Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Kläger machen mit der gegenständlichen Klage die beklagten Parteien nur als Erben nach Anton P***** "für dessen klagsgegenständliches Verhalten" haftbar (Abs 5 der Klage ON 1). Nach den hiezu maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen haben diese selbst weder an den Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Kläger mitgewirkt, noch hatten sie hievon Kenntnis, noch standen und stehen ihnen (bücherliche oder sonstige) Rechte an jenen beiden (herrschenden) Grundstücken zu, zu denen der die Liegenschaften der Kläger belastende (und nach deren Standpunkt unrechtmäßig erweiterte) Servitutsweg führt; angesichts der schon Jahre vor dem Tod des Übergebers (und Störers) erfolgten Veräußerung (samt Einverleibung des Eigentumsrechtes) an dessen Tochter Mag. Helma P***** sind die Beklagten auch nicht Erben dieser beiden herrschenden (durch die Störungshandlung begünstigten) Grundstücke, sondern vielmehr nur zum sonstigen Nachlass kraft Einantwortung dessen Universalrechtsnachfolger geworden.Die Kläger machen mit der gegenständlichen Klage die beklagten Parteien nur als Erben nach Anton P***** "für dessen klagsgegenständliches Verhalten" haftbar (Absatz 5, der Klage ON 1). Nach den hiezu maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen haben diese selbst weder an den Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Kläger mitgewirkt, noch hatten sie hievon Kenntnis, noch standen und stehen ihnen (bücherliche oder sonstige) Rechte an jenen beiden (herrschenden) Grundstücken zu, zu denen der die Liegenschaften der Kläger belastende (und nach deren Standpunkt unrechtmäßig erweiterte) Servitutsweg führt; angesichts der schon Jahre vor dem Tod des Übergebers (und Störers) erfolgten Veräußerung (samt Einverleibung des Eigentumsrechtes) an dessen Tochter Mag. Helma P***** sind die Beklagten auch nicht Erben dieser beiden herrschenden (durch die Störungshandlung begünstigten) Grundstücke, sondern vielmehr nur zum sonstigen Nachlass kraft Einantwortung dessen Universalrechtsnachfolger geworden.
Nach § 548 Satz 1 ABGB gehen Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, auf seine Erben über. Diese Regelung wird für den Bereich des Schadenersatzrechtes im § 1337 ABGB ausdrücklich wiederholt. Zu prüfen ist die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob auch ein zufolge einer vom Erblasser vorgenommenen Störungshandlung gegen diesen allenfalls begründeter Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch passiv auf dessen Erben übergeht oder aber als bloß höchstpersönliche Verbindlichkeit desselben von der passiven Vererblichkeit ausgeschlossen ist (§ 1448 ABGB). Nach Kralik (Erbrecht3 13 samt FN 8; ebenso auch Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 548) liegt die Bedeutung des § 548 Satz 1 ABGB darin, dass auch vermögensrechtlich bereits konkretisierte Ansprüche aus im Übrigen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen (können), oder - mit anderen Worten - auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten jedenfalls dann vererblich zu machen, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; wenn also eine (an sich) höchstpersönliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Natur ist, dann geht sie auch auf den Erben über. In diesem Sinne können daher auch Unterlassungs- und Duldungsansprüche - obzwar im Einzelfall, weil ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängig (RISNach Paragraph 548, Satz 1 ABGB gehen Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, auf seine Erben über. Diese Regelung wird für den Bereich des Schadenersatzrechtes im Paragraph 1337, ABGB ausdrücklich wiederholt. Zu prüfen ist die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob auch ein zufolge einer vom Erblasser vorgenommenen Störungshandlung gegen diesen allenfalls begründeter Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch passiv auf dessen Erben übergeht oder aber als bloß höchstpersönliche Verbindlichkeit desselben von der passiven Vererblichkeit ausgeschlossen ist (Paragraph 1448, ABGB). Nach Kralik (Erbrecht3 13 samt FN 8; ebenso auch Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 548,) liegt die Bedeutung des Paragraph 548, Satz 1 ABGB darin, dass auch vermögensrechtlich bereits konkretisierte Ansprüche aus im Übrigen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen (können), oder - mit anderen Worten - auch die in Paragraph 531, ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten jedenfalls dann vererblich zu machen, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; wenn also eine (an sich) höchstpersönliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Natur ist, dann geht sie auch auf den Erben über. In diesem Sinne können daher auch Unterlassungs- und Duldungsansprüche - obzwar im Einzelfall, weil ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängig (RIS-Justiz RS0004489) und nicht auch durch einen Dritten vornehmbar (§ 354 EO), unvertretbar - auf Erben übergehen (Kralik, aaO 13 ff; Weiß in Klang III2 531). Derartige vermögensrechtliche Verpflichtungen treffen (belasten) den - auch unbedingt erbserklärten (SZ 33/100) - Erben erst ab der Einantwortung (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 548).Justiz RS0004489) und nicht auch durch einen Dritten vornehmbar (Paragraph 354, EO), unvertretbar - auf Erben übergehen (Kralik, aaO 13 ff; Weiß in Klang III2 531). Derartige vermögensrechtliche Verpflichtungen treffen (belasten) den - auch unbedingt erbserklärten (SZ 33/100) - Erben erst ab der Einantwortung (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 548,).
Ob es sich nun im hier zu beurteilenden Fall um eine solche höchstpersönliche Verbindlichkeit (des Verstorbenen) handelte (vgl hiezu etwa Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1393), kann letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, ist nämlich - im Sinne der bereits wiedergegebenen Ausführungen von Kralik (aaO) - der gegen Anton P***** gegebene BeseitigungsOb es sich nun im hier zu beurteilenden Fall um eine solche höchstpersönliche Verbindlichkeit (des Verstorbenen) handelte vergleiche hiezu etwa Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1393,), kann letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, ist nämlich - im Sinne der bereits wiedergegebenen Ausführungen von Kralik (aaO) - der gegen Anton P***** gegebene Beseitigungs-(Entfernungs-)anspruch noch zu seinen Lebzeiten schon seiner Natur nach so weit "vermögensrechtlich konkretisiert" worden, dass er ungeachtet des nachfolgenden Todes des Adressaten (und Störers) damit jedenfalls auch auf dessen Erben, also die hier beklagten Parteien, übergeben konnte.
Der von den Klägern verfolgte Klagsanspruch ist einerseits ein sich aus § 523 ABGB ergebender Beseitigungsanspruch, der auf Rückgängigmachung der behaupteten rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre gerichtet ist, andererseits ein auf Verschulden und Rechtswidrigkeit der Handlungsweisen des Rechtsvorgängers der Beklagten gestützter, auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1323 ABGB. Während es für Ersteren nicht unter allen Umständen auf eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ankommt (SZ 69/10), sondern nur darauf, dass ein Zustand besteht (geschaffen wurde), der dem Eigentum des Gestörten widerspricht, weshalb er nur auf die Rückgängigmachung dieses Zustandes und damit die Ausschaltung (Beseitigung) der Störungsquelle gerichtet ist (Welser in Koziol/Welser II11 275), ist Letzterer (primär) auf die Wiederherstellung des alten Zustandes gerichtet, und umfasst damit auch den Anspruch auf Wiederherstellung des durch die Ablagerung beschädigten Rasens. Demgemäß nennt Welser (aaO) am Beispiel einer Schuttablagerung auf fremden Grund die Unterschiede der beiden Ansprüche: Dem solcherart beeinträchtigten Grundeigentümer steht hiegegen als Beseitigungsanspruch die Entfernung des Schotters, als Schadenersatzanspruch darüber hinaus auch die Wiederherstellung etwa des beschädigten Rasens zu.Der von den Klägern verfolgte Klagsanspruch ist einerseits ein sich aus Paragraph 523, ABGB ergebender Beseitigungsanspruch, der auf Rückgängigmachung der behaupteten rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre gerichtet ist, andererseits ein auf Verschulden und Rechtswidrigkeit der Handlungsweisen des Rechtsvorgängers der Beklagten gestützter, auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1323, ABGB. Während es für Ersteren nicht unter allen Umständen auf eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ankommt (SZ 69/10), sondern nur darauf, dass ein Zustand besteht (geschaffen wurde), der dem Eigentum des Gestörten widerspricht, weshalb er nur auf die Rückgängigmachung dieses Zustandes und damit die Ausschaltung (Beseitigung) der Störungsquelle gerichtet ist (Welser in Koziol/Welser II11 275), ist Letzterer (primär) auf die Wiederherstellung des alten Zustandes gerichtet, und umfasst damit auch den Anspruch auf Wiederherstellung des durch die Ablagerung beschädigten Rasens. Demgemäß nennt Welser (aaO) am Beispiel einer Schuttablagerung auf fremden Grund die Unterschiede der beiden Ansprüche: Dem solcherart beeinträchtigten Grundeigentümer steht hiegegen als Beseitigungsanspruch die Entfernung des Schotters, als Schadenersatzanspruch darüber hinaus auch die Wiederherstellung etwa des beschädigten Rasens zu.
Die actio negatoria (nach § 523 ABGB) kann nach einhelliger Auffassung gegen jeden gerichtet werden, der unbefugterweise eingegreift, von dessen Grund die Störung ausgeht, sofern dieser sie verhindern konnte, oder auch gegen jenen, durch dessen Willen der beeinträchtigte Zustand aufrecht erhalten wird, oder der die Störungshandlungen des Dritten veranlasst hat (Koziol in Koziol/Welser I11 309 mwN; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 523; SZ 69/10). Keine dieser Fallgruppen trifft auf die hier als Beklagte in Anspruch genommenen Parteien unmittelbar selbst zu. Die Kläger haben allerdings - wie bereits ausgeführt - (auch) ihren Wiederherstellungsanspruch auf den Titel der Haftung nach Schadenersatzrecht gestützt. Zwar wäre der hiezu behauptete (S 3 in ON 11 = AS 47) "Verlust des Grasertrags des Servitutsweges" (im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes) nur mit einem ZahlungsDie actio negatoria (nach Paragraph 523, ABGB) kann nach einhelliger Auffassung gegen jeden gerichtet werden, der unbefugterweise eingegreift, von dessen Grund die Störung ausgeht, sofern dieser sie verhindern konnte, oder auch gegen jenen, durch dessen Willen der beeinträchtigte Zustand aufrecht erhalten wird, oder der die Störungshandlungen des Dritten veranlasst hat (Koziol in Koziol/Welser I11 309 mwN; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 523 ;, SZ 69/10). Keine dieser Fallgruppen trifft auf die hier als Beklagte in Anspruch genommenen Parteien unmittelbar selbst zu. Die Kläger haben allerdings - wie bereits ausgeführt - (auch) ihren Wiederherstellungsanspruch auf den Titel der Haftung nach Schadenersatzrecht gestützt. Zwar wäre der hiezu behauptete (S 3 in ON 11 = AS 47) "Verlust des Grasertrags des Servitutsweges" (im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes) nur mit einem Zahlungs-(allenfalls auch Feststellungs-)begehren geltend zu machen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der beschädigten Grasnarbe ist jedoch von diesem (Geld-)Schaden zu unterscheiden und das Begehren auf Wiederherstellung "des alten Zustandes" insoweit daher in der Bestimmung des § 1323 ABGB gedeckt, wonach ein Schaden in erster Linie durch die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen, der Geschädigte also primär real so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; Welser, aaO II11 292), was auch hinsichtlich Grundstücken zutreffen kann (SZ 68/101; RIS)Schaden zu unterscheiden und das Begehren auf Wiederherstellung "des alten Zustandes" insoweit daher in der Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB gedeckt, wonach ein Schaden in erster Linie durch die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen, der Geschädigte also primär real so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; Welser, aaO II11 292), was auch hinsichtlich Grundstücken zutreffen kann (SZ 68/101; RIS-Justiz RS0053258).
Daraus folgt, dass - entgegen den Annahmen der Vorinstanzen - die passive Klagelegitimation der beklagten Parteien für beide gegen sie erhobene Begehren grundsätzlich zu bejahen ist. Da das Erstgericht das Verfahren jedoch bloß auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt, darüber hinaus jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen und damit den Klagsanspruch in merito ungeprüft gelassen hat, war die Rechtssache - unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Hiebei wird das Erstgericht - worauf abschließend der Vollständigkeit halber noch hinzuweisen ist - auch zu beachten haben, dass sich die beklagten Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 3. 2000 ausdrücklich gegen die Stützung des Klagebegehrens auch auf den neuen Rechtsgrund des Schadenersatzes als "unzulässige Klageänderung" ausgesprochen haben. Hierüber wurde vom Erstgericht, das sich in seiner Entscheidung (aus rechtlichen Erwägungen) ausschließlich mit dem von den Klägern primär erhobenen Rechtsgrund des § 523 ABGB befasste, bisher noch nicht beschlussmäßig entschieden; auch das Berufungsgericht hatte sich damit - ausgehend von seinen (unzutreffenden) Erwägungen zur Zulässigkeit eines Schadenersatzbegehrens bloß im Zusammenhang mit einem allfälligen Zahlungsbegehren - nicht näher zu befassen, jedenfalls jedoch einen derartigen Anspruch meritorisch auch nicht schlüssig (implizit) behandelt. Es bleibt daher dem Erstgericht vorbehalten, zunächst (auch) über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der "Klageänderung" zu entscheiden.Hiebei wird das Erstgericht - worauf abschließend der Vollständigkeit halber noch hinzuweisen ist - auch zu beachten haben, dass sich die beklagten Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 3. 2000 ausdrücklich gegen die Stützung des Klagebegehrens auch auf den neuen Rechtsgrund des Schadenersatzes als "unzulässige Klageänderung" ausgesprochen haben. Hierüber wurde vom Erstgericht, das sich in seiner Entscheidung (aus rechtlichen Erwägungen) ausschließlich mit dem von den Klägern primär erhobenen Rechtsgrund des Paragraph 523, ABGB befasste, bisher noch nicht beschlussmäßig entschieden; auch das Berufungsgericht hatte sich damit - ausgehend von seinen (unzutreffenden) Erwägungen zur Zulässigkeit eines Schadenersatzbegehrens bloß im Zusammenhang mit einem allfälligen Zahlungsbegehren - nicht näher zu befassen, jedenfalls jedoch einen derartigen Anspruch meritorisch auch nicht schlüssig (implizit) behandelt. Es bleibt daher dem Erstgericht vorbehalten, zunächst (auch) über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der "Klageänderung" zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.