Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht eine ihm nicht obliegende abschließende Prüfung der Rechtsstellung der Antragstellerin gegenüber der Privatstiftung vorgenommen hat; er ist aus diesem Grund auch teilweise berechtigt.
1. Da die Antragstellerin nicht Partei des Verfahrens war, ist ihr Antrag nach § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu beurteilen (6 Ob 197/14k SZ 2014/127; 2 Ob 9/17p); die nur Pflegschaftsverfahren betreffende Norm des § 141 AußStrG ist nicht anzuwenden (2 Ob 175/06h). Mangels Zustimmung der Erben ist auf dieser Grundlage eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Die Akteneinsicht setzt jedenfalls ein rechtliches Interesse voraus; auch in diesem Fall hat die Einsicht jedoch zu unterbleiben, soweit ihr überwiegende berechtigte Interessen eines anderen entgegenstehen (9 Ob 87/08x; 2 Ob 9/17p).1. Da die Antragstellerin nicht Partei des Verfahrens war, ist ihr Antrag nach Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zu beurteilen (6 Ob 197/14k SZ 2014/127; 2 Ob 9/17p); die nur Pflegschaftsverfahren betreffende Norm des Paragraph 141, AußStrG ist nicht anzuwenden (2 Ob 175/06h). Mangels Zustimmung der Erben ist auf dieser Grundlage eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Die Akteneinsicht setzt jedenfalls ein rechtliches Interesse voraus; auch in diesem Fall hat die Einsicht jedoch zu unterbleiben, soweit ihr überwiegende berechtigte Interessen eines anderen entgegenstehen (9 Ob 87/08x; 2 Ob 9/17p).
2. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin kann nicht von vornherein verneint werden.
2.1. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn sich die Einsichtnahme auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Dritten günstig auswirken kann, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, in einem anderen Verfahren die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (RIS-Justiz RS0037263). Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder das Interesse an der Information als solcher reicht hingegen nicht aus (RIS-Justiz RS0079198 [insb T3]). Das Interesse muss in der Rechtsordnung begründet und von ihr gebilligt sein (4 Ob 553/95; RIS-Justiz RS0079198 [insb T8]).
2.2. Im konkreten Fall ist Folgendes zu erwägen:
(a) Die Antragstellerin sieht ihr rechtliches Interesse darin, dass sie durch das Testament aus 1999 in den Familienbeirat einer von der Erblasserin errichteten Stiftung berufen worden sei, sich aus dem Verlassenschaftsakt aber die Unwirksamkeit dieser Berufung ergeben könne. Ihr Interesse beruht daher auf der möglichen Beseitigung einer sonst ihrer Auffassung nach bestehenden Rechtsstellung. Das Rekursgericht begründet seine abweisende Entscheidung damit, dass diese Rechtsstellung schon aus anderen Gründen nicht bestehe.
(b) Das rechtliche Interesse fehlt in einem solchen Fall allerdings nur dann, wenn sich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin aufgrund gesicherter Rechtsprechung als unzutreffend erweist. Sonst ist schon aus Praktikabilitätsgründen der Vorrang jenes Verfahrens zu wahren, in dem die strittige Frage von den dafür zuständigen Gerichten oder Behörden als Hauptfrage zu entscheiden ist. Eine Vorverlagerung in das Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht führte dazu, dass das Gericht – allenfalls in einem Verfahren mit beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten – eine Feinprüfung von nicht in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsfragen vornehmen müsste. Das wäre mit dem beschränkten Zweck des auf Akteneinsicht gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen in Bezug auf jenes Verfahren oder jene Rechtslage, das oder die zur Begründung des rechtlichen Interesses angeführt wird, ist hier ebenso wenig vorzunehmen wie bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klagsführung (vgl RIS(b) Das rechtliche Interesse fehlt in einem solchen Fall allerdings nur dann, wenn sich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin aufgrund gesicherter Rechtsprechung als unzutreffend erweist. Sonst ist schon aus Praktikabilitätsgründen der Vorrang jenes Verfahrens zu wahren, in dem die strittige Frage von den dafür zuständigen Gerichten oder Behörden als Hauptfrage zu entscheiden ist. Eine Vorverlagerung in das Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht führte dazu, dass das Gericht – allenfalls in einem Verfahren mit beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten – eine Feinprüfung von nicht in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsfragen vornehmen müsste. Das wäre mit dem beschränkten Zweck des auf Akteneinsicht gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen in Bezug auf jenes Verfahren oder jene Rechtslage, das oder die zur Begründung des rechtlichen Interesses angeführt wird, ist hier ebenso wenig vorzunehmen wie bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klagsführung vergleiche RIS-Justiz RS0022006). Das rechtliche Interesse ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn sich das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers von vornherein als haltlos erweist.
