Wenngleich sich der Oberste Gerichtshof mit einer Unfallsituation wie der hier verfahrensgegenständlichen noch nicht explizit zu befassen hatte, sind doch beide Rechtsmittel entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Wenngleich sich der Oberste Gerichtshof mit einer Unfallsituation wie der hier verfahrensgegenständlichen noch nicht explizit zu befassen hatte, sind doch beide Rechtsmittel entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
A Zum (weitergehenden) Rechtsmittel der beklagten Partei (Revision und Rekurs):
1. Soweit gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung getroffenen Neufeststellungen beweiswürdigungsmäßig moniert wird, wird übersehen, dass nach dem Gefüge des Instanzenaufbaus der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird; dies gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft (vgl 16 Ok 20/04 = RIS1. Soweit gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung getroffenen Neufeststellungen beweiswürdigungsmäßig moniert wird, wird übersehen, dass nach dem Gefüge des Instanzenaufbaus der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird; dies gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft vergleiche 16 Ok 20/04 = RIS-Justiz RS0109206 [T6]); auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde.Justiz RS0109206 [T6]); auch für diesen Fall sieht Paragraph 503, ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde.
2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO an sich keiner weiteren Begründung bedarf.2. Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO an sich keiner weiteren Begründung bedarf.
2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte betreffend die Feststellung, wonach es sich bei der (Weiter-)Verwendung älterer Wagen um ein „Provisorium" (mit erhöhter Beobachtungspflicht des Fahrgastwechsels in den Haltestellen) handle, mit den Parteien nach §§ 182, 182a ZPO das diesbezügliche Sach)Verwendung älterer Wagen um ein „Provisorium" (mit erhöhter Beobachtungspflicht des Fahrgastwechsels in den Haltestellen) handle, mit den Parteien nach Paragraphen 182,, 182a ZPO das diesbezügliche Sach- und Rechtsvorbringen erörtern müssen, übergeht den Umstand, dass es sich nach den eigenen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz beim Einsatz „gemischter Züge" mit teils breiteren, teils schmäleren Wagen samt Abstandsdifferenzen zum jeweiligen Stationsbahnsteig tatsächlich um eine nach derzeitigem Planungsstand noch bis Ende 2008 Platz greifende Maßnahme handelt; ob dies als „Provisorium" (bis zum flächendeckenden Einsatz der breiteren Niederflurwagen) oder „Austausch der Züge nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer" bezeichnet wird, ist rechtlich letztlich irrelevant.
2.2 Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil die maßgeblichen und vom Sachverständigen zum Akt gegebenen Konstruktionszeichnungen weder in erster noch in zweiter Instanz erörtert und verlesen worden seien, sodass den Parteien nicht die Möglichkeit zur Äußerung geboten gewesen sei, wird übergangen, dass beiden Parteien weder das Frage- noch ein Erörterungsrecht bezüglich des technischen Sachverständigen abgeschnitten war, hiezu eine ausführliche Gutachtensergänzung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. 5. 2006 stattfand (bei welcher die Parteien ebenfalls ihr Fragerecht gemäß § 357 Abs 2 ZPO ungehindert ausüben konnten) und sämtliche erstinstanzlich aufgenommenen Beweisurkunden (einschließlich jener aus dem Strafakt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) einvernehmlich im Berufungsverfahren zur Verlesung gelangten, ohne dass eine der Parteien nach dem vollen Beweis liefernden Protokoll hierüber Widerspruch erhoben hätte (§ 281a ZPO; SZ 58/8). noch ein Erörterungsrecht bezüglich des technischen Sachverständigen abgeschnitten war, hiezu eine ausführliche Gutachtensergänzung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. 5. 2006 stattfand (bei welcher die Parteien ebenfalls ihr Fragerecht gemäß Paragraph 357, Absatz 2, ZPO ungehindert ausüben konnten) und sämtliche erstinstanzlich aufgenommenen Beweisurkunden (einschließlich jener aus dem Strafakt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) einvernehmlich im Berufungsverfahren zur Verlesung gelangten, ohne dass eine der Parteien nach dem vollen Beweis liefernden Protokoll hierüber Widerspruch erhoben hätte (Paragraph 281 a, ZPO; SZ 58/8).
2.3 Der (an sich der Rechtsrüge zuzuordnende) Vorwurf einer fehlenden Feststellung des Vorliegens einer behördlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die eingesetzten „gemischten Züge" geht fehl, weil dies zufolge ausdrücklicher Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung (Seite 7 in ON 22 = AS 145) ohnedies unstrittig ist und im Übrigen eine (gänzliche) Haftungsbefreiung der beklagten Partei als Betriebsunternehmer nach den strengen Grundsätzen des § 9 EKHG, worauf noch weiter unten näher einzugehen sein wird, nicht zu begründen vermag. und Betriebsbewilligung für die eingesetzten „gemischten Züge" geht fehl, weil dies zufolge ausdrücklicher Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung (Seite 7 in ON 22 = AS 145) ohnedies unstrittig ist und im Übrigen eine (gänzliche) Haftungsbefreiung der beklagten Partei als Betriebsunternehmer nach den strengen Grundsätzen des Paragraph 9, EKHG, worauf noch weiter unten näher einzugehen sein wird, nicht zu begründen vermag.
2.4 Auch die Ausführungen im Rahmen des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur „Unzumutbarkeit und Untunlichkeit" weiterer Abwehrmaßnahmen in den U-Bahnstationen (durch Abstellen zusätzlicher Bediensteter) einerseits sowie Erbringung des strengen Sorgfaltsmaßstabes nach dem EKHG andererseits sind der Rechtsrüge zuzuordnen und daher dort zu behandeln.
3. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge wird dem Berufungsgericht (zusätzlich) vorgeworfen, die nach dem EKHG gebotene Sorgfalt „gröblich überspannt" zu haben; lege man den Sorgfaltsmaßstab des Berufungsgerichtes an, so wären „zumindest drei Bedienstete pro Bahnsteig vorzusehen, was den täglichen Einsatz von 720 Bediensteten erfordern würde." In Anbetracht des „krassen Verschuldens des Geschädigten" sei die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt „derart geringfügig, dass sie zu vernachlässigen" sei. Es müsse genügen, dass ihre Fahrzeuge den Zulassungsvorschriften entsprochen hätten. Schließlich wirke sich die Negativfeststellung zum Besitz eines gültigen Fahrausweises durch den Kläger zu dessen Lasten aus.
Auch hiemit wird keine erhebliche Rechtsfrage berührt.
3.1 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich der Unfall „beim Betrieb" ihrer Eisenbahn im Sinne des § 1 EKHG ereignet hat. Sie kann sich daher von der Haftung nach diesem Bundesgesetz nur dann befreien, wenn sie unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt (RIS3.1 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich der Unfall „beim Betrieb" ihrer Eisenbahn im Sinne des Paragraph eins, EKHG ereignet hat. Sie kann sich daher von der Haftung nach diesem Bundesgesetz nur dann befreien, wenn sie unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt (RIS-Justiz RS0058926; 2 Ob 260/04f = ZVR 2006/90; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 16/20). Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters bzw Betriebsunternehmers (RIS-Justiz RS0058979); bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Geschädigten günstigsten bzw für den Fahrzeughalter (Eisenbahnbetriebsunternehmer) ungünstigsten Voraussetzung auszugehen (2 Ob 260/04f = ZVR 2006/90). Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Halters/Betriebsunternehmers (RISJustiz RS0058979); bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Geschädigten günstigsten bzw für den Fahrzeughalter (Eisenbahnbetriebsunternehmer) ungünstigsten Voraussetzung auszugehen (2 Ob 260/04f = ZVR 2006/90). Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des Paragraph 9, EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Halters/Betriebsunternehmers (RIS-Justiz RS0058926).
Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war (RISDie Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war (RIS-Justiz RS0058206). Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vorneherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (RIS-Justiz RS0058411). Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter/Betriebsunternehmer der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall als geradezu unvermeidbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0058278).
