Begründung:
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Die Begründung kann sich dabei gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Die Begründung kann sich dabei gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die drei aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern stammenden minderjährigen Kinder Stefan sowie die Zwillinge Ruth und Lukas befinden sich laut pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich in Obsorge der Mutter. Über einen vom Vater hinsichtlich des ältesten Sohnes gestellten Antrag, die Obsorge der Mutter zu entziehen und diese ihm zu übertragen, wurde bisher noch nicht entschieden. Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung hatte sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für Stefan von S 3.200 monatlich und für die Zwillinge von je S 2.800, beginnend ab 1. 8. 1998, verpflichtet. Laut zuletzt modifiziertem Antrag der Mutter wurden Unterhaltserhöhungsbegehren für alle drei Kinder in gestaffelter Höhe gestellt (ON 44).
Das Erstgericht verpflichtete den Vater - ausgehend von einer (unstrittigen) Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich netto S 59.597,21 und einer weiteren Sorgepflicht für ein am 5. 8. 1997 geborenes außereheliches Kind - zur Zahlung ab dem 1. 8. 1996 gestaffelter Unterhaltsbeträge. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge; es reduzierte die Unterhaltszusprüche und verpflichtete ihn demgemäß zur Zahlung folgender Unterhaltsbeträge:
Für Stefan vom 1. 8. 1996 bis 31. 12. 1996 monatlich S 9.050, vom 1. 1. 1997 bis 31. 8. 1997 S 10.700 und ab 1. 9. 1997 monatlich S 10.100; für die beiden Zwillinge vom 1. 8. 1996 bis 31. 8. 1997 jeweils monatlich S 7.250 und ab 1. 9. 1997 jeweils monatlich S 7.400, dies jeweils abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von S 14.000 monatlich (für sämtliche Kinder gemeinsam). Die Mehrbegehren gegenüber den Anträgen der Mutter wurden - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Zu den im Revisionsrekurs relevierten und noch darzustellenden Rechtsfragen führte das Rekursgericht - zusammengefasst - aus: Die überdurchschnittlich häufigen Besuchskontakte der Kinder beim Vater (dieser hatte in erster und zweiter Instanz behauptet, dass die Kinder 28 bis 29 % derzeit bei ihm verbrächten, und zwar regelmäßig von Freitag nach Schulschluss bis Montag Früh) grundsätzlich nichts an der Frage der Höhe der Unterhaltsansprüche der Kinder zu ändern vermögen. Selbst bei häufigen Besuchskontakten blieben die Fixkosten, wie etwa Wohnungs-, Schul- und ähnliche Kosten gleich, und lediglich die Verpflegungskosten für die Besuchstage jeweils seien nicht vom Sorgepflichtigen zu leisten. Gerade auch unter Berücksichtigung des (hohen) Einkommens des Vaters erscheine daher ein Abzug für Kosten, die während der Besuchskontakte entstünden, nicht gerechtfertigt. Die (von beiden Elternteilen übereinstimmend angegebene) Unterhaltsvereinbarung von S 14.000 monatlich für alle drei Kinder sei nicht zu berücksichtigen, weil eine solche einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, was aber unterblieben sei. Da gegenüber seiner Lebensgefährtin keine (gesetzliche) Unterhaltspflicht bestehe, sei auch diesbezüglich kein weiterer Abzug möglich.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Über Antrag des Vaters gemäß § 14a Abs 1 AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner Entscheidung 6 Ob 20/97b erwogen, eine längere Dauer der Besuche könne zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen, sodass diese Entscheidung als zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch stehend angesehen werden könne.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Über Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner Entscheidung 6 Ob 20/97b erwogen, eine längere Dauer der Besuche könne zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen, sodass diese Entscheidung als zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch stehend angesehen werden könne.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der als außerordentlich bezeichnete, in eventu mit dem bereits erwähnten Abänderungsantrag der Zulassungsentscheidung verbundene, gemäß § 14a Abs 2 AußStrG jedoch richtigerweise als ordentlich zu verstehende Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsantrags (gemeint:Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der als außerordentlich bezeichnete, in eventu mit dem bereits erwähnten Abänderungsantrag der Zulassungsentscheidung verbundene, gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG jedoch richtigerweise als ordentlich zu verstehende Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsantrags (gemeint:
über die von ihm mit der Mutter vereinbarte Zahlungsverpflichtung von insgesamt S 14.000 monatlich hinaus) abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Als erhebliche Rechtsfragen releviert der Vater drei Themenbereiche, und zwar:
a) Nichtberücksichtigung der weit überdurchschnittlichen Besuchszeiten der Minderjährigen bei ihm;
b) Nichtberücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter seines außerehelichen Sohnes;
c) Nichtberücksichtigung seiner mit der Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin der Unterhaltsberechtigten geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, über die auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht hätte hinausgegangen werden dürfen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil zu allen aufgeworfenen Fragen bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, die vom Rekursgericht auch beachtet wurde; darüber hinaus handelt es sich um eine typische Einzelfallentscheidung, die von der Kasuistik der Gestaltung der konkreten Lebensumstände der Elternteile und ihrer Kinder bestimmt ist.
Im Einzelnen ist den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers Folgendes zu entgegnen: