Begründung:
Der Vater der Kinder, die sich in der Obsorge der Mutter befinden, war auf Grund eines Vergleiches vom 6. 8. 1999 verpflichtet, zum Kindesunterhalt des mj. Philipp monatlich S 7.200 (EUR 523,24), des mj. Thomas monatlich S 7.200 (EUR 523,24) und der mj. Kristina monatlich S 6.300 (EUR 457,84) beizutragen. Dieser Regelung lag ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen des Vaters von S 45.000 (EUR 3.270,28) zugrunde. Mit Antrag vom 9. 10. 2001 begehrte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, weil sich seine Einkommenssituation wesentlich verschlechtert habe; die der Kindesmutter zukommenden Transferleistungen gem. § 12a FlAG seien im Ausmaß von 13 % auf die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen anzurechnen.
Die Kindesmutter gab in ihrer Stellungnahme in Vertretung der Kinder an, der Vater habe bei Auflösung des ursprünglichen Dienstverhältnisses eine Nettoabfertigung von rund S 2 Mio erhalten.
Die Kinder stellten am 1. 3. 2002 den Antrag auf Erhöhung des Kindesunterhaltes; der Vater habe für den mj. Philipp für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 28. 2. 2002 EUR 3.008 nachzuzahlen und ab 1. 3. 2002 zusätzlich zum Unterhalt gemäß dem ursprünglichen Vergleich EUR 167 monatlich zu bezahlen, für den mj. Thomas für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 28. 2. 2002 EUR 1.439 nachzuzahlen und ab 1. 3. 2002 zusätzlich zum Unterhalt monatlich EUR 80 zu bezahlen und für die mj. Kristina für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 28. 2. 2002 EUR 262 nachzuzahlen und ab 1. 3. 2002 monatlich zusätzlich EUR 15 zu bezahlen.
Der Vater habe anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 31. 8. 2000 über einen Gesamtnettobezug von S 2,688.497 verfügt, danach eine Arbeitslosenunterstützung von monatlich S 17.154,36 bezogen und ab 15. 3. 2001 über ein durchschnittliches Einkommen von S 29.227,84 verfügt. Dem sei noch aus Veranlagung der Nettoauszahlungssumme der Abfertigung eine Verzinsung von monatlich mindestens S 5.000 hinzuzurechnen. Den mj. Kindern gebühre daher jeweils Unterhalt bis zur Luxusgrenze.
Der Vater führte dazu aus, die Abfindungszahlung sei auf so viele Monate aufzuteilen, als sie den Monatsentgelten entspräche, hier also zwanzig Monate. Da diese bereits vergangen seien, sei als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtung das derzeitige Einkommen heranzuziehen. Zinserträge lägen nicht vor, weil er das Vermögen in den Kauf einer Eigentumswohnung unter Inanspruchnahme eines Kredits investiert habe.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters wie folgt herab: vom 1. 9. 2000 bis 30. 9. 2001 für Thomas und Philipp auf monatlich EUR 455,22 und für Kristina auf monatlich EUR 328,32. Ab dem 1. 10. 2001 seien für Philipp und Thomas monatlich EUR 332 und für Kristina monatlich EUR 313 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters wie das Erhöhungsbegehren der Kinder wurde abgewiesen.
Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Unterhaltsverpflichtung aus dem Scheidungsvergleich vom 6. 8. 1999 lag ein Nettoeinkommen des Vaters von S 45.000 (EUR 3.270,28) zugrunde. Auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Vater und seinem Dienstgeber erhielt der Vater zum 31. 8. 2000 einen Abfertigungsbetrag von ca S 2 Mio netto, wobei S 700.000 aus dem Pensionstopf zur Gänze in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Vom 1. 9. 2000 bis 15. 3. 2001 war der Vater in einer Arbeitsstiftung beschäftigt und bezog ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 18.000. Seit dem 15. 3. 2001 ist er bei der Firma Berger beschäftigt und verdient dort monatlich durchschnittlich S 22.000 (EUR 1.598,80).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, seit dem 1. 9. 2000 habe sich eine wesentliche Veränderung der Einkommenssituation des Vaters ergeben, die auch zu einer Veränderung der Bemessungsgrundlage führe. Die Abfertigungszahlung des ehemaligen Dienstgebers sei einschließlich der Pensionsabfindung zu berücksichtigen. Die Abfertigung sei, wenn der Überbrückungscharakter nicht mehr vorrangig sei, auf so viele Monate aufzuteilen, als dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspreche. Im konkreten Fall sei die Abfertigung auf 408 Monate (38 statistisch erwartete Lebensjahre) aufzuteilen, was monatlich S 4.900 (EUR 356,10) ergebe, die der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien. Unter diesen Umständen ergäben sich Unterhaltsbeiträge von EUR 283 für Philipp und Thomas und EUR 266 für Kristina. Da der Vater für den Zeitraum bis 30. 9. 2001 nur eine wesentlich geringere Herabsetzung begehrt habe, sei seinem Antrag entsprechend zu entscheiden. Ab dem 15. 3. 2001 sei der Unterhaltsbeitrag auf Grund der Bemessungsgrundlage des durchschnittlichen monatlichen Einkommens zuzüglich der anteiligen Pensionsabfertigung zu errechnen.
Das von den Kindern angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs teilweise Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag aber dahingehend ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.
Es verpflichtete den Vater zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge für die Kinder: für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 31. 8. 2001: Philipp EUR 690, Thomas EUR 600, Kristina EUR 467. Für die Zeit vom 1. 9. 2001 bis 30. 9. 2001: Philipp EUR 589, Thomas EUR 490, Kristina EUR 425. Ab 1. 10. 2001 bis auf weiteres: Philipp EUR 548, Thomas EUR 456, Kristina EUR 396. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren der Kinder wies es ab.
Rechtlich erörterte es, bei Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraumes einer Abfertigung sei ein Ausgleich zwischen den Interessen der Kinder, an der Einmalzahlung und den damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters zu partizipieren und dem Interesse des Vaters, eine möglichst weitgehende Absicherung seines Einkommens für die Zukunft zu erreichen, zu schaffen. Zutreffend sei, dass beträchtliche Einmalzahlungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienten, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen, an dem die unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben hätten. Die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraumes hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0009667, RS0047428) Der Vater sei zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes erst rund 47,5 Jahre alt gewesen. Bei diesem Alter bleibe in gewisser Weise der Überbrückungscharakter der Abfertigung im Vordergrund, weil mit einer neuerlichen Beschäftigung, sei es auch nur mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, gerechnet werden könne (RIS-Justiz RS0106843, RS0009667). Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung der Einmalzahlung bis zur statistischen Lebenserwartung des Vaters trage den Interessen der Kinder nicht ausreichend Rechnung. Sachgerecht sei hier, die gesetzliche Abfertigung so zu behandeln, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre und daher bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspreche. Da hier eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsentgelten bezahlt worden sei, sei sie in Höhe von S 939.311 netto (EUR 68.262,39) ab 1. 9. 2000 zwölf Monate in voller Höhe der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die freiwillige Abfertigung sei auf die einzelnen Monate so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht werde. Hier sei ab dem 1. 9. 2001 dem vom Vater erzielten Einkommen ein entsprechender Betrag aus der freiwilligen Abfertigung zuzüglich Pensionsabfertigung (S 1,053.037 = EUR 76.526,46) hinzuzurechnen, bis die Höhe des ursprünglichen Nettoeinkommens (S 45.000 = EUR 3.270) erreicht sei. (RIS-Justiz RS0009667, RS0047425).
Nach dieser Berechnung ergebe sich für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 31. 8. 2001 eine Bemessungsgrundlage, die den Zuspruch eines sogenannten „Luxusunterhaltes", also des zweieinhalbfachen Regelbedarfs eines Kindes ermögliche. Daraus ergebe sich der Unterhaltsanspruch für die Kinder für den genannten Zeitraum in der zugesprochenen Höhe.