Vergegenwärtigt man sich, dass im vorliegenden Fall
- die beklagte Partei bei ihren weiterverwendeten alten schmäleren Wagentypen mit außen angebrachten fixen Trittstufen bei den baulich bereits auf die neuen, breiteren Garnituren ausgerichteten Bahnsteigen auf der Trasse der U 6 aufgrund ihrer damit einhergehenden wesentlich geringeren Breite zur Bahnsteigkante hin trotzdem einen Freiraum von 50 bis 60 cm beließ, woraus folgt, dass das Ein- und Aussteigen eine hohe Aufmerksamkeit des Fahrgastes erfordert, da schon der geringste Fehltritt einen Sturz jedenfalls schmal gewachsener Passagiere in den Schienentrog zur Folge haben kann;
- bei der vom Fahrer des unfallbeteiligten Zuges durchgeführten sog „selbsttätigen Abfertigung" eine Lichtschranke lediglich dafür sorgt, dass sich niemand im Gefahrenbereich der Türen befindet, hiedurch jedoch nicht der beschriebene Spaltbereich zum Gleistrog abgedeckt wird;
- es eine Sicherheit dagegen, dass der Zug anfährt, wenn jemand in den Gleistrog fällt oder gefallen ist, nicht gibt;
- der Fahrer trotz der vorhandenen vier Monitore samt Spiegeln aufgrund der nachmittägigen Lichtverhältnisse (Sonnenstand, wohl aber auch aufgrund des bogenförmigen Verlaufes der Station) den Bahnsteig nicht ausreichend übersehen konnte,
so ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe nicht die äußerste und nach den Umständen mögliche Sorgfalt obwalten lassen, keine gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ob im Hinblick auf ihr schon früher bekanntgewordene Unglücksfälle eine raschere Nachrüstpflicht für flächendeckende Niederflurwagen bestünde (vgl zu dieser Thematik etwa 2 Ob 262/03y = ZVR 2005/34), kann damit ebenso dahingestellt bleiben wie die von der beklagten Partei angestellten Berechnungsmodelle betreffend zusätzliche Bedienstete für eine Sichtkontrolle ein- und aussteigender Fahrgäste bis zur endgültigen Umrüstung auf die gefahrloseren Niederflurwagen. Die behördliche Genehmigung allein entbindet ebenfalls nicht von dieser strikten, allein auf die Betriebsgefahr der Eisenbahnanlage abstellenden Gefährdungshaftung.so ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe nicht die äußerste und nach den Umständen mögliche Sorgfalt obwalten lassen, keine gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung. Ob im Hinblick auf ihr schon früher bekanntgewordene Unglücksfälle eine raschere Nachrüstpflicht für flächendeckende Niederflurwagen bestünde vergleiche zu dieser Thematik etwa 2 Ob 262/03y = ZVR 2005/34), kann damit ebenso dahingestellt bleiben wie die von der beklagten Partei angestellten Berechnungsmodelle betreffend zusätzliche Bedienstete für eine Sichtkontrolle ein- und aussteigender Fahrgäste bis zur endgültigen Umrüstung auf die gefahrloseren Niederflurwagen. Die behördliche Genehmigung allein entbindet ebenfalls nicht von dieser strikten, allein auf die Betriebsgefahr der Eisenbahnanlage abstellenden Gefährdungshaftung.
3.2 Die Beweislast für sämtliche Ausschlusstatbestände des § 3 EKHG (und damit auch dessen Z 1: Schwarz[mit]fahrt) liegt beim haftpflichtigen Betriebsunternehmer (ZVR 1999/38; Danzl, EKHG7 E 1 b zu § 3; Schauer in Schwimann, ABGB³ Rz 17 zu § 3 EKHG). Die hiezu getroffene Negativfeststellung wirkt sich daher ebenfalls zu Lasten der beklagten Partei aus.3.2 Die Beweislast für sämtliche Ausschlusstatbestände des Paragraph 3, EKHG (und damit auch dessen Ziffer eins :, Schwarz[mit]fahrt) liegt beim haftpflichtigen Betriebsunternehmer (ZVR 1999/38; Danzl, EKHG7 E 1 b zu Paragraph 3 ;, Schauer in Schwimann, ABGB³ Rz 17 zu Paragraph 3, EKHG). Die hiezu getroffene Negativfeststellung wirkt sich daher ebenfalls zu Lasten der beklagten Partei aus.
3.3 Zur Frage der Vernachlässigbarkeit gegenüber dem (Mit)Verschulden des Klägers wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
B Zur Revision des Klägers:
Dieser beschwert sich darüber, dass ihm das Berufungsgericht nicht zufolge der erheblichen Betriebsgefahr und der gravierenden („gröbsten") Sorgfaltswidrigkeit des Betriebsunternehmers einerseits sowie seines nur als geringfügig zu qualifizierenden Verschuldens andererseits nicht vollständigen Ersatz zuerkannt habe. Schließlich plakatiere und werbe die beklagte Partei sogar damit, alkoholisierte Fahrgäste (ebenso wie Kranke, Alte, Gebrechliche und Schwangere) sicher ans Ziel zu bringen.
Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (ebenfalls) nicht zu lösen ist (Danzl, aaO E 18a zu § 7; RISOb eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (ebenfalls) nicht zu lösen ist (Danzl, aaO E 18a zu Paragraph 7 ;, RIS-Justiz RS0087606; 2 Ob 306/04w; 2 Ob 155/05s); dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 7 Ob 40/04i; 2 Ob 65/05f). Im vorliegenden Fall steht jedenfalls fest, dass der Kläger „aus Unachtsamkeit in Verbindung mit seiner Alkoholisierung" zu Sturz kam und in den Gleistrog fiel. Diese Feststellung indiziert eine jedenfalls höhergradige Sinnesbeeinträchtigung durch Alkoholeinfluss. Gegen die vom Berufungsgericht angenommene Schadensteilung bestehen daher keine als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifende Bedenken.
Beide Rechtsmittel waren damit als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Lediglich die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und damit Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Lediglich die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und damit Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.