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht (2 Ob 58/92 EvBl 1993/68).37/68 zitiert; 2 Ob 146/71; 8 Ob 90/77); gleiches gilt für Ansprüche auf Pflegekostenersatz, soweit der Geschädigte zum Bezug von Pflegegeld (vor 1993: eines Hilflosenzuschusses) berechtigt ist (Paragraph 16, Absatz eins, BPGG). In diesen Fällen der Legalzession tritt der Forderungsübergang dabei schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, was im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt, weshalb sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht (2 Ob 58/92 EvBl 1993/68).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist daher bei Prüfung des erhobenen Einwandes der Legalzession als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang dem Kläger Ansprüche aufgrund des erlittenen Unfalles gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen, da er nur für darüber hinausgehende Beträge einen Direktanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherer besitzt. Erst wenn rechtskräftig ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger verneint wurde und dieser auch keine Leistungen ausgezahlt hat, ist es dem Schädiger verwehrt, einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Einrede entgegenzuhalten, es bestünde doch eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (SZ 50/76; 8 Ob 158/72).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen hat, so etwa die Vorfrage in einem Negatorienstreit, ob ein Weg öffentlich ist oder Gemeingebrauch hieran besteht (SZ 20/8; 7 Ob 22/72) ferner die Frage, ob ein Ausschilderungsbegehren landesgesetzlichen Naturschutzbestimmungen widerspricht (JBl 1958, 180), ob eine Wettbewerbshandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt (ÖBl 1974, 106; ÖBl 1992, 122; 4 Ob 4/95), ob Lohnsteuer für eine geleistete Nachzahlung richtig berechnet wurde (SZ 58/156), ob die Voraussetzungen für die Ausübung eines angemeldeten Handelsgewerbes vorliegen (RZ 1986/1) oder ob ein Bescheid rechtskräftig geworden ist, solange die Verwaltungsbehörde nicht selbst bescheidmäßig über diese Frage entschieden hat (3 Ob 490/56). Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger selbst behauptet, anspruchsberechtigt gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu sein, und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht entschieden wurde. Liegt ein abweisender Bescheid nicht vor, hat das Gericht somit selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Leistungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger zusteht, weil er mit seinem Klagebegehren nur in dem darüber hinausgehenden Umfang erfolgreich sein kann. Die für den rechtsvernichtenden Einwand der Legalzession nach allgemeiner Regel beweispflichtigen Beklagten haben zu diesem Beweisthema die Parteienvernehmung des Klägers sowie Einholung einer Auskunft der PVA über die Höhe einer dem Kläger - bei Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben - zustehenden Invaliditätspension beantragt. Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, daß die Vorinstanzen unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht diese Beweisanträge für unerheblich gehalten und zu dem dargestellten Beweisthema keine Festellungen getroffen haben; darin liegt ein Feststellungsmangel begründet. Hievon betroffen ist das Klagebegehren jedoch nur mit jenen Teilen, die Gegenstand eines Rechtsüberganges nach §§ 332 Abs 1 ASVG, 16 Abs 1 BPGG sein können, dies sind die aus dem Titel des Verdienstentganges und die aus dem Titel Pflegekostenersatz bis 31.8.1993 geltend gemachten Ansprüche sowie die Pflegerente ab 1.9.1993 jeweils mit dem nicht abgewiesenen Teil, der auf Grund der in der Revisionserklärung enthaltenen Anfechtungserklärung noch nicht rechtskräftig zugesprochen wurde. Der dargestellte Feststellungsmangel muß im aufgezeigten Umfang zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger selbst behauptet, anspruchsberechtigt gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu sein, und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht entschieden wurde. Liegt ein abweisender Bescheid nicht vor, hat das Gericht somit selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Leistungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger zusteht, weil er mit seinem Klagebegehren nur in dem darüber hinausgehenden Umfang erfolgreich sein kann. Die für den rechtsvernichtenden Einwand der Legalzession nach allgemeiner Regel beweispflichtigen Beklagten haben zu diesem Beweisthema die Parteienvernehmung des Klägers sowie Einholung einer Auskunft der PVA über die Höhe einer dem Kläger - bei Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben - zustehenden Invaliditätspension beantragt. Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, daß die Vorinstanzen unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht diese Beweisanträge für unerheblich gehalten und zu dem dargestellten Beweisthema keine Festellungen getroffen haben; darin liegt ein Feststellungsmangel begründet. Hievon betroffen ist das Klagebegehren jedoch nur mit jenen Teilen, die Gegenstand eines Rechtsüberganges nach Paragraphen 332, Absatz eins, ASVG, 16 Absatz eins, BPGG sein können, dies sind die aus dem Titel des Verdienstentganges und die aus dem Titel Pflegekostenersatz bis 31.8.1993 geltend gemachten Ansprüche sowie die Pflegerente ab 1.9.1993 jeweils mit dem nicht abgewiesenen Teil, der auf Grund der in der Revisionserklärung enthaltenen Anfechtungserklärung noch nicht rechtskräftig zugesprochen wurde. Der dargestellte Feststellungsmangel muß im aufgezeigten Umfang zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.
Soweit sich die Revisionswerber dagegen wenden, daß das Berufungsgericht den monatlichen Pflegeaufwand mit S 18.000 (12 Stunden täglich a S 50,-) bestimmt hat, während der Kläger in seinem Begehren von S 30.000,- bei einem Stundensatz von S 100,- offenbar selbst nur von einem Zeitaufwand von 10 Stunden täglich ausgehe, kann hierin ein Verstoß gegen § 405 ZPO nicht erblickt werden: Einerseits hat der Kläger vorgebracht, 24 Stunden täglicher Betreuung zu bedürfen; andererseits hat er die den Gegenstand seines Begehrens bildende Pflegerente mit S 30.000,- monatlich der Höhe nach beschränkt, welche Obergrenze vom Berufungsgericht nicht überschritten wurde, wenn gleich dieses die einzelnen Faktoren der dem Zuspruch zugrundeliegenden Rechenoperation anders als der Kläger bewertet hat.Soweit sich die Revisionswerber dagegen wenden, daß das Berufungsgericht den monatlichen Pflegeaufwand mit S 18.000 (12 Stunden täglich a S 50,-) bestimmt hat, während der Kläger in seinem Begehren von S 30.000,- bei einem Stundensatz von S 100,- offenbar selbst nur von einem Zeitaufwand von 10 Stunden täglich ausgehe, kann hierin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht erblickt werden: Einerseits hat der Kläger vorgebracht, 24 Stunden täglicher Betreuung zu bedürfen; andererseits hat er die den Gegenstand seines Begehrens bildende Pflegerente mit S 30.000,- monatlich der Höhe nach beschränkt, welche Obergrenze vom Berufungsgericht nicht überschritten wurde, wenn gleich dieses die einzelnen Faktoren der dem Zuspruch zugrundeliegenden Rechenoperation anders als der Kläger bewertet hat.
Was zuletzt den Einwand gegen den vom Berufungsgericht als angemessen angenommenen Pflegeaufwand und die Höhe des stündlichen Pflegesatzes betrifft, vermögen die Ausführungen der Revisionswerber nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Pflegerente unter Anwendung des § 273 ZPO ausgemittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anzuwenden hat, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht billigte, ist insoweit eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (MGA ZPO14 § 273 E 2; 9 ObA 2/92; 7 Ob 626, 627/92). Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausmessung der Obergrenze der Rentenleistung im Rahmen des ihm in § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, seine Überlegungen werden als zutreffend vom erkennenden Senat gebilligt (§ 500a ZPO).Was zuletzt den Einwand gegen den vom Berufungsgericht als angemessen angenommenen Pflegeaufwand und die Höhe des stündlichen Pflegesatzes betrifft, vermögen die Ausführungen der Revisionswerber nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Pflegerente unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ausgemittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anzuwenden hat, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht billigte, ist insoweit eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (MGA ZPO14 Paragraph 273, E 2; 9 ObA 2/92; 7 Ob 626, 627/92). Das Berufungsgericht hat sich bei der Ausmessung der Obergrenze der Rentenleistung im Rahmen des ihm in Paragraph 273, ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, seine Überlegungen werden als zutreffend vom erkennenden Senat gebilligt (Paragraph 500 a, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.