Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Verunstaltungsentschädigung mit einer unvertretbaren Begründung deutlich zu gering bemessen hat und das ebenfalls zu gering bemessene Schmerzengeld zu Unrecht unüberprüft ließ. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger macht geltend, die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zur Verunstaltungsentschädigung seien rund 30 Jahre alt, sodass die dort genannten Beträge im Hinblick auf die Geldentwertung in etwa zu verdoppeln wären. Auch das Schmerzengeld sei zu gering bemessen. Der Grundsatz der Globalbemessung des Schmerzengeldes hindere nicht ein Vorbringen des Geschädigten zur konkreten Höhe der in der Globalbemessung zusammenzufassenden Teilbeträge. Es treffe auch nicht zu, dass die Rechtsrüge zur Höhe des Begehrens nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Zwar sei eine Reihe von Entscheidungen mit vergleichbaren Schmerzengeldbeträgen veröffentlicht, diesen lägen jedoch gänzlich andere Verletzungen und Verletzungsfolgen zugrunde.
Hiezu wurde erwogen:
I. römisch eins. Zum Schmerzengeld:
1. Beim Schmerzengeld handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Globalentschädigung. Bei der Ausmessung kann das Begehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden (RIS-Justiz RS0031191). Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung kommt auch bei seelischen und körperlichen Schmerzen nicht in Betracht (2 Ob 186/03x). Auch die (für sich genommen nicht krankheitswertigen) Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude sind im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 261/04b; 2 Ob 101/05z; 2 Ob 166/07m; ausführlich Justiz RS0031191). Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung kommt auch bei seelischen und körperlichen Schmerzen nicht in Betracht (2 Ob 186/03x). Auch die (für sich genommen nicht krankheitswertigen) Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude sind im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen vergleiche 2 Ob 261/04b; 2 Ob 101/05z; 2 Ob 166/07m; ausführlich Danzl in Danzl/Gutiérrez Lobos/Müller, Schmerzengeld10 154 ff).
2. Andererseits können die Parteien einvernehmlich, etwa durch Vergleich, auch nur über einen Teil des Schmerzengeldes disponieren. Entscheidend für den Gegenstand der Streitbereinigung ist dabei der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RIS-Justiz RS0017954). Es kommt darauf an, was von der Bereinigungswirkung des Vergleichs erfasst sein soll. Soll mit einer Teilabfindung etwa nur ein bestimmter Zeitraum abgedeckt werden, so steht dem Geschädigten bei später auftretenden Schmerzen eine Nachforderung zu (vgl 2 Ob 70/11z ZVR 2013/9 [ etwa nur ein bestimmter Zeitraum abgedeckt werden, so steht dem Geschädigten bei später auftretenden Schmerzen eine Nachforderung zu vergleiche 2 Ob 70/11z ZVR 2013/9 [Huber]; RIS-Justiz RS0031035; Danzl, Schmerzengeld10 161).
In dem zu 2 Ob 150/06g ZVR 2007/238 (Huber) entschiedenen Fall hatten die Vergleichsparteien beim Vergleichsabschluss auf ein bestimmtes Sachverständigengutachten abgestellt, das sich – bei dem im Untersuchungszeitpunkt erst zwei Jahre alten Geschädigten – in seinen Aussagen auf die bereits erlittenen „rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle“ beschränkt hatte. Daraus folgerte der Senat, dass der Vergleich einer Nachforderung nicht entgegensteht, wenn diese von der Bereinigungswirkung des Vergleichs ausgenommene unfallbedingte (physische und/oder psychische) Schmerzen bzw (auch ohne Berufung auf ergänzende Schmerzperioden) das Gesamtbild der Verletzungsfolgen nach deren Art und Schwere prägende Beeinträchtigungen betrifft.
3. Demnach wäre es aber auch zulässig und mit dem Grundsatz der Globalentschädigung vereinbar, dass die Parteien zunächst nur einen Teilaspekt des grundsätzlich globalen Schmerzengeldes einer Streitbereinigung unterziehen. Liegen etwa die Gutachten eines Neurologen und eines Unfallchirurgen vor, so haben die Parteien die Möglichkeit, nur eines der Gutachten für eine einvernehmliche Teilabfindung heranzuziehen, wenn sie sich über die (nur) daraus ableitbare Teilentschädigung einig sind und diese der Streitbereinigung durch Abschluss eines Vergleichs unterwerfen wollen.
Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Schädiger nur einen Teilaspekt des Schmerzengeldes, wie er hier durch die Aufgliederung des Klägers vorgegeben wurde, mit einem bestimmten Betrag abgelten will und der Geschädigte dies akzeptiert. Dabei ist nicht entscheidend, ob man die „ausdrückliche“ Anerkennung, wie sie hier die beklagten Parteien in ihrer Klagebeantwortung hinsichtlich eines Betrags von 50.000 EUR zur Abgeltung der Dauerfolgen und der psychischen Alterationen äußerten, als konstitutives Anerkenntnis wertet (auf ein solches hat sich der Kläger nicht berufen) oder als deklaratives Anerkenntnis samt entsprechend gewidmeter teilweiser Zahlung auf die Schuldpost „Schmerzengeld“ (§ 1415 ABGB), die der Kläger als solche auch angenommen hat.Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Schädiger nur einen Teilaspekt des Schmerzengeldes, wie er hier durch die Aufgliederung des Klägers vorgegeben wurde, mit einem bestimmten Betrag abgelten will und der Geschädigte dies akzeptiert. Dabei ist nicht entscheidend, ob man die „ausdrückliche“ Anerkennung, wie sie hier die beklagten Parteien in ihrer Klagebeantwortung hinsichtlich eines Betrags von 50.000 EUR zur Abgeltung der Dauerfolgen und der psychischen Alterationen äußerten, als konstitutives Anerkenntnis wertet (auf ein solches hat sich der Kläger nicht berufen) oder als deklaratives Anerkenntnis samt entsprechend gewidmeter teilweiser Zahlung auf die Schuldpost „Schmerzengeld“ (Paragraph 1415, ABGB), die der Kläger als solche auch angenommen hat.
4. Auf die in der Revision zumindest inhaltlich aufgeworfene Frage, ob sich nach einem derartigen Anerkenntnis samt angenommener Teilzahlung bei der abschließenden (gerichtlichen) Globalbemessung ein höheres Schmerzengeld für den Geschädigten ergeben könnte, als dies ohne ein solches Anerkenntnis der Fall wäre, kommt es allerdings hier nicht entscheidend an. Denn dem Kläger gebührt, wie noch zu zeigen ist, aufgrund der Schwere seiner Verletzungen im Sinne eines Gesamtbildes der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ein global bemessenes Schmerzengeld, das die von ihm errechnete Summe aus „Schmerzperiodik“ und anerkