Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 4 und 5 der Ausfertigung (= Seite 80 und 81 des Aktes) wiedergegeben wird.
Das Erstgericht urteilte rechtlich dahin, daß von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht gesprochen werden könne. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Die Beklagte habe die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um Unfälle wie den gegenständlichen zu verhindern. Sie habe für eine entsprechende Reinigung gesorgt, habe ihren Bediensteten Anweisungen gegeben, Verunreinigungen zu beseitigen, und auch morgens vor dem Öffnen des Lokals sei nochmals kontrolliert worden. Es liege in der Natur der Sache, daß bei einem Obst- und Gemüsestand immer wieder etwas auf den Boden falle, gleichgültig, ob die Kundschaft sich selbst bediene oder sie bedient werde. Nur aus hygienischen Gründen sei vorgesehen, daß bei Obst und Gemüse keine Selbstbedienung stattfinden dürfe. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang sei nicht gegeben. Es sei eine Erfahrung des täglichen Lebens, nach der sich eine das Geschäft aufsuchende Person zu richten habe, daß bei Obst- und Gemüseständen immer etwas auf dem Boden liegen könne. Es obliege jedem, entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Die Klägerin selbst habe der Beklagten das Zeugnis ausgestellt, daß das Lokal stets gepflegt und sauber sei, und daß sie aus diesem Grunde schon mehrere Jahre bei ihr einkaufe. Daraus sei abzuleiten, daß die Beklagte der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Es sei einfach unmöglich, alles, was in einem Geschäft bei einem Obst- und Gemüsestand zu Boden falle, sofort zu entfernen. Der Beklagten könne daher keine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zum Vorwurf gemacht werden.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Auszugehen sei davon, daß eine einzige Traubenbeere auf dem Boden lag, auf der die Klägerin ausrutschte und zum Sturz kam. Nach den allgemeinen Gegebenheiten in Selbstbedienungsläden, die jedem geläufig seien, ergebe sich, daß auch in einem sauberen Geschäft nach kurzer Zeit Verunreinigungen am Boden auftreten können, die nicht unverzüglich beseitigt werden können, insbesondere, wenn einem Kunden ein Lebensmittel - wie offenbar hier eine Traubenbeere - auf den Boden fällt. Dies lasse sich nicht mehr als ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer Angestellten einstufen, wenn damit nicht ein Aufmerksamkeitsfehler verbunden sei. Nur wenn Verunreinigungen des Bodens, die zur Gefährdung von Kunden führen können und von Angestellten des Geschäftes wahrgenommen werden oder bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, nicht sofort beseitigt werden, müßte ihnen Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Der in Rede stehende Vorfall stelle sich aber als Gefahr dar, die die Beklagte und deren Bedienstete nicht zu vertreten hätten. Es sei nicht möglich, jede nur erdenkliche Gefahrenquelle auszuschließen, weshalb auch der Kunde ein abgegrenztes Risiko zu tragen habe und daher bestrebt sein müsse, dieses möglichst auszuschließen. Mit der Verkehrssicherungspflicht verbinde sich keine Erfolgshaftung, sondern es bleibe bei einer Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden vom Geschädigten bewiesen werden müsse. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, dieses habe die Frage, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei, auf Grund der getroffenen Feststellungen unrichtig gelöst. Die Beklagte hätte ihre Verkaufsräume zu jeder Zeit in einem gefahrlosen Zustand halten und Verunreinigungen unverzüglich beseitigen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die aus der Verkehrssicherungspflicht - siehe die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes Seite 8 bis 13 des Urteiles = Seite 84 bis Seite 89 des Aktes - erfließende Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Gefahrenabwehr setzt voraus, daß ihm eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; EvBl 1974/109; JBl 1975, 544 u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden und die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (ZVR 1973/155, ZVR 1980/342 u. a.; Koziol II, 51). Im vorliegenden Fall ist auszugehen von der Feststellung, daß eine einzige Weinbeere auf dem Boden des Geschäftes lag und daß nicht festgestellt werden konnte, wann diese dahin gelangte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Weinbeere unmittelbar, bevor die Klägerin auf ihr ausglitt, zu Boden fiel und solchermaßen weder von der Beklagten noch von einer bediensteten Person bemerkt und beseitigt werden konnte. Die Beklagte unter den festgestellten Umständen für die Folgen des Unfalles der Klägerin haftbar zu machen, hieße somit im Sinne des Vorgesagten, die Verkehrssicherungspflicht zu überspannnen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ein Verschulden der Beklagten oder eines ihrer Betriebsgehilfen verneint. Demnach kann aber auch der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Auszugehen sei davon, daß eine einzige Traubenbeere auf dem Boden lag, auf der die Klägerin ausrutschte und zum Sturz kam. Nach den allgemeinen Gegebenheiten in Selbstbedienungsläden, die jedem geläufig seien, ergebe sich, daß auch in einem sauberen Geschäft nach kurzer Zeit Verunreinigungen am Boden auftreten können, die nicht unverzüglich beseitigt werden können, insbesondere, wenn einem Kunden ein Lebensmittel - wie offenbar hier eine Traubenbeere - auf den Boden fällt. Dies lasse sich nicht mehr als ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer Angestellten einstufen, wenn damit nicht ein Aufmerksamkeitsfehler verbunden sei. Nur wenn Verunreinigungen des Bodens, die zur Gefährdung von Kunden führen können und von Angestellten des Geschäftes wahrgenommen werden oder bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, nicht sofort beseitigt werden, müßte ihnen Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Der in Rede stehende Vorfall stelle sich aber als Gefahr dar, die die Beklagte und deren Bedienstete nicht zu vertreten hätten. Es sei nicht möglich, jede nur erdenkliche Gefahrenquelle auszuschließen, weshalb auch der Kunde ein abgegrenztes Risiko zu tragen habe und daher bestrebt sein müsse, dieses möglichst auszuschließen. Mit der Verkehrssicherungspflicht verbinde sich keine Erfolgshaftung, sondern es bleibe bei einer Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden vom Geschädigten bewiesen werden müsse. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, dieses habe die Frage, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei, auf Grund der getroffenen Feststellungen unrichtig gelöst. Die Beklagte hätte ihre Verkaufsräume zu jeder Zeit in einem gefahrlosen Zustand halten und Verunreinigungen unverzüglich beseitigen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die aus der Verkehrssicherungspflicht - siehe die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes Seite 8 bis 13 des Urteiles = Seite 84 bis Seite 89 des Aktes - erfließende Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Gefahrenabwehr setzt voraus, daß ihm eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; EvBl 1974/109; JBl 1975, 544 u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden und die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (ZVR 1973/155, ZVR 1980/342 u. a.; Koziol römisch II, 51). Im vorliegenden Fall ist auszugehen von der Feststellung, daß eine einzige Weinbeere auf dem Boden des Geschäftes lag und daß nicht festgestellt werden konnte, wann diese dahin gelangte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Weinbeere unmittelbar, bevor die Klägerin auf ihr ausglitt, zu Boden fiel und solchermaßen weder von der Beklagten noch von einer bediensteten Person bemerkt und beseitigt werden konnte. Die Beklagte unter den festgestellten Umständen für die Folgen des Unfalles der Klägerin haftbar zu machen, hieße somit im Sinne des Vorgesagten, die Verkehrssicherungspflicht zu überspannnen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ein Verschulden der Beklagten oder eines ihrer Betriebsgehilfen verneint. Demnach kann aber auch der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.