Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig, weil den in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht die Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO zukommt - eine gegen § 502 Abs 1 ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching, LB2 Rz 1828) - und andere erhebliche Rechtsfragen im Rechtsmittel der beklagten Partei nicht aufgezeigt werden.Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig, weil den in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht die Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt - eine gegen Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Fasching, LB2 Rz 1828) - und andere erhebliche Rechtsfragen im Rechtsmittel der beklagten Partei nicht aufgezeigt werden.
Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Meinung, Wien sei Abschlußort gewesen, so daß schlüssig zwischen den Parteien die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden sei. Nach österreichischem Recht sei auch eine bedingte Aufrechnungserklärung möglich. Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausgehe, seien die vom Beklagten abgegebenen Aufrechnungserklärungen durchaus ausreichend; soweit dem Beklagten bekannt, sei auch nach dem Recht der BRD eine Aufrechnung mit verjährten Forderungen ohne weiteres möglich, wenn sich die Forderungen einmal aufrechenbar gegenüberstanden.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs 1 IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmt haben; einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung wurde im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht getroffen. Eine schlüssige Rechtswahl liegt aber erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu § 35 IPRG, EvBl 1987/2). Von der Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses wie vereinbarter Erfüllungsort, Abschlußort, Wohnsitz bzw Sitz der Parteien uä geht nur mittelbare Indizwirkung aus; sie rechtfertigen den Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien nur, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklasierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen (Schwimann aaO, Rz 6 b zu § 35 IPRG mwN; 2 Ob 525/93). Dies ist aber hier nicht der Fall, weshalb auf die Frage, ob der Abschlußort in Österreich oder in Deutschland gelegen ist, nicht weiter einzugehen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen hätten (§ 35 Abs 1 zweiter Halbsatz IPRG). Auch eine solche konkuldent geäußerte Geltungsannahme liegt nicht vor, weil keine Indizien dafür bestehen, daß die Parteien schon bei Vertragsabschluß die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtes übereinstimmend vorausgesetzt hätten (ZVR 1990/122). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, gemäß § 36 IPRG sei wegen des in Deutschland gelegenen Sitzes der klagenden Partei auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile deutsches Recht anzuwenden, steht somit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung, so daß insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmt haben; einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung wurde im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht getroffen. Eine schlüssige Rechtswahl liegt aber erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 35, IPRG, EvBl 1987/2). Von der Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses wie vereinbarter Erfüllungsort, Abschlußort, Wohnsitz bzw Sitz der Parteien uä geht nur mittelbare Indizwirkung aus; sie rechtfertigen den Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien nur, wenn die Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklasierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen (Schwimann aaO, Rz 6 b zu Paragraph 35, IPRG mwN; 2 Ob 525/93). Dies ist aber hier nicht der Fall, weshalb auf die Frage, ob der Abschlußort in Österreich oder in Deutschland gelegen ist, nicht weiter einzugehen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen hätten (Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Halbsatz IPRG). Auch eine solche konkuldent geäußerte Geltungsannahme liegt nicht vor, weil keine Indizien dafür bestehen, daß die Parteien schon bei Vertragsabschluß die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtes übereinstimmend vorausgesetzt hätten (ZVR 1990/122). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, gemäß Paragraph 36, IPRG sei wegen des in Deutschland gelegenen Sitzes der klagenden Partei auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile deutsches Recht anzuwenden, steht somit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung, so daß insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, daß auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl Nr.96/1988 (UN-Kaufrecht) auf die beiden dem vorliegenden Rechtsfall zugrundeliegenden Kaufverträge nicht anzuwenden ist, weil dieses Abkommen in Deutschland erst seit 1.1.1991 gilt (von Caemmerer(Schlechtrien Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Rz 17 vor Art 1 bis 6). Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b), wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art 1 Abs 1). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden streitgegenständlichen Kaufverträge war das zitierte Überenkommen nur in Österreich in Kraft und führen, wie schon oben ausgeführt, die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung deutschen Rechtes, sohin eines Staates, in dem das Übereinkommen nicht in Kraft war (s Karollus, UN-Kaufrecht, 37).In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, daß auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, Bundesgesetzblatt Nr.96 aus 1988, (UN-Kaufrecht) auf die beiden dem vorliegenden Rechtsfall zugrundeliegenden Kaufverträge nicht anzuwenden ist, weil dieses Abkommen in Deutschland erst seit 1.1.1991 gilt (von Caemmerer(Schlechtrien Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Rz 17 vor Artikel eins bis 6). Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b), wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Artikel eins, Absatz eins,). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden streitgegenständlichen Kaufverträge war das zitierte Überenkommen nur in Österreich in Kraft und führen, wie schon oben ausgeführt, die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung deutschen Rechtes, sohin eines Staates, in dem das Übereinkommen nicht in Kraft war (s Karollus, UN-Kaufrecht, 37).