(c) Im konkreten Fall beruht die Auffassung des Rekursgerichts, eine Änderung der Stiftungserklärung müsse der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters zugehen, zwar auf einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Walch, Glosse zu 6 Ob 102/12m, NZ 2012, 373; ders, Änderungsrecht und Tod des Stifters, PSR 2014, 119 [120 ff]), von anderen Autoren wird allerdings das Gegenteil vertreten (Karollus, Änderungserklärung und Tod des Stifters, FS Torggler [2013] 585 [589 ff]; Arnold, Privatstiftungsgesetz3 [2013] § 3 Rz 45e). Der für Firmenbuchsachen und (außerstreitige) Angelegenheiten nach § 40 PSG zuständige Fachsenat hatte diese Frage noch nicht zu entscheiden. Ebenso wenig gibt es Rechtsprechung zur Frage, ob eine Stiftungserklärung auch letztwillig geändert werden kann und ob in diesem Fall eine durch diese Änderung betroffene Person einen Anspruch gegen die Stiftung auf Anmeldung dieser Änderung hat. Auf dieser Grundlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Stiftung tatsächlich auf die Verfügung im Testament aus dem Jahr 1999 stützen kann. Damit hat sie aber ein rechtliches Interesse an der Frage, ob dieser (mögliche) Anspruch durch jüngere letztwillige Verfügungen erloschen ist. [2013] Paragraph 3, Rz 45e). Der für Firmenbuchsachen und (außerstreitige) Angelegenheiten nach Paragraph 40, PSG zuständige Fachsenat hatte diese Frage noch nicht zu entscheiden. Ebenso wenig gibt es Rechtsprechung zur Frage, ob eine Stiftungserklärung auch letztwillig geändert werden kann und ob in diesem Fall eine durch diese Änderung betroffene Person einen Anspruch gegen die Stiftung auf Anmeldung dieser Änderung hat. Auf dieser Grundlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Stiftung tatsächlich auf die Verfügung im Testament aus dem Jahr 1999 stützen kann. Damit hat sie aber ein rechtliches Interesse an der Frage, ob dieser (mögliche) Anspruch durch jüngere letztwillige Verfügungen erloschen ist.
3. Aus diesem Grund hat in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung zu erfolgen.
3.1. Die Akteneinsicht hat auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zu unterbleiben, soweit berechtigte Interessen anderer Personen, insbesondere der Parteien des Verfahrens, überwiegen (Rassi in Fasching/Konecny3 § 219 Rz 53 mwN). Solche Interessen können sich insbesondere auf das Vermögen dieser Personen beziehen ( Paragraph 219, Rz 53 mwN). Solche Interessen können sich insbesondere auf das Vermögen dieser Personen beziehen (Rassi aaO Rz 54; 2 Ob 9/17p mwN). Sie können allerdings auch dadurch gewahrt werden, dass die Einsicht auf bestimmte Teile der Akten beschränkt wird (Rassi aaO Rz 60; ders; Fragen zum Datenschutz im Zivilverfahren, in FS Schneider [2013] 403 [420]; 7 Ob 175/07x; 2 Ob 9/17p; vgl zur Beschränkung der Akteneinsicht auf einzelne Aktenbestandteile auch 2 Ob 194/14i SZ 2015/54).; Fragen zum Datenschutz im Zivilverfahren, in FS Schneider [2013] 403 [420]; 7 Ob 175/07x; 2 Ob 9/17p; vergleiche zur Beschränkung der Akteneinsicht auf einzelne Aktenbestandteile auch 2 Ob 194/14i SZ 2015/54).
3.2. Im vorliegenden Fall haben die Erben zweifellos ein Interesse an der Nichtoffenlegung der zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Vermögensdispositionen der Erblasserin (vgl 2 Ob 9/17p). Dieses Interesse kann aber auch dadurch gewahrt werden, dass der Antragstellerin nur Einsicht in jene Teile der zeitlich letzten Testamente gewährt wird, die frühere Verfügungen ausdrücklich aufheben; dies verbunden mit der Einsicht in die jeweiligen Datums- und Unterschriftzeilen. Durch Letzteres wird die Antragstellerin in die Lage versetzt, die Formgültigkeit dieser Testamente zu überprüfen; Interessen der Erben oder der betroffenen Stiftung werden dadurch nicht berührt. Andere die Verfügung im Testament aus 1999 „tangierende“ Aktenbestandteile sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere legte die Antragstellerin schon in erster Instanz nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich aus diesen oder anderen letztwilligen Verfügungen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin ergeben sollen; im Revisionsrekurs kommt sie auf dieses Argument ohnehin nicht mehr zurück. Insofern überwiegen also – soweit hier überhaupt ein rechtliches Interesse der Antragstellerin vorliegt – die Geheimhaltungsinteressen der Erben.3.2. Im vorliegenden Fall haben die Erben zweifellos ein Interesse an der Nichtoffenlegung der zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Vermögensdispositionen der Erblasserin vergleiche 2 Ob 9/17p). Dieses Interesse kann aber auch dadurch gewahrt werden, dass der Antragstellerin nur Einsicht in jene Teile der zeitlich letzten Testamente gewährt wird, die frühere Verfügungen ausdrücklich aufheben; dies verbunden mit der Einsicht in die jeweiligen Datums- und Unterschriftzeilen. Durch Letzteres wird die Antragstellerin in die Lage versetzt, die Formgültigkeit dieser Testamente zu überprüfen; Interessen der Erben oder der betroffenen Stiftung werden dadurch nicht berührt. Andere die Verfügung im Testament aus 1999 „tangierende“ Aktenbestandteile sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere legte die Antragstellerin schon in erster Instanz nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich aus diesen oder anderen letztwilligen Verfügungen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin ergeben sollen; im Revisionsrekurs kommt sie auf dieses Argument ohnehin nicht mehr zurück. Insofern überwiegen also – soweit hier überhaupt ein rechtliches Interesse der Antragstellerin vorliegt – die Geheimhaltungsinteressen der Erben.
4. Aus diesen Gründen hat der Revisionsrekurs teilweise Erfolg. Das Erstgericht wird der Antragstellerin Einsicht in die im Spruch näher bezeichneten Aktenbestandteile zu gewähren haben; im Übrigen ist die abweisende Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen.