Die von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RISDie von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773).
Aber auch in den Revisionen werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Aber auch in den Revisionen werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. Zur Revision des Klägers:
Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 62/05i; 2 Ob 162/05w; RISDie Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 62/05i; 2 Ob 162/05w; RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Dem Kläger wäre es bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen, Geschwindigkeit und Fahrlinie an die aus seiner Annäherungsrichtung leicht erkennbaren örtlichen Gegebenheiten so anzupassen, dass er ohne Sturzgefahr in den 6,5 m breiten nördlichen Fahrbahnast des Süduferweges einbiegen hätte können. Eine seine Sicherheit besonders gefährdende Verkehrssituation geht aus den Feststellungen nicht hervor. Dem Berufungsgericht ist daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es angesichts des gravierenden fahrtechnischen Fehlers des Klägers eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu dessen Lasten für sachgerecht hielt.
2. Zur Revision des Beklagten:
Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier die unterlassene Einvernahme eines Zeugen - in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 503 ZPO Rz 34 und 121). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verworfen hätte (Zechner aaO Rz 45 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I Paragraph 503, ZPO Rz 34 und 121). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verworfen hätte (Zechner aaO Rz 45 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß § 82 Abs 1 StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 94d Z 9 StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO) fällt (vgl dazu 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23). Die Erteilung der Bewilligung setzt unter anderem voraus, das durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 82 Abs 5 StVO). Die diese Vorschrift ergänzende Bestimmung des § 83 Abs 1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist (vgl Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 83 Rz 1 und 3).Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 94 b, StVO) fällt vergleiche dazu 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23). Die Erteilung der Bewilligung setzt unter anderem voraus, das durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Paragraph 82, Absatz 5, StVO). Die diese Vorschrift ergänzende Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist vergleiche Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Paragraph 83, Rz 1 und 3).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die §§ 82 und 83 StVO Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (ZVR 1980/344; 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; RISNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Paragraphen 82 und 83 StVO Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (ZVR 1980/344; 2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; RIS-Justiz RS0027673). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, wo die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten solle. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 mwN; RIS-Justiz RS0008775). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (1 Ob 34/05i = ZVR 2005/121 mwN; RIS-Justiz RS0082346).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Verletzung der Schutznorm des § 82 StVO durch den Beklagten stehe mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, hält sich im Rahmen des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Das den Kläger ein „sehr großes Eigenverschulden" trifft, begründet sein überwiegendes Mitverschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang (RISDie Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 82, StVO durch den Beklagten stehe mit dem Schaden des Klägers im Rechtswidrigkeitszusammenhang, hält sich im Rahmen des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Das den Kläger ein „sehr großes Eigenverschulden" trifft, begründet sein überwiegendes Mitverschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang (RIS-Justiz RS0022580).
Der Einwand, die Blumentröge hätten zu keiner Gefahrenerhöhung für den Verkehrsteilnehmer geführt, lässt jene Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt, aus denen sich die durch die veränderte Gestaltung des Kreuzungsbereiches bedingte Notwendigkeit eines schwierigeren, wenngleich lösbaren Fahrmanövers für einen von der Steinerstraße in den Süduferweg nach rechts einbiegenden Radfahrer ergibt. Der Beklagte hat durch das Aufstellen von Blumentrögen auf der Fahrbahn des Süduferweges ohne behördliche Bewilligung die Schutznorm des § 82 Abs 1 StVO objektiv verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatte er daher zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 36/00h = ZVR 2002/3; 2 Ob 23/02z; 2 Ob 138/05s ua).Der Einwand, die Blumentröge hätten zu keiner Gefahrenerhöhung für den Verkehrsteilnehmer geführt, lässt jene Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt, aus denen sich die durch die veränderte Gestaltung des Kreuzungsbereiches bedingte Notwendigkeit eines schwierigeren, wenngleich lösbaren Fahrmanövers für einen von der Steinerstraße in den Süduferweg nach rechts einbiegenden Radfahrer ergibt. Der Beklagte hat durch das Aufstellen von Blumentrögen auf der Fahrbahn des Süduferweges ohne behördliche Bewilligung die Schutznorm des Paragraph 82, Absatz eins, StVO objektiv verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatte er daher zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 36/00h = ZVR 2002/3; 2 Ob 23/02z; 2 Ob 138/05s ua).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht, steht mit der zitierten Rechtsprechung im Einklang, zumal sich der Beklagte auf die Unkenntnis der verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht einmal berufen hat. Seine erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, er habe über eine mündliche Zustimmung (des Bürgermeisters) zum Aufstellen der Blumentröge verfügt, wurde bereits vom Berufungsgericht als unbeachtliche Neuerung qualifiziert. Ob aber ein geringes Verschulden vernachlässigt werden kann, stellt, wie sich schon aus den Ausführungen zu Punkt 1. ergibt, ebenfalls eine regelmäßig nicht revisible Frage der Verschuldensabwägung dar (2 Ob 213/02s; 2 Ob 65/05f; 2 Ob 162/05w). In der Bemessung des Verschuldensanteiles des Beklagten mit einem Viertel ist keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken.
3. Zu beiden Revisionen:
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Hingegen hat der Kläger die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht releviert.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Hingegen hat der Kläger die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht releviert.