Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Wirksamkeit der oben wiedergegebenen Bestimmung des Punktes 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei.
Vorweg ist die betreffende Klausel durchaus als Verfallsklausel anzusehen, weil damit die beklagte Partei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, eine Vergütung der „Schecks" bei verspäteter Einreichung nicht mehr vorzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; RS0034404; RS0034782; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1502 Rz 6; M. Bydlinski in Rummel3 § 1502 Rz 1). Dies wurde aber nur dann als uneingeschränkt zulässig erachtet, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist (bzw Verfallsfrist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; RS0034404; RS0034782; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 römisch VI Paragraph 1502, Rz 6; M. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 1502, Rz 1). Dies wurde aber nur dann als uneingeschränkt zulässig erachtet, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist (bzw Verfallsfrist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (vgl RISVerfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren vergleiche RIS-Justiz RS0016688; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 181c mwN). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.Justiz RS0016688; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 181c mwN). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Hier soll der sachliche Grund für eine Verfallsfrist von zwei Monaten darin liegen, dass die Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres dränge. Für einen endgültigen Abschluss sei es erforderlich, auch alle Gutscheine abzurechnen, ein weiteres Zuwarten sei der beklagten Partei aus Bilanzierungsgründen nicht möglich.
Diese Argumentation rechtfertigt aber weder eine Verkürzung auf die im Vertrag vorgesehene zweimonatige Verfallsfrist noch - bei versuchter geltungserhaltender Reduktion - auf eine Frist von drei oder dreieinhalb Monaten (danach hat die klagende Partei die Gutscheine eingereicht). Die Zulässigkeit kurzer Verfallsfristen auch für unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche wurde mit dem Entstehen von Beweisproblemen bei Geltendmachung länger zurückliegender Ansprüche begründet (9 ObA 166/00b; vgl RISDiese Argumentation rechtfertigt aber weder eine Verkürzung auf die im Vertrag vorgesehene zweimonatige Verfallsfrist noch - bei versuchter geltungserhaltender Reduktion - auf eine Frist von drei oder dreieinhalb Monaten (danach hat die klagende Partei die Gutscheine eingereicht). Die Zulässigkeit kurzer Verfallsfristen auch für unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche wurde mit dem Entstehen von Beweisproblemen bei Geltendmachung länger zurückliegender Ansprüche begründet (9 ObA 166/00b; vergleiche RIS-Justiz RS0016688; vgl auch die Billigung einer sechsmonatigen Frist in WirtschaftstreuhänderJustiz RS0016688; vergleiche auch die Billigung einer sechsmonatigen Frist in Wirtschaftstreuhänder-Bedingungen durch 1 Ob 1/00d). Hier führt die beklagte Partei das Entstehen solcher Beweisschwierigkeiten zur sachlichen Rechtfertigung ihrer Verfallsfrist nicht ins Treffen, sondern verweist auf eine erschwerte Bilanzierung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Ein ernsthaftes Bilanzierungshindernis ist aber nicht zu erkennen, weil es der beklagten Partei möglich gewesen wäre, ihre Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Bildung von entsprechenden Rückstellungen, die nach den Erfahrungen mit der üblichen Einlösungsquote verkaufter Gutscheine anzusetzen sind, zu erstellen. Eine längere Einreichfrist könnte allenfalls zu höheren Rückstellungen führen, eine rasche Bilanzierung aber nicht verhindern.
Überzeugende Gründe, die eine derartige, die Anspruchsverfolgung erschwerende Verkürzung der Einreichfrist rechtfertigen könnten, wurden somit nicht geltend gemacht; das Drängen der Konzernmutter reicht hiefür nicht aus. Der Anspruch der klagenden Partei ist demnach wegen Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel nicht verfallen.
Da konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Klagebegehrens nicht erhoben wurden, vielmehr die Richtigkeit der von der klagenden Partei vorgelegte Liste über die nicht ausbezahlten Gutscheine nicht bestritten wurde, war dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.