Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der erkennende Senat an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der das Rekursgericht abgewichen ist, festhält; er ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die wirtschaftliche Lage, die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von hievon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben ergibt, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (RIS-Justiz RS0013386; Schwimann in Schwimann2 § 140 ABGB Rz 46 mwN). Zu berücksichtigen ist die wirklich geschuldete Lohnsteuer und nicht irgendeine fiktive Lohnsteuer; dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, weil der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll (RPflE 1983/148; EFSlg 55.143). Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben (vgl Schwimann in Schwimann2 § 140 Rz 35 mwN). Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang (vgl EFSlg 80.136) die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. Auch Lohnsteuerrückvergütungen sind somit nach der Rechtsprechung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen (EFSlg 70.617 = ÖA 1993, 145; EFSlg 72.354; vgl Schwimann in Schwimann2 § 140 Rz 54 mwN). Sie erhöhen seine Leistungsfähigkeit in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind (EFSlg 72.354).Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die wirtschaftliche Lage, die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von hievon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben ergibt, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (RIS-Justiz RS0013386; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 140, ABGB Rz 46 mwN). Zu berücksichtigen ist die wirklich geschuldete Lohnsteuer und nicht irgendeine fiktive Lohnsteuer; dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, weil der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll (RPflE 1983/148; EFSlg 55.143). Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben vergleiche Schwimann in Schwimann2 Paragraph 140, Rz 35 mwN). Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang vergleiche EFSlg 80.136) die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. Auch Lohnsteuerrückvergütungen sind somit nach der Rechtsprechung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen (EFSlg 70.617 = ÖA 1993, 145; EFSlg 72.354; vergleiche Schwimann in Schwimann2 Paragraph 140, Rz 54 mwN). Sie erhöhen seine Leistungsfähigkeit in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind (EFSlg 72.354).
Lohnsteuerrückzahlungen, die der Unterhaltspflichtige erhält, sind also als verfügbare Mittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendung, auf der die Steuerrückzahlung basiert, unterhaltsrechtlich in einem weiteren Schritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann, was hier nicht der Fall ist. Daß Aufwendungen steuerlich (etwa als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) abzugsfähig sind, sagt über ihre unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit nichts aus. Würde bei der Unterhaltsbemessung eine Lohnsteuerrückzahlung nicht berücksichtigt werden, die auf Ausgaben zurückgeht, die bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht abgezogen werden dürfen, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß diese Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern. Gerade dies wäre aber nicht sachgerecht, weshalb die Überlegungen der Vorinstanzen nicht überzeugen.
Im vorliegenden Fall wurden die Steuerrückzahlungen somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Unrecht übergangen. Das Rekursgericht meint aber, die Erstattungen für 1993 und 1994 könnten im Hinblick auf den Beschluß ON 88 schon wegen entschiedener Rechtssache nicht berücksichtigt werden.
Mit diesem Beschluß wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (nur) für Markus ab 1. 1. 1995 herabgesetzt. Zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs der Entscheidung ist hier auch die Begründung heranzuziehen, weil der Spruch allein hiefür nicht ausreicht (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO § 411 Rz 10). Die bis zur Beschlußfassung erteilten Steuergutschriften wurden nun in der Begründung des Beschlusses ON 88 gar nicht erwähnt, sie waren somit nicht Teil der Entscheidungsgrundlage. Ein Abspruch darüber, ob sie in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind oder nicht, liegt nicht vor. Die Rechtskraft des Beschlusses ON 88 kann daher kein Hindernis für eine rückwirkende Unterhaltsneubemessung unter Einbeziehung der Steuerrückzahlungen bilden.Mit diesem Beschluß wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (nur) für Markus ab 1. 1. 1995 herabgesetzt. Zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs der Entscheidung ist hier auch die Begründung heranzuziehen, weil der Spruch allein hiefür nicht ausreicht vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 411, Rz 10). Die bis zur Beschlußfassung erteilten Steuergutschriften wurden nun in der Begründung des Beschlusses ON 88 gar nicht erwähnt, sie waren somit nicht Teil der Entscheidungsgrundlage. Ein Abspruch darüber, ob sie in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind oder nicht, liegt nicht vor. Die Rechtskraft des Beschlusses ON 88 kann daher kein Hindernis für eine rückwirkende Unterhaltsneubemessung unter Einbeziehung der Steuerrückzahlungen bilden.
Die Höhe der dem Vater für 1993 bis 1996 erteilten Steuergutschriften ist aktenkundig. Mangels gegenteiliger Behauptungen kann davon ausgegangen werden, daß die in den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 1996 jeweils für die nächsten Tage angekündigten Überweisungen auf das Bankkonto des Vaters auch tatsächlich, und zwar jeweils im Jahr der Bescheiderlassung, erfolgt sind. Diese Steuerrückzahlungen sind, wie schon erwähnt, dem Jahr des Zuflusses zuzuordnen. Soweit sich durch die Berücksichtigung im betreffenden Jahr eine wesentliche Umstandsänderung ergibt (vgl hiezu die Nachweise bei Schwimann in Schwimann2 § 140 Rz 76, 77), ist im nötigen Umfang eine Unterhaltsneufestsetzung vorzunehmen.Die Höhe der dem Vater für 1993 bis 1996 erteilten Steuergutschriften ist aktenkundig. Mangels gegenteiliger Behauptungen kann davon ausgegangen werden, daß die in den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 1996 jeweils für die nächsten Tage angekündigten Überweisungen auf das Bankkonto des Vaters auch tatsächlich, und zwar jeweils im Jahr der Bescheiderlassung, erfolgt sind. Diese Steuerrückzahlungen sind, wie schon erwähnt, dem Jahr des Zuflusses zuzuordnen. Soweit sich durch die Berücksichtigung im betreffenden Jahr eine wesentliche Umstandsänderung ergibt vergleiche hiezu die Nachweise bei Schwimann in Schwimann2 Paragraph 140, Rz 76, 77), ist im nötigen Umfang eine Unterhaltsneufestsetzung vorzunehmen.
Ausgehend von der dargestellten Rechtsansicht des erkennenden Senates bedarf es zur abschließenden Entscheidung noch eingehender Berechnungen, weshalb die Rechtssache gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Rekursgericht zurückzuverweisen war (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 510 Rz 3).Ausgehend von der dargestellten Rechtsansicht des erkennenden Senates bedarf es zur abschließenden Entscheidung noch eingehender Berechnungen, weshalb die Rechtssache gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Rekursgericht zurückzuverweisen war vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 510, Rz 3).