Ab dem 1. 9. 2001 sei nach der oben dargestellten Berechnung die freiwillige Abfertigung und die Pensionsabfindung so aufzuteilen, dass jedes Monat von diesem Betrag so viel dem laufenden Einkommen hinzuzurechnen sei, bis das ursprüngliche Nettoeinkommen (S 45.000) erreicht sei. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Nettoeinkommens von S 28.000 (EUR 2.035) (ermittelt aus den Nettozahlungen zuzüglich Kfz-Privatnutzung) seien demnach S 17.000 aus der freiwilligen Abfertigung und der Pensionsabfertigung hinzuzurechnen. Bei dieser Berechnung ergebe sich ein Zeitraum von 62 Monaten, wobei unter Berücksichtigung der aus der Abfertigung erfließenden Zinsen der Aufteilungszeitraum auf 64 Monate festzulegen sei, weil der Unterhaltspflichtige zu einer gewinnbringenden Anlegung auf mehrere Jahre im Interesse der Unterhaltsberechtigten verpflichtet sei (RIS-Justiz RS0009667, RS0050466). Ab dem 1. 9. 2001 bis zum 31. 12. 2006 sei sohin dem durchschnittlichen Gehalt des Vaters von S 28.000 (EUR 2.035) ein Betrag von S 17.000 (EUR 1.235) hinzuzurechnen.
Das Rekursgericht verwies auch auf den dem Unterhaltsschuldner verfassungsrechtlich zustehenden Anspruch auf Steuerentlastung durch Berücksichtigung der der Mutter zukommenden Familienbeihilfe. Der Vater habe diesen Umstand bereits in seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 1. 10. 2001 geltend gemacht. Wenngleich er gegen den Beschluss, mit dem seinem Herabsetzungsantrag teilweise Folge gegeben worden sei, kein Rechtsmittel erhoben habe, führe die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung aller für die Unterhaltsfestsetzung wesentlichen Faktoren dazu, dass dieser Abzugsbetrag auch dann wahrzunehmen sei, wenn er vom Unterhaltspflichtigen nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht worden sei.
Es gab weiters die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117015) wieder, wonach der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern bei getrennter Haushaltsführung um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbehilfe zu kürzen sei, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke und stellte auch die nunmehr von der Rechtsprechung konkret vorgegebene Berechnungsmethode dar (RIS-Justiz RS0117015). Es ermittelte mit dieser Berechnungsmethode für die Zeit ab dem 1. 10. 2001 einen gekürzten Unterhalt für Philipp von EUR 548, für Thomas von EUR 456 und für Kristina von EUR 396.
Weiteres erstellte es zur Veranschaulichung einen Berechnungsplan für die Zukunft.
Das Rekursgericht führte weiters aus, die steuerliche Entlastung sei bereits zu einem Zeitpunkt begehrt worden, der nach dem ersten Erkenntnis der VfGH vom 27. 6. 2001, B 1285/00 gelegen sei, weshalb eine Berücksichtigung ab Antragstellung (1. 10. 2001) möglich sei.
Zur Begründung der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses führte es aus, zur Frage, ob die Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung zu einem vor in erster Instanz beantragten Zeitraum möglich sei, liege höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Die Frage zur Rückwirkung der teilweisen Aufhebung des § 12a FlAG sei von allgemeinem Interesse; der Revisionsrekurs der Kinder sei auch zulässig, um eine „Waffengleichheit" der Parteien vor dem Obersten Gerichtshof zu gewähren.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Kinder und des Vaters.
Die Kinder begehren, den Vater zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 690 für Philipp, EUR 600 für Thomas und EUR 467 für Kristina zu verpflichten.
Der Vater strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an.
Sowohl die Kinder als auch der Vater beantragen, den jeweiligen Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.