Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Frage, ob der Lenker eines Fahrzeuges durch wichtige Umstände zum Anhalten gezwungen sei, sei nicht nach seinem subjektiven Eindruck, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Das Anblinken durch einen anderen Fahrzeuglenker rechtfertige nicht die Annahme eines Defektes am eigenen Fahrzeug. Der Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges hätte zumindest bis zur nächsten Pannenbucht oder aber bis zum Vorhandensein eines Pannenstreifens weiterfahren müssen. Es sei ihm daher ein verbotenes Halten im Sinn des § 46 Abs 3 StVO anzulasten, weshalb jedenfalls von einem Mitverschulden am Unfall auszugehen sei.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Frage, ob der Lenker eines Fahrzeuges durch wichtige Umstände zum Anhalten gezwungen sei, sei nicht nach seinem subjektiven Eindruck, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Das Anblinken durch einen anderen Fahrzeuglenker rechtfertige nicht die Annahme eines Defektes am eigenen Fahrzeug. Der Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges hätte zumindest bis zur nächsten Pannenbucht oder aber bis zum Vorhandensein eines Pannenstreifens weiterfahren müssen. Es sei ihm daher ein verbotenes Halten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, StVO anzulasten, weshalb jedenfalls von einem Mitverschulden am Unfall auszugehen sei.
Jedenfalls aber sei vom Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen, welche zu berücksichtigen gewesen wäre.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 46 Abs 3 StVO ist ein Fahrzeug, wenn es auf der Autobahn wegen eines Gebrechens oder dgl angehalten wird, möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Diese Gesetzesstelle schließt also ein Anhalten aus wichtigen Gründen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO auch auf der Fahrbahn nicht aus (ZVR 1988/80). Die Frage, ob das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war, ist nicht nach dem subjektiven Eindruck des jeweiligen Lenkers, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0073534). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein unmittelbar drohender Fahrzeugdefekt ein wichtiger Umstand im Sinne dieser Bestimmung ist (ZVR 1993/120 mwN). Ob objektiv gesehen ein wichtiger Grund für das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges vorliegt, ist aber nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen. Wird ein Fahrzeug zum Stehen gebracht, weil dessen Fahrer bei vernünftiger Abwägung einen wesentlichen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mangel vermutet, der nur am stehenden Fahrzeug festgestellt oder beseitigt werden kann, liegt ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO vor (vgl Rüth in Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht**2, Rz 5 zu § 12 dStVO). Da im vorliegenden Fall der Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges durch Blinksignale mehrerer überholender Fahrzeuglenker auf ein vermeintlich akutes Gebrechen aufmerksam gemacht wurde, musste er bei vernünftiger Abwägung einen technischen Mangel vermuten, weshalb auch bei einer objektiven ex ante-Betrachtung das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch wichtige Umstände im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO erzwungen wurde. Die in der Entscheidung ZVR 1982/400 vertretene Ansicht, die bloße Annahme, dass das Anblinken durch ein Gegenfahrzeug auf einen Defekt am eigenen Fahrzeug schließen lasse, stelle keinen wichtigen Umstand im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO dar, basiert auf einem anderen Sachverhalt, weil hier nicht entgegenkommende, sondern überholende Fahrzeuge den Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges anblinkten und offensichtlich auch andere Signale abgaben, die auf einen Defekt schließen ließen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StVO ist ein Fahrzeug, wenn es auf der Autobahn wegen eines Gebrechens oder dgl angehalten wird, möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Diese Gesetzesstelle schließt also ein Anhalten aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO auch auf der Fahrbahn nicht aus (ZVR 1988/80). Die Frage, ob das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war, ist nicht nach dem subjektiven Eindruck des jeweiligen Lenkers, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0073534). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein unmittelbar drohender Fahrzeugdefekt ein wichtiger Umstand im Sinne dieser Bestimmung ist (ZVR 1993/120 mwN). Ob objektiv gesehen ein wichtiger Grund für das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges vorliegt, ist aber nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen. Wird ein Fahrzeug zum Stehen gebracht, weil dessen Fahrer bei vernünftiger Abwägung einen wesentlichen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mangel vermutet, der nur am stehenden Fahrzeug festgestellt oder beseitigt werden kann, liegt ein Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO vor vergleiche Rüth in Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht**2, Rz 5 zu Paragraph 12, dStVO). Da im vorliegenden Fall der Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges durch Blinksignale mehrerer überholender Fahrzeuglenker auf ein vermeintlich akutes Gebrechen aufmerksam gemacht wurde, musste er bei vernünftiger Abwägung einen technischen Mangel vermuten, weshalb auch bei einer objektiven ex ante-Betrachtung das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch wichtige Umstände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO erzwungen wurde. Die in der Entscheidung ZVR 1982/400 vertretene Ansicht, die bloße Annahme, dass das Anblinken durch ein Gegenfahrzeug auf einen Defekt am eigenen Fahrzeug schließen lasse, stelle keinen wichtigen Umstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO dar, basiert auf einem anderen Sachverhalt, weil hier nicht entgegenkommende, sondern überholende Fahrzeuge den Lenker des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges anblinkten und offensichtlich auch andere Signale abgaben, die auf einen Defekt schließen ließen.
