Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung von Rentenbegehren wegen Erreichung der Altersgrenze teilweise abgewichen ist. Sie ist jedoch nur teilweise berechtigt.
Der im Revisionsschriftsatz enthaltene Revisionsrekurs gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommene Bestätigung der Abweisung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig. Er war daher zurückzuweisen. gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommene Bestätigung der Abweisung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist zum Zuspruch des Kapitalbetrages von S 458.000 sA gänzlich inhaltsleer, lässt hiezu keinerlei Anfechtungsvorbringen erkennen, sondern setzt inhaltlich ausschließlich mit dem auf die Zukunft gerichteten Rentenbegehren (und dessen fehlender zeitlicher Begrenzung) auseinander.
Der Verdienstentganganspruch des Kläges beruht auf § 1325 ABGB iVm § 13 Z 2 EKHG. Soweit die beklagten Parteien diesen Anspruch (im noch strittigen Ausmaß) dem Grunde nach überhaupt in Abrede stellen, sind sie auf das rechtskräftige Zwischenurteil vom 25. 8. 1999 zu verweisen. Bei diesem handelte es sich um ein Grundurteil nach § 393 Abs 1 ZPO, das anders als ein sog Grundlagenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zwar kein Feststellungsurteil im Sinne des § 228 ZPO mit über den Rechtsstreit hinausreichender materieller Urteilswirkung ist (1 Ob 155/97v; Fasching III 593 Anm 6); seine materielle Rechtskraft entfaltet sich daher nur innerhalb dieses Rechtsstreites (2 Ob 2356/96a). Mit der aus dem Spruch iVm den Gründen dieses Zwischenurteils (Seite 18 f desselben = AS 250 f) bejahten Anspruchsberechtigung des Klägers ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erreichen seines (fiktiven) Pensionsalters wurde daher diese Rechtsfrage für das weitere Verfahren über die Höhe bindend erledigt. Wie nämlich Fasching (sowohl in seinem Kommentar III 593 Anm 5 aE als auch im Lehrbuch² Rz 1430) zutreffend ausführt, gehört die Dauer einer Schadensrente zum Der Verdienstentganganspruch des Kläges beruht auf Paragraph 1325, ABGB in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 2, EKHG. Soweit die beklagten Parteien diesen Anspruch (im noch strittigen Ausmaß) dem Grunde nach überhaupt in Abrede stellen, sind sie auf das rechtskräftige Zwischenurteil vom 25. 8. 1999 zu verweisen. Bei diesem handelte es sich um ein Grundurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO, das anders als ein sog Grundlagenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO zwar kein Feststellungsurteil im Sinne des Paragraph 228, ZPO mit über den Rechtsstreit hinausreichender materieller Urteilswirkung ist (1 Ob 155/97v; Fasching römisch III 593 Anmerkung 6); seine materielle Rechtskraft entfaltet sich daher nur innerhalb dieses Rechtsstreites (2 Ob 2356/96a). Mit der aus dem Spruch in Verbindung mit den Gründen dieses Zwischenurteils (Seite 18 f desselben = AS 250 f) bejahten Anspruchsberechtigung des Klägers ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erreichen seines (fiktiven) Pensionsalters wurde daher diese Rechtsfrage für das weitere Verfahren über die Höhe bindend erledigt. Wie nämlich Fasching (sowohl in seinem Kommentar römisch III 593 Anmerkung 5 aE als auch im Lehrbuch² Rz 1430) zutreffend ausführt, gehört die Dauer einer Schadensrente zum Grund des Anspruches; sie ist daher dem Verfahren hierüber zuzuzählen (so grundsätzlich auch BGH in BGHZ 11/181 ff [183] und VersR 1957, 321; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO60 1197 Rn 12 zu § 304) und wurde damit insoweit für das weitere des Anspruches; sie ist daher dem Verfahren hierüber zuzuzählen (so grundsätzlich auch BGH in BGHZ 11/181 ff [183] und VersR 1957, 321; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO60 1197 Rn 12 zu Paragraph 304,) und wurde damit insoweit für das weitere - ausschließlich der Höhe vorbehaltene - Verfahren durch das unangefochten gebliebene Zwischenurteil endgültig erledigt. Allerdings umfasst die Bindungswirkung des Zwischenurteils nur den damals geltend gemachten (ON 30) Rentenbetrag von monatlich S 10.000; keine solche Wirkung besteht jedoch für den erst später (ON 42) noch weiter ausgedehnten Rentendifferenzbetrag auf S 29.166,66 monatlich brutto (vgl hiezu jüngst auch 2 Ob 30/02d), sodass der Zuspruch dieses Differenzbetrages als Verdienstentgangsrente über die Pensionsaltersgrenze hinaus allein unter Berufung auf dieses Zwischenurteil nicht begründbar ist. In diesem Sinne hat das Erstgericht überdies in diesem Zwischenurteil deutlich zwischen Verdienstentgang Verfahren durch das unangefochten gebliebene Zwischenurteil endgültig erledigt. Allerdings umfasst die Bindungswirkung des Zwischenurteils nur den damals geltend gemachten (ON 30) Rentenbetrag von monatlich S 10.000; keine solche Wirkung besteht jedoch für den erst später (ON 42) noch weiter ausgedehnten Rentendifferenzbetrag auf S 29.166,66 monatlich brutto vergleiche hiezu jüngst auch 2 Ob 30/02d), sodass der Zuspruch dieses Differenzbetrages als Verdienstentgangsrente über die Pensionsaltersgrenze hinaus allein unter Berufung auf dieses Zwischenurteil nicht begründbar ist. In diesem Sinne hat das Erstgericht überdies in diesem Zwischenurteil deutlich zwischen Verdienstentgang-Geldrente (zufolge Erwerbsunfähigkeit) bis zum 65. Lebensjahr und Geldrente zufolge Fehlens eines Pensionsanspruches infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ab diesem Zeitpunkt andererseits unterschieden (speziell Seite 19 = AS 251 des Zwischenurteils). Dass dem Kläger - ausgehend von dem festgestellten Verdienstentgang von brutto S 25.000 - ein Pensionsrentenanspruch von S 10.000 zusteht, ist somit eine Folge der Bindungswirkung des Zwischenurteils. Diesen Betrag haben die beklagten Parteien dem Kläger - ausgehend von diesem Zwischenurteil - jedenfalls auch über das 65. Lebensjahr hinaus (zeitlich unbegrenzt bis ans Lebensende: Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 28 zu § 1325) zu leisten. jedenfalls auch über das 65. Lebensjahr hinaus (zeitlich unbegrenzt bis ans Lebensende: Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 28 zu Paragraph 1325,) zu leisten.
Was den darüber hinausgehenden, erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils erhobenen Rentenanspruch (Differenzbetrag auf S 25.000) betrifft, gilt hingegen Folgendes:
Unter Erwerbsfähigkeit (sowohl nach § 1325 ABGB als auch nach § 13 Z 2 EKHG) ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen (ZVR 1979/232; Reischauer, aaO Rz 22 zu § 1325). Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage (JBl 1956, 180; ZVR 1960/238, 1978/324, 1980/154). Die Erwerbsfähigkeit ist ein selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; ein solcher positiver Schaden besteht für nach Berufsklasse und wirtschaftliche Situation typische Vermögenseinbußen (ZVR 2001/12). Ein immer wieder erworbenes, selbst schwankendes Nettoeinkommen stellt einen Verdienst, sein Wegfall daher einen Entgang dar (ZVR 1971/126, 1985/39). Der Vermögensnachteil kann auch Unter Erwerbsfähigkeit (sowohl nach Paragraph 1325, ABGB als auch nach Paragraph 13, Ziffer 2, EKHG) ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen (ZVR 1979/232; Reischauer, aaO Rz 22 zu Paragraph 1325,). Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage (JBl 1956, 180; ZVR 1960/238, 1978/324, 1980/154). Die Erwerbsfähigkeit ist ein selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; ein solcher positiver Schaden besteht für nach Berufsklasse und wirtschaftliche Situation typische Vermögenseinbußen (ZVR 2001/12). Ein immer wieder erworbenes, selbst schwankendes Nettoeinkommen stellt einen Verdienst, sein Wegfall daher einen Entgang dar (ZVR 1971/126, 1985/39). Der Vermögensnachteil kann auch - wie bereits ausgeführt - darin bestehen, dass dem Verletzten als unfallkausale Dauerfolge dereinst die Alterspension entgehen kann (ZVR 1980/160). Bei unselbständig Erwerbstätigen ist mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus nicht zu rechnen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, denen das Gegenteil zu entnehmen ist (ZVR 1962/60); wenn ein männlicher unselbständiger Erwerbstätiger einen zeitlich unbegrenzten Rentenanspruch geltend macht, hat er daher zu behaupten und zu beweisen, dass er auch nach dem 