Begründung:
Der Kläger begehrt die Bezahlung von S 8.157,76 sA mit der Begründung, der Beklagte habe wider besseres Wissen gegen ihn einen Antrag gemäß § 24 MRG bei der Schlichtungsstelle eingebracht und in der Folge zurückgezogen. Es seien ihm Vertretungskosten in diesem Verfahren in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, deren Ersatz er aus dem Titel des Schadenersatzes begehre.Der Kläger begehrt die Bezahlung von S 8.157,76 sA mit der Begründung, der Beklagte habe wider besseres Wissen gegen ihn einen Antrag gemäß Paragraph 24, MRG bei der Schlichtungsstelle eingebracht und in der Folge zurückgezogen. Es seien ihm Vertretungskosten in diesem Verfahren in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, deren Ersatz er aus dem Titel des Schadenersatzes begehre.
Der Beklagte wendete ua Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Ansicht, der Beklagte habe im Verfahren vor der Schlichtungsstelle einen unbegründeten Antrag gestellt. Der Schadenersatzanspruch des Klägers auf Ersatz der entstandenen Vertretungskosten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle bestehe daher zu Recht. Dies auch deshalb, weil Kostenersatzansprüche im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Dieses Verfahren richte sich nach den Bestimmungen des AVG, das weder den §§ 31 ff ZPO (gemeint wohl: §§ 41 ff ZPO) vergleichbaren Normen enthalte noch eine Bestimmung kenne, die dem § 408 ZPO entspreche.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Ansicht, der Beklagte habe im Verfahren vor der Schlichtungsstelle einen unbegründeten Antrag gestellt. Der Schadenersatzanspruch des Klägers auf Ersatz der entstandenen Vertretungskosten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle bestehe daher zu Recht. Dies auch deshalb, weil Kostenersatzansprüche im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Dieses Verfahren richte sich nach den Bestimmungen des AVG, das weder den Paragraphen 31, ff ZPO (gemeint wohl: Paragraphen 41, ff ZPO) vergleichbaren Normen enthalte noch eine Bestimmung kenne, die dem Paragraph 408, ZPO entspreche.
Das vom Beklagten wegen Nichtigkeit angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes sowie das diesem vorangehende Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es sprach aus, dass gegen diesen Beschluss ein Rekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht verwies auf § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, wonach eine Nichtigkeit dann vorliege, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt werde. Auf das Verfahren vor den Schlichtungsstellen seien die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 19 MRG sowie jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden (§ 39 Abs 3 MRG). § 74 AVG regle die Kosten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Demnach habe grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm in einem solchen Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG, eine Bestimmung, die sinngemäß im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden sei, habe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen; einer Partei sei der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht habe. Inwieweit andere Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen seien, habe das Gericht in einem Verfahren, an dem zwei Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen beteiligt seien, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff ZPO zu entscheiden. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, so seien die Kosten von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Daraus folge, dass die grundsätzliche Möglichkeit, im Verfahren vor der Schlichtungsstelle Kosten zuerkannt zu bekommen, gegeben sei.Das Rekursgericht verwies auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, wonach eine Nichtigkeit dann vorliege, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt werde. Auf das Verfahren vor den Schlichtungsstellen seien die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG sowie jene des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 3, MRG). Paragraph 74, AVG regle die Kosten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Demnach habe grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm in einem solchen Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, eine Bestimmung, die sinngemäß im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden sei, habe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen; einer Partei sei der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht habe. Inwieweit andere Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen seien, habe das Gericht in einem Verfahren, an dem zwei Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen beteiligt seien, unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 41, ff ZPO zu entscheiden. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, so seien die Kosten von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Daraus folge, dass die grundsätzliche Möglichkeit, im Verfahren vor der Schlichtungsstelle Kosten zuerkannt zu bekommen, gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung könnten Kosten der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren im Wege des Schadenersatzes gegenüber einem Beteiligten vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht werden. § 74 AVG im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG zeige, dass dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung über die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten durchaus nicht fremd sei. Ob daher der Ersatz der Vertretungskosten begehrt werden könne, sei nur von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, welche die jeweiligen Normen anzuwenden habe. Der Rechtsweg zur Geltendmachung eines solchen Anspruches sei jedenfalls nicht zulässig (so auch Wolff in Klang**2 VI 193 und SZ 26/26). Eine Einschränkung habe der Oberste Gerichtshof lediglich in SZ 27/77 gemacht, wenn der Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werde; ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Die gegenteilige Ansicht von Fasching I, 113, lehnte das Berufungsgericht ab.Nach ständiger Rechtsprechung könnten Kosten der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren im Wege des Schadenersatzes gegenüber einem Beteiligten vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht werden. Paragraph 74, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG zeige, dass dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung über die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten durchaus nicht fremd sei. Ob daher der Ersatz der Vertretungskosten begehrt werden könne, sei nur von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, welche die jeweiligen Normen anzuwenden habe. Der Rechtsweg zur Geltendmachung eines solchen Anspruches sei jedenfalls nicht zulässig (so auch Wolff in Klang**2 römisch VI 193 und SZ 26/26). Eine Einschränkung habe der Oberste Gerichtshof lediglich in SZ 27/77 gemacht, wenn der Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werde; ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Die gegenteilige Ansicht von Fasching römisch eins, 113, lehnte das Berufungsgericht ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen; hilfsweise wird ein Aufhebungantrag gestellt.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, in § 39 Abs 3 und 4 iVm § 37 Abs 3 MRG sei detailliert angeführt, welche Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden seien. § 237 ZPO, der das Zurückziehen der Klage bzw des Antrages betreffe, werde nicht angeführt, er sei daher nicht anwendbar. Es sei daher in diesem besonders gelagerter Fall ein Kostenersatzanspruch nicht geregelt. Da der Antragsteller im Verfahren vor der Schlichtungsstelle seinen Antrag zurückgezogen habe, sei in diesem Verfahren kein Endbeschluss ergangen, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe. Gemäß § 74 Abs 2 AVG sei der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufzunehmen, ein solcher sei aber nicht ergangen. Es wäre der Schlichtungsstelle eine Entscheidung über die Kosten unmöglich gewesen, weil mit Zurückziehung des Antrags der Hauptanspruch und mit ihm die rechtliche Grundlage für eine Kostenentscheidung weggefallen sei. Die Kosten seien daher als selbständiger und unabhängiger Anspruch im Wege des Schadenersatzes vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht worden. Dem AVG könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die schadenersatzweise Geltendmachung der Kosten als erlittenen Vermögensschaden ausschliessen wolle.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, in Paragraph 39, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG sei detailliert angeführt, welche Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden seien. Paragraph 237, ZPO, der das Zurückziehen der Klage bzw des Antrages betreffe, werde nicht angeführt, er sei daher nicht anwendbar. Es sei daher in diesem besonders gelagerter Fall ein Kostenersatzanspruch nicht geregelt. Da der Antragsteller im Verfahren vor der Schlichtungsstelle seinen Antrag zurückgezogen habe, sei in diesem Verfahren kein Endbeschluss ergangen, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG sei der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufzunehmen, ein solcher sei aber nicht ergangen. Es wäre der Schlichtungsstelle eine Entscheidung über die Kosten unmöglich gewesen, weil mit Zurückziehung des Antrags der Hauptanspruch und mit ihm die rechtliche Grundlage für eine Kostenentscheidung weggefallen sei. Die Kosten seien daher als selbständiger und unabhängiger Anspruch im Wege des Schadenersatzes vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht worden. Dem AVG könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die schadenersatzweise Geltendmachung der Kosten als erlittenen Vermögensschaden ausschliessen wolle.