Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind; sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, die Fahrtkostenersparnis begründe keinen Vorteil aus dem schädigenden Ereignis, sondern stelle bloß einen Parameter für die konkrete Berechnung des Verdienstentgangs der Geschädigten dar. Maßgeblich sei daher die Frage, ob bei der Berechnung des konkreten Verdienstentgangs ausschließlich auf den Nettobetrag des erzielten Gehalts abzustellen sei oder ob auch die Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Dies gelte ebenso für die Anrechnung der zusätzlichen Freizeit der Geschädigten, da auch die eigene Tätigkeit (Durchführung der Fahrten) als Aufwendung von Werbungskosten anzusehen sei. Davon abgesehen verkenne das Berufungsgericht, dass ein Forderungsübergang auf die Legalzessionarin ohne gleichzeitigen Übergang allfälliger der Geschädigten gegenüber anrechenbarer Vorteile zu einer dem Wesen des Schadenersatzrechts zuwiderlaufenden Bereicherung der Geschädigten führen würde. Basis des Deckungsfonds des Sozialversicherungsträgers könne einzig der um den anrechenbaren Vorteil verminderte Gesamtschaden sein. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei in diesem Zusammenhang uneinheitlich, weil einerseits bei Legalzessionen eine Vorteilsanrechnung nicht stattfinden solle, andererseits aber der Geschädigte nicht bereichert sein dürfe.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zur Legalzession und zur Vorteilsausgleichung:römisch eins. Zur Legalzession und zur Vorteilsausgleichung:
1. Aufgrund der in § 332 Abs 1 ASVG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Einritt des schädigenden Ereignisses („in der juristischen Sekunde") auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat (2 Ob 256/06w = JBl 2008, 253; 2 Ob 268/06k; 2 Ob 190/07s; je mwN; RIS1. Aufgrund der in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Einritt des schädigenden Ereignisses („in der juristischen Sekunde") auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat (2 Ob 256/06w = JBl 2008, 253; 2 Ob 268/06k; 2 Ob 190/07s; je mwN; RIS-Justiz RS0030708, RS0045190, RS0087557). Daran ändert der Umstand nichts, dass in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. Der Rechtsübergang konkretisiert sich erst während des gesamten künftigen Schadensverlaufs der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruchs und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruchs (2 Ob 69/06w = SZ 2006/69; 2 Ob 256/06w; 2 Ob 268/06k; Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII § 332 ASVG Rz 26). Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist demnach in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (RIS, ABGB3 römisch VII Paragraph 332, ASVG Rz 26). Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist demnach in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (RIS-Justiz RS0040991; Neumayr aaO Rz 32).
2. Durch die Gewährung einer Versehrtenrente soll die unfallbedingte Einkommensminderung der Geschädigten ausgeglichen werden. Sie ist zu deren Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs daher sachlich kongruent (vgl 2 Ob 167/01z = ZVR 2002/107; 2 Ob 51/02t; 2 Ob 63/06p = SZ 2006/56; RIS2. Durch die Gewährung einer Versehrtenrente soll die unfallbedingte Einkommensminderung der Geschädigten ausgeglichen werden. Sie ist zu deren Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs daher sachlich kongruent vergleiche 2 Ob 167/01z = ZVR 2002/107; 2 Ob 51/02t; 2 Ob 63/06p = SZ 2006/56; RIS-Justiz RS0031026 [T2]; Neumayr aaO Rz 48). Dieser Schadenersatzanspruch, der in dritter Instanz dem Grunde nach nicht mehr strittig ist, bildet den Deckungsfonds, der selbständig nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu berechnen ist (RIS-Justiz RS0030708 [T2], RS0085365 [T1]; Neumayr aaO Rz 8, 32 und 39; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1325 Rz 95). „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen haben hiebei außer Betracht zu bleiben (, ABGB3 römisch VI Paragraph 1325, Rz 95). „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen haben hiebei außer Betracht zu bleiben (Neumayr aaO Rz 32). Sonstige Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind hingegen in die Berechnung einzubeziehen (2 Ob 69/06w; vgl zuletzt auch 2 Ob 176/07g [§ 67 VersVG]; aaO Rz 32). Sonstige Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind hingegen in die Berechnung einzubeziehen (2 Ob 69/06w; vergleiche zuletzt auch 2 Ob 176/07g [§ 67 VersVG]; Neumayr aaO Rz 6, 33 und 80; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1312 Rz 6). Insoweit stehen dem Schädiger gegen den bloß vom Geschädigten abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherungsträgers auch alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Geschädigten zugestanden wären (RIS, ABGB3 II/2a Paragraph 1312, Rz 6). Insoweit stehen dem Schädiger gegen den bloß vom Geschädigten abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherungsträgers auch alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Geschädigten zugestanden wären (RIS-Justiz RS0032777).
3. Dieses Zwischenergebnis steht nicht im Widerspruch zu jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Legalzession im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt und sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt (2 Ob 58/92 = EvBl 1993/68; 2 Ob 56/98v = SZ 71/3; 2 Ob 190/07s; vgl auch 1 Ob 22/94 = SZ 67/135 und 2 Ob 59/07a zur Schadensminderungspflicht; RIS3. Dieses Zwischenergebnis steht nicht im Widerspruch zu jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Legalzession im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung führt und sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt (2 Ob 58/92 = EvBl 1993/68; 2 Ob 56/98v = SZ 71/3; 2 Ob 190/07s; vergleiche auch 1 Ob 22/94 = SZ 67/135 und 2 Ob 59/07a zur Schadensminderungspflicht; RIS-Justiz RS0030384; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer aaO Rz 13; Harrer aaO Anh § 1323 Rz 6). aaO Anh Paragraph 1323, Rz 6).
Die Vorinstanzen haben sich auf diesen Rechtssatz berufen, ihn jedoch dahin missverstanden, dass er schlechthin den Ausschluss jeglicher Vorteilsausgleichung postuliert. Wie den zitieren Entscheidungen und Lehrmeinungen entnommen werden kann, gilt dies aber nur für die von der Legalzession betroffenen Ansprüche selbst (vgl auch Die Vorinstanzen haben sich auf diesen Rechtssatz berufen, ihn jedoch dahin missverstanden, dass er schlechthin den Ausschluss jeglicher Vorteilsausgleichung postuliert. Wie den zitieren Entscheidungen und Lehrmeinungen entnommen werden kann, gilt dies aber nur für die von der Legalzession betroffenen Ansprüche selbst vergleiche auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 10/47): Da der ganz oder teilweise auf den Zessionar übergegangene Ersatzanspruch infolge der Legalzession in voller Höhe aufrecht bleibt, kommt die Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistung als „Vorteil" des Geschädigten nicht in Betracht. Damit wird verhindert, dass der Schädiger durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers von seiner Schadenersatzpflicht entlastet wird; diese Leistungen begründen aber andererseits auch keine erweiterte Eintrittspflicht des Schädigers, weil sie nur dann zu erstatten sind, wenn ihnen ein kongruenter zivilrechtlicher Schaden gegenübersteht (vgl , Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 10/47): Da der ganz oder teilweise auf den Zessionar übergegangene Ersatzanspruch infolge der Legalzession in voller Höhe aufrecht bleibt, kommt die Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistung als „Vorteil" des Geschädigten nicht in Betracht. Damit wird verhindert, dass der Schädiger durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers von seiner Schadenersatzpflicht entlastet wird; diese Leistungen begründen aber andererseits auch keine erweiterte Eintrittspflicht des Schädigers, weil sie nur dann zu erstatten sind, wenn ihnen ein kongruenter zivilrechtlicher Schaden gegenübersteht vergleiche Neumayr aaO Rz 6; Harrer aaO Rz 6). Dieser bildet den - wie erörtert - nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Deckungsfonds, der den Umfang des Rechtsübergangs (mit)bestimmt.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass dem Einwand der beklagten Partei, die Fahrtkostenersparnis und der Zeitgewinn der Geschädigten minderten den Deckungsfonds und damit den Anspruch der klagenden Partei, jedenfalls nicht der Ausschluss einer Vorteilsausgleichung entgegengehalten werden kann.
II. Zur Fahrtkostenersparnis:römisch II. Zur Fahrtkostenersparnis:
Der Verdienstentgangsanspruch der Geschädigten resultiert daraus, dass sie nach ihrem unfallbedingt vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel ein geringeres Einkommen erzielt. Sie erspart sich jedoch die Aufwendungen für ca 150 bis 180 km Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW.
Die Berechnung des Verdienstentgangs erfolgt - wie bei jedem Vermögensschaden - durch Vergleichung des Geldwertunterschieds zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustands vor und nach der Schädigung. Ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Schädigung nicht entstanden wäre, ist grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen (6 Ob 54/04s; 2 Ob 227/07g; RIS-Justiz RS0022834). Ersparte Aufwendungen sind gegenüber dem Vermögensschaden grundsätzlich als Vermögensvorteil anzurechnen (zu Fahrtkosten vgl 2 Ob 153/89; ferner RISJustiz RS0022834). Ersparte Aufwendungen sind gegenüber dem Vermögensschaden grundsätzlich als Vermögensvorteil anzurechnen (zu Fahrtkosten vergleiche 2 Ob 153/89; ferner RIS-Justiz RS0022818 [T1], RS0031407; Reischauer aaO Rz 15). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei muss im Hinblick auf die in Punkt I. der Entscheidungsbegründung dargestellte Rechtslage die in der Revision aufgeworfene Frage nicht weiter vertieft werden, ob diese Ersparnis nicht bloß „Vorteil" sondern schon ein „Parameter" bei der Berechnung des Verdienstentgangs ist (zur Problematik dieser Abgrenzung vgl etwa aaO Rz 15). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei muss im Hinblick auf die in Punkt römisch eins. der Entscheidungsbegründung dargestellte Rechtslage die in der Revision aufgeworfene Frage nicht weiter vertieft werden, ob diese Ersparnis nicht bloß „Vorteil" sondern schon ein „Parameter" bei der Berechnung des Verdienstentgangs ist (zur Problematik dieser Abgrenzung vergleiche etwa Koziol aaO Rz 10/34 und 10/54).
Die beklagte Partei hat zu den ersparten Fahrtkosten konkretes Prozessvorbringen erstattet und einen Beweisantrag gestellt (AS 35 und 55). Die Vorinstanzen haben jedoch aufgrund ihrer vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht Beweisaufnahmen und Feststellungen zu diesem Thema unterlassen; diese werden im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein.
III. Zur Freizeit als Vermögensvorteil:römisch III. Zur Freizeit als Vermögensvorteil:
Der Begriff der Vorteilsausgleichung ist auf materielle Schäden (Vermögensschäden) zugeschnitten (10 Ob 209/02m = ZVR 2002/94; 5 Ob 242/03d = ZVR 2005/28). Daraus folgt, dass gegenüber einem Vermögensschaden - wie dem erlittenen Verdienstentgang - nur die Anrechnung eines Vermögensvorteils möglich ist (vgl 10 Ob 209/02m mwN; RIS nur die Anrechnung eines Vermögensvorteils möglich ist vergleiche 10 Ob 209/02m mwN; RIS-Justiz RS0031407 [auf die in diesem Zusammenhang auch erörterte Problematik der Vorteilsausgleichung bei Schmerzengeld ist hier nicht einzugehen]). Bloße immaterielle Vorteile sind hingegen nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar.
Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil der Geschädigten dar (zur Aufopferung der Freizeit als immaterieller Schaden vgl jüngst 9 ObA 117/06f). Eine Anrechnung auf ihren Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil der Geschädigten dar (zur Aufopferung der Freizeit als immaterieller Schaden vergleiche jüngst 9 ObA 117/06f). Eine Anrechnung auf ihren Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.
Soweit die beklagte Partei aus der zu den Kosten der Angehörigenpflege ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Gegenteiliges abzuleiten versucht, ist ihr zu erwidern, dass diese Rechtsprechung nicht die Einschätzung und Bewertung von Freizeit als vermögenswertes Gut, sondern die konkrete Ermittlung des objektiven Werts der von dritter Seite erbrachten Pflegeleistungen für den Geschädigten zum Gegenstand hat (vgl RISSoweit die beklagte Partei aus der zu den Kosten der Angehörigenpflege ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Gegenteiliges abzuleiten versucht, ist ihr zu erwidern, dass diese Rechtsprechung nicht die Einschätzung und Bewertung von Freizeit als vermögenswertes Gut, sondern die konkrete Ermittlung des objektiven Werts der von dritter Seite erbrachten Pflegeleistungen für den Geschädigten zum Gegenstand hat vergleiche RIS-Justiz RS0022789, RS0030213). Zwar wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass neben den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen auch jene Zeit abzugelten ist, die der pflegende Angehörige sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die er nunmehr verzichtet (2 Ob 49/98i = ZVR 1998/128; 2 Ob 176/05d = ZVR 2007/124; RIS-Justiz RS0022789 [T3]). Dabei geht es aber nicht etwa um einen im Freizeitverlust gelegenen Schaden der Pflegeperson; die Klärung dieser Frage ist in Fällen der Angehörigenpflege vielmehr deshalb von Bedeutung, weil dem Geschädigten auch für diese Zeit der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft gebührt (2 Ob 176/05d mwN). Aus dieser Rechtsprechung, deren analoge Anwendung die beklagte Partei auf den vorliegenden Fall begehrt, sind somit keine ihren Standpunkt stützenden Argumente ableitbar.
IV. Ergebnis:römisch IV. Ergebnis:
Im Hinblick auf die in Punkt II. der Entscheidungsbegründung dargelegten Feststellungsmängel sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht ist insoweit die Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren werden nach den erforderlichen Beweisaufnahmen ergänzende Feststellungen zu den durch den Arbeitsplatzwechsel ersparten Aufwendungen der Geschädigten zu treffen sein. Sodann wird das Erstgericht neuerlich zu beurteilen haben, ob ein für die Ansprüche der klagenden Partei ausreichender Deckungsfonds besteht.Im Hinblick auf die in Punkt römisch II. der Entscheidungsbegründung dargelegten Feststellungsmängel sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht ist insoweit die Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren werden nach den erforderlichen Beweisaufnahmen ergänzende Feststellungen zu den durch den Arbeitsplatzwechsel ersparten Aufwendungen der Geschädigten zu treffen sein. Sodann wird das Erstgericht neuerlich zu beurteilen haben, ob ein für die Ansprüche der klagenden Partei ausreichender Deckungsfonds besteht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.