65. Lebensjahr - im Sozialversicherungsrecht auch als Regelpensionsalter bezeichnet (SSV-NF 12/51 unter Hinweis auf die Materialien zum ASRÄG 1997) - einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (Reischauer, aaO Rz 28 zu § 1325; ZVR 1973/135 = SZ 44/183, ZVR 1976/207, 1984/97, 1985/11). Nur wenn ein Geschädigter infolge seiner Unfallverletzung auch nach Erreichung dieser Altersgrenze keine Pension erlangen kann, kann eine solche Rente ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden (SZ 52/77; RIS einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (Reischauer, aaO Rz 28 zu Paragraph 1325 ;, ZVR 1973/135 = SZ 44/183, ZVR 1976/207, 1984/97, 1985/11). Nur wenn ein Geschädigter infolge seiner Unfallverletzung auch nach Erreichung dieser Altersgrenze keine Pension erlangen kann, kann eine solche Rente ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden (SZ 52/77; RIS-Justiz RS0030892; zuletzt 2 Ob 1999/94) - von welchen Erwägungen sich auch hier das Erstgericht leiten ließ. Der Einwand der zeitlichen Begrenzung einer solchen Rente muss vom Beklagten bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestellt werden (ZVR 1963/243, 1964/79), was hier bereits in der Klagebeantwortung ON 2 geschehen ist.
Wenn der Schadensberechnung ein bestimmtes Einkommen nicht zugrunde gelegt werden kann, dann ist jenes Arbeitseinkommen zu ermitteln, das der Verletzte ohne den Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge voraussichtlich hätte erzielen können (ZVR 1963/46); dies kann unter Umständen nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (ZVR 1982/322); derartige Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den - außer bei Verstoß gegen Denkgesetze - nicht revisiblen Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0022183; 2 Ob 34/98h).
Bei Berechnung des Schadenersatzbetrages ist schließlich vom Nettoschaden auszugehen; es sind allerdings die Steuer- und sonstigen Abgabenverpflichtungen erneut zu berücksichtigen, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen; die Schadenersatzleistung ist alsdann so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch die wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (ZVR 1961/81; ecolex 1998, 689; ZVR 1998/65 [OLG Innsbruck]; ZVR 2000/32 [OLG Wien]). Wird ein unselbständig Erwerbstätiger (wie hier) überhaupt arbeitsunfähig, so bleibt es ihm überlassen, ob er vom Schädiger sogleich die Mittel für eine freiwillige Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger verlangen oder erst bei Erreichen des für den Pensionsanspruch erforderlich Alters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistungen sich ergebende Rentendifferenz oder den allenfalls dadurch bedingten Entfall einer Rente geltend machen will (ZVR 1964/44).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergeben sich auf den vorliegenden Fall folgende Auswirkungen:
Die festgestellte und hypothetische Entwicklung der möglichen Beschäftigung und des Einkommens des Klägers (letztlich hin bis zu einem - ausgenommen saisonale Unterbrechungen - dauerbeschäftigten Facharbeiter im Baugewerbe in der Steiermark mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 25.000 verteilt über das Kalenderjahr, wobei auch das Arbeitslosengeld in der zuletzt nur viermonatigen Unterbrechungsphase eingerechnet wurde) ist als Tatfrage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen. Dies gestehen auch die Revisionswerber selbst zu. Soweit sie dies dennoch - unter Bezugnahme auf (angebliche) Fehler im Gutachten des (erfolglos abgelehnten) Sachverständigen, nicht ausreichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen O***** sowie dem Kläger "Vorspiegelung falscher Tatsachen" unterstellend - versuchen, führen sie ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist nämlich dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz zur Gänze entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 503). versuchen, führen sie ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist nämlich dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz zur Gänze entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 503,).