Aber auch der zweiten, vom Berufungsgericht als erheblich eachteten Rechtsfrage, nämlich jener, ob mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, kommt eine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Wenngleich § 390 BGB grundsätzlich vorsieht, daß die Verjährung die Aufrechnung dann nicht ausschließt, wenn die Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, enthält § 479 Satz 1 BGB betreffend den Anspruch des Käufers auf Schadenersatz eine Sondervorschrift, die die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung einschränkt (von Feldmann in Münchner KommzBGB3, Rz 3 zu § 390). Gemäß § 479 Satz 1 BGB kann der Anspruch auf Schadenersatz nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 BGB bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Es entspricht hiebei herrschender Lehre und Rechtsprechung (H.P.Westermann in Münchner KommzBGB2, Rz 3 zu § 479; Huber in Soergel, KommzBGB12, Rz 4 zu § 479 jeweils mwN), daß durch die rechtzeitige Rüge nur die Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag, auf den der Schadenersatzanspruch gestützt ist, aufrechterhalten bleibt, nicht aber gegen sonstige Ansprüche des Verkäufers. Die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung aus einem anderen Kaufvertrag als jenem, auf den Schadenersatzanspruch gestützt ist, ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Auch insoweit steht sohin die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Deutschland, so daß auch zu dieser Frage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Aber auch der zweiten, vom Berufungsgericht als erheblich eachteten Rechtsfrage, nämlich jener, ob mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, kommt eine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu. Wenngleich Paragraph 390, BGB grundsätzlich vorsieht, daß die Verjährung die Aufrechnung dann nicht ausschließt, wenn die Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, enthält Paragraph 479, Satz 1 BGB betreffend den Anspruch des Käufers auf Schadenersatz eine Sondervorschrift, die die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung einschränkt (von Feldmann in Münchner KommzBGB3, Rz 3 zu Paragraph 390,). Gemäß Paragraph 479, Satz 1 BGB kann der Anspruch auf Schadenersatz nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im Paragraph 478, BGB bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Es entspricht hiebei herrschender Lehre und Rechtsprechung (H.P.Westermann in Münchner KommzBGB2, Rz 3 zu Paragraph 479 ;, Huber in Soergel, KommzBGB12, Rz 4 zu Paragraph 479, jeweils mwN), daß durch die rechtzeitige Rüge nur die Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag, auf den der Schadenersatzanspruch gestützt ist, aufrechterhalten bleibt, nicht aber gegen sonstige Ansprüche des Verkäufers. Die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung aus einem anderen Kaufvertrag als jenem, auf den Schadenersatzanspruch gestützt ist, ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Auch insoweit steht sohin die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Deutschland, so daß auch zu dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Auch sonstige Rechtsfragen erheblicher Bedeutung werden in der Revision nicht aufgezeigt, wobei auch darauf hinzuweisen ist, daß es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, zur Fortentwicklung deutschen Rechtes beizutragen. Als weitere Rechtsfrage wird nämlich in der Revision des Beklagten lediglich geltend gemacht, daß die vom Beklagten abgegebenen Aufrechnungserklärungen durchaus ausreichend seien. Diesbezüglich haben die Vorinstanzen zutreffend unter Hinweis auf § 388 BGB ausgeführt, daß eine bedingte oder betagte außergerichtliche Aufrechnung nicht zulässig ist (von Feldmann, aaO, Rz 3 zu § 389). Daß zum Zeitpunkt der prozessualen Aufrechnung die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, wird in der Revision gar nicht bekämpft.Auch sonstige Rechtsfragen erheblicher Bedeutung werden in der Revision nicht aufgezeigt, wobei auch darauf hinzuweisen ist, daß es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, zur Fortentwicklung deutschen Rechtes beizutragen. Als weitere Rechtsfrage wird nämlich in der Revision des Beklagten lediglich geltend gemacht, daß die vom Beklagten abgegebenen Aufrechnungserklärungen durchaus ausreichend seien. Diesbezüglich haben die Vorinstanzen zutreffend unter Hinweis auf Paragraph 388, BGB ausgeführt, daß eine bedingte oder betagte außergerichtliche Aufrechnung nicht zulässig ist (von Feldmann, aaO, Rz 3 zu Paragraph 389,). Daß zum Zeitpunkt der prozessualen Aufrechnung die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, wird in der Revision gar nicht bekämpft.
Die Revision der beklagten Partei war sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Partei war sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO. Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.