Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer „Entschädigung für den verfrühten Tod" nicht vorliegt, sie ist aber nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die „Entschädigung für den verfrühten Tod" der tödlich verunglückten Ehefrau des Klägers strittig. Das dem Kläger direkt zustehende „Trauerschmerzengeld" für den Verlust seiner Ehefrau wurde von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig abgesprochen und bildet daher keinen Streitgegenstand mehr.
Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht ein Schmerzengeldanspruch nach § 1325 ABGB unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen empfinden kann oder nicht (6 Ob 535/1558/92; ZVR 2000/54 mwN). Diese Rechtsprechung wurde von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999] 123 ff [139]; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 98 ff; krit Harrer in Schwimann ABGB2, Rz 78 zu § 1325; Ch. Huber, Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen - Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, ZVR 2000, 218 ff).
Davon ausgehend wurde in der Literatur gefordert, auch getöteten (Unfall-)Opfern (ihren Rechtsnachfolgern) schon nach geltender Rechtslage eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" zuzuerkennen (Greiter, Schmerzengeld für ein verkürztes Leben in FS Kohlegger [2001], 239 ff; ders AnwBl 2001, 274 und 2002, 448 f; ders in 15. Österreichischer Juristentag in Innsbruck ÖJZ 2004, 179; Prisching, Immaterieller Schadenersatz in Österreich und den USA [2003], 58).
Der überwiegende Teil des Schrifttums vertritt aber den Standpunkt, dass auf Grund der geltenden Rechtslage ein derartiger Anspruch nicht besteht. Karner/Koziol (Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, 15. ÖJT II/1 [2003], 67 ff) begründen ihre in den Gutachten ausgesprochene Auffassung mit der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben" (aaO 69). Mit der Anerkennung eines derartigen Ersatzanspruches bei Tötung würde dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass das vernichtete Rechtsgut mit der Person untrennbar verbunden und damit eben auch sein Ende mit dem Untergang der Person verknüpft ist. Eine Anwendung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden seien, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz zuzusprechen sei, könne nach geltendem Recht nicht vertreten werden. In seinem Beitrag, Die Tötung im Schadenersatzrecht, Liber Amicorum Pierre Widmer [2003], 203 ff hat Koziol dargelegt, dass zwar gewichtige Wertungsgesichtspunkte für weitgehende Schadenersatzansprüche bei Tötung sprechen, die Unvererblichkeit von Erwerbsfähigkeit und Recht auf Leben auch nicht logisch zu dem Schluss führen müssen, dass auch keine vererbbaren Ersatzansprüche gegeben sein können (aaO 208) und die Vernichtung der Erwerbsfähigkeit als vermögenswertes Gut im Schadenersatzanspruch der Erben fortwirken kann; doch würde damit doch im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut in den Nachlass fallen und damit den Erben ein Vermögenswert zukommen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre (aaO 212 f). Daher kann seinre Auffassung nach eine Ausdehnung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden sind, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz für die Zeit nach dem Tode zuzusprechen ist, nach geltendem Recht nicht vertreten werden (aaO 213). Auch Danzl (in Danzl/Gutiérres - Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8 191 f mwN; ders, Schmerzengeld im Wandel: Neues zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Schmerzengeldanspruchs, SV 2002, 73 [81]) findet keine Grundlagen für einen derartigen Anspruch in der geltenden Rechtslage.
Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber in der (vergleichbaren) Regelung des § 847 BGB (nunmehr § 253 Abs 2 BGB) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen hat (BGHZ253 Absatz 2, BGB) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen hat (BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004], 265, Rn 76; Wagner, Ersatz immaterieller Schäden: Bestandaufnahme und europäische Perspektiven, JZ 2004, 319 [325]; Koziol, die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer [2002], 597 [602]).
Der erkennende Senat schließt sich dieser überwiegenden Lehre an:
Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um ihn in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann. Dem Verletzten soll damit das Gefühl der Verletzung genommen, das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt und eine positive Veränderung seiner Gefühle bewirkt werden (Danzl aaO 66 ff mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 43 zu § 1325 mwN). Diese Ausgleichsfunktion endet aber mit dem Tod des Verletzten. Nach dem Tod kann schon begrifflich ein Ausgleich für entgangene Lebensfreude nicht mehr stattfinden.
Koziol (Die Tötung im Schadenersatzrecht aaO 211) formuliert zur Frage des Schmerzengeldes für verkürztes Leben treffend: „Wollte man in den Fällen einer haftbarmachenden Tötung einen Ersatzanspruch entstehen und diesen als gewöhnlichen vermögenwerten Anspruch in den Nachlass fallen lassen, so würde damit im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut ausschließlich deshalb in einen nicht höchstpersönlichen und damit vererblichen Geldanspruch umgewandelt werden, um den Erben einen Vermögenswert zukommen lassen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre".
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.