Es ist daher zu prüfen, ob nicht die beklagte Partei auf Grund einer von dem bei ihr versicherten Fahrzeug ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr eine Haftung trifft. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0058467; zuletzt ZVR 1999/36). Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht (vgl ZVR 1993/120). Treffen - wie im vorliegenden Fall - Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren beteiligten Fahrzeugen eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. Eine derartige Ausgleichspflicht ist insbesondere dort zu bejahen, wo das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen (ZVR 1984/328). Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere in der Regel eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht (ZVR 1982/231; ZVR 1993/120; ZVR 1999/36). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Zwar ist die Fahrlässigkeit des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei besonders grob, doch ist auch die vom bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr besonders hoch gewesen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei gerechtfertigt erscheint.Es ist daher zu prüfen, ob nicht die beklagte Partei auf Grund einer von dem bei ihr versicherten Fahrzeug ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr eine Haftung trifft. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0058467; zuletzt ZVR 1999/36). Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht vergleiche ZVR 1993/120). Treffen - wie im vorliegenden Fall - Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren beteiligten Fahrzeugen eine Ausgleichspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG. Eine derartige Ausgleichspflicht ist insbesondere dort zu bejahen, wo das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen (ZVR 1984/328). Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere in der Regel eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht (ZVR 1982/231; ZVR 1993/120; ZVR 1999/36). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Zwar ist die Fahrlässigkeit des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei besonders grob, doch ist auch die vom bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr besonders hoch gewesen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei gerechtfertigt erscheint.
Es war daher der Revision teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Die klagende Partei, die mit ihrer Klage 1/3 ihres Schadens geltend gemacht, aber nur den Ersatz eines Viertels des Gesamtschadens erreicht hat, ist rein rechnerisch mit ihrem Anspruch zu 3/4 durchgedrungen, sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten (ausgenommen Barauslagen) und von 3/4 der Barauslagen. Die beklagte Partei hat einen Anspruch auf Ersatz von 1/4 ihrer Barauslagen. Die Kosten der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz (ohne Barauslagen) betragen S 89.229,30 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 14.871,55); die Hälfte davon ergibt S 44.614,65. Die Barauslagen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz machten S 28.741 aus, 3/4 hievon sind S 21.555,75, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 66.170,40 ergibt. Davon sind abzuziehen 1/4 der Barauslagen der beklagten Partei in der Höhe von insgesamt S 20.160, sohin S 5.040; daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 61.130,40.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 43, 50 ZPO. Die klagende Partei, die mit ihrer Klage 1/3 ihres Schadens geltend gemacht, aber nur den Ersatz eines Viertels des Gesamtschadens erreicht hat, ist rein rechnerisch mit ihrem Anspruch zu 3/4 durchgedrungen, sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten (ausgenommen Barauslagen) und von 3/4 der Barauslagen. Die beklagte Partei hat einen Anspruch auf Ersatz von 1/4 ihrer Barauslagen. Die Kosten der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz (ohne Barauslagen) betragen S 89.229,30 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 14.871,55); die Hälfte davon ergibt S 44.614,65. Die Barauslagen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz machten S 28.741 aus, 3/4 hievon sind S 21.555,75, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 66.170,40 ergibt. Davon sind abzuziehen 1/4 der Barauslagen der beklagten Partei in der Höhe von insgesamt S 20.160, sohin S 5.040; daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 61.130,40.
Für das Berufungsverfahren betragen die Kosten der klagenden Partei ohne Barauslagen S 11.435,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.905,90), die Hälfte davon sind S 5.717,70. Die Barauslagen betragen S 10.600, 3/4 hievon sind S 7.950, woraus sich für das Berufungsverfahren ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei in der Höhe von S 13.667,70 ergibt. Für das Revisionsverfahren betragen die Kosten der klagenden Partei S 13.725 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.287,50). Die Hälfte davon sind S 6.862,50. Dazu kommen 3/4 der Barauslagen von S 13.250, sohin S 9.937,50, woraus ein Kostenersatzanspruch für das Revisionsverfahren in der Höhe von S
16.800 erfolgt.