Wieso ein Verdienstentgang-Rentenbegehren an einen zwar ausländischen, jedoch im Inland verletzten und hier auch beschäftigt gewesenen (und nach dem hypothetischen Geschehensablauf auch beschäftigt verbliebenen) Kläger anders als bei einem Inländer zu beurteilen sei, ist unerfindlich, und wird auch im Rechtsmittel nicht näher begründet (vgl hiezu ua schon ZVR 1971/222; weiters Art 1, 3 und 11 Haager Straßenverkehrsübereinkommen BGBl 1975/386), sondern hiezu dem Berufungsgericht bloß zum Vorwurf gemacht, sich nicht näher mit der Frage, "ob der Kläger als Deviseninländer oder Devisenausländer anzusehen ist", beschäftigt zu haben. Hiezu ist jedoch nur allgemein zu entgegnen, dass ja der bereits seit über einem Jahrzehnt im Inland lebende Kläger (trotz ausländischer Staatsbürgerschaft) ebenso den österreichischen SteuerRentenbegehren an einen zwar ausländischen, jedoch im Inland verletzten und hier auch beschäftigt gewesenen (und nach dem hypothetischen Geschehensablauf auch beschäftigt verbliebenen) Kläger anders als bei einem Inländer zu beurteilen sei, ist unerfindlich, und wird auch im Rechtsmittel nicht näher begründet vergleiche hiezu ua schon ZVR 1971/222; weiters Artikel eins,, 3 und 11 Haager Straßenverkehrsübereinkommen BGBl 1975/386), sondern hiezu dem Berufungsgericht bloß zum Vorwurf gemacht, sich nicht näher mit der Frage, "ob der Kläger als Deviseninländer oder Devisenausländer anzusehen ist", beschäftigt zu haben. Hiezu ist jedoch nur allgemein zu entgegnen, dass ja der bereits seit über einem Jahrzehnt im Inland lebende Kläger (trotz ausländischer Staatsbürgerschaft) ebenso den österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, soweit und solange er Bezüge in Österreich erhält; dem Vorwurf, der Kläger hätte "ohne den gegenständlichen Unfall keine Arbeitsbewilligung erhalten", ist hiebei schon durch die nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen, wonach er jedenfalls ab November 1999 als angelernter Facharbeiter im Baugewerbe im Raum Kapfenberg "eine feste Beschäftigung" (also eine legale, auf dem Boden der österreichischen Gesetze beruhende Anstellung) gefunden hätte (Seite 12 des Ersturteils = AS 480), der Boden entzogen.
Als maßgebliche (und damit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche) Rechtsfrage verbleibt daher einzig jene nach der Als maßgebliche (und damit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche) Rechtsfrage verbleibt daher einzig jene nach der Höhe dieses Rentenbegehrens ab dem 65. Lebensjahr (= 1. 8. 2033) des Klägers, also über dessen Regelpensionsalter hinaus. Hiezu hat sich der Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das österreichische Pensionsrecht baut ua auf erworbenen Versicherungsmonaten (Beitragszeiten) auf (Gründler, Die Pension², 79 ff); die Beitragsgrundlagen für einen Direktpensionsanspruch richten sich vorrangig nach dem Erwerbseinkommen des Versicherten (Gründler, aaO 135). Seit den Entscheidungen ZVR 1964/44 und 1976/207 hat ein pensionsversicherter Geschädigter zwischen der Vergütung der Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Rentendifferenz bei Unterbleiben der Weiterversicherung ein Wahlrecht (ausführlich Reischauer, aaO Rz 40 und 41 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 40 zu § 1325; vgl auch SZ 33/50). Führt die vom Schädiger zu tragende Verdienstminderung zu einer niedrigeren Pension (als ohne das schädigende Ereignis), so ist mit dem Eintritt in das Pensionsalter noch der Differenzbetrag zwischen verminderter Pension und erreichbarer Pension zu ersetzen (Reischauer, aaO Rz 28). Da dem Kläger (entsprechend seinem Begehren) Bruttobeträge zuerkannt wurden, sind hierin auch die von Dienstgeberseite geleisteten Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten (Reischauer aaO Rz 40). Ob der Kläger diese ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend verwendet (widmet) oder brutto für netto vereinnahmt und lukriert, steht nicht fest. Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass er Das österreichische Pensionsrecht baut ua auf erworbenen Versicherungsmonaten (Beitragszeiten) auf (Gründler, Die Pension², 79 ff); die Beitragsgrundlagen für einen Direktpensionsanspruch richten sich vorrangig nach dem Erwerbseinkommen des Versicherten (Gründler, aaO 135). Seit den Entscheidungen ZVR 1964/44 und 1976/207 hat ein pensionsversicherter Geschädigter zwischen der Vergütung der Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Rentendifferenz bei Unterbleiben der Weiterversicherung ein Wahlrecht (ausführlich Reischauer, aaO Rz 40 und 41 zu Paragraph 1325 ;, Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 40 zu Paragraph 1325 ;, vergleiche auch SZ 33/50). Führt die vom Schädiger zu tragende Verdienstminderung zu einer niedrigeren Pension (als ohne das schädigende Ereignis), so ist mit dem Eintritt in das Pensionsalter noch der Differenzbetrag zwischen verminderter Pension und erreichbarer Pension zu ersetzen (Reischauer, aaO Rz 28). Da dem Kläger (entsprechend seinem Begehren) Bruttobeträge zuerkannt wurden, sind hierin auch die von Dienstgeberseite geleisteten Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten (Reischauer aaO Rz 40). Ob der Kläger diese ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend verwendet (widmet) oder brutto für netto vereinnahmt und lukriert, steht nicht fest. Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass er - ausgehend vom Gedanken der Schaffung einer Ersatzlage (wie er also ohne Unfall stünde) einerseits und des Verbotes einer durch das Schadensereignis eintretenden vermögensrechtlichen Bereicherung andererseits - über das 65. Lebensjahr hinaus nicht diesen Bruttoverdienst (wie ein über dieses Alter hinaus tätiger unselbständiger Dienstnehmer; Gegenteiliges hat er hiezu weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt), sondern nur die sich daraus errechnende Pension(sdifferenz) verlangen kann. Andererseits stehen ihm, lässt er sich nicht weiterversichern, die Pensionsbeiträge nicht als Verdienstentgang zu; diese Tatfrage (Weiterversicherung oder nicht) ist ebenfalls nicht geklärt.
Somit blieben bisher Fragen ungeklärt, sodass die für eine abschließende rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungsgrundlage noch unzureichend ist. Der Kläger wird also zunächst aufzufordern sein, darzutun, in welchem Sinne er das bezeichnete Wahlrecht (mit Auswirkung ab fiktivem Pensionseintritt) auszuüben entschlossen ist. Sollte er sich bereits für die eigene Weiterversicherung entschlossen haben bzw entschließen, so wird nach versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln sein, welchen Pensionsanspruch er dadurch dereinst (nach gegenwärtiger pensionsrechtlicher Gesetzeslage) erwerben kann. Lediglich dieser zu ermittelnde Betrag wird als Differenzbetrag zum eben dargelegten Sockelbetrag von S 10.000 zuzusprechen sein. Auch der durch das Ersturteil rechtskräftig zuerkannte Betrag von S 5.000 ab 1. 2. 2001 monatlich brutto ist in diesem Sinne nur als (echter) Verdienstentgang (im eigentlichen Sinne) bis zum fiktiven Pensionsantrittsalter (1. 8. 2033) gewidmet und zuerkannt worden. Sollte der Kläger sich hingegen entschlossen haben (entschließen), keine Selbst-(Eigen-)versicherung vorzunehmen, also die ihm brutto zuerkannten Verdienstentgänge mit eingeschlossenen pensionsrelevanten Sozialversicherungsbeiträgen nicht zur freiwilligen Weiterversicherung abzuführen, werden diese aus der Bruttoverdienstentgangrente (von rechnerisch noch strittig 10.000: S 25.000 abzüglich S 10.000 abzüglich S 5.000) herauszulösen, dem Kläger also ein bloß um diese verminderter Betrag zuzusprechen und wiederum der fiktive Pensionanspruch ab dem 65. Lebensjahr (1. 8. 2033) auf dieser Basis zu errechnen sein. Der Differenzbetrag zum Sockelbetrag von S 10.000 bildet dann wiederum für diesen Zeitraum die Anspruchsbasis. Mangels derzeit ausreichender Sachverhaltsgrundlage werden alle diese Fragen vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu behandeln sein. Diesbezüglich werden auch noch die Parteien zu einem entsprechenden Sachvorbringen anzuhalten sein.
Mangels Spruchreife waren daher die Urteile der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.