Entscheidungstext 2Ob225/12w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex‑LS 2013/11

Geschäftszahl

2Ob225/12w

Entscheidungsdatum

29.11.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI B***** B*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei J***** A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. August 2012, GZ 3 R 124/12p-37, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 25. April 2012, GZ 1 C 118/11z-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision nachträglich gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zugelassen, weil die Argumente des Revisionswerbers bezüglich Fehlens einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beurteilung einer „bittweisen Gestattung“ bis zu einem künftigen Ereignis, das zeitlich unbestimmt und fraglich ist, nicht von der Hand zu weisen seien.

Im Gegensatz zu dieser Begründung liegt zu dieser Rechtsfrage ausreichend oberstgerichtliche Judikatur vor: Danach hindert die Einräumung des Nutzungsrechts bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, mag dieses beeinflussbar sein oder nicht, den jederzeitigen freien Widerruf (1 Ob 137/61 = JBl 1961, 635; 2 Ob 194/05a mwN = RIS-Justiz RS0020524 [T5]). Dass zukünftige Ereignisse „zeitlich unbestimmt und fraglich“ sein können, liegt in der Natur der Sache.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege hier kein Prekarium (Paragraph 974, ABGB) vor, entspricht dieser Rechtsprechung, zumal als Parteienabsicht auch festgestellt wurde, die schriftliche „Erklärung“ habe den Unterzeichnern bis zur künftigen Errichtung eines bestimmten Bauabschnitts eine Fahrmöglichkeit auf der neuen Straße verschaffen sollen.

Überdies wirft die berufungsgerichtliche Zulassungsbegründung eine Frage der Vertragsauslegung auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vergleiche auch RS0042776), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.

Auch der Revisionswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich seine Rechtsausführungen zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - wenngleich unter Zitierung einzelner Entscheidungen und Rechtssätze - letztlich doch nur immer um die Auslegung der Vereinbarung des vorliegenden Einzelfalls drehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E102689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00225.12W.1129.000

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20121129_OGH0002_0020OB00225_12W0000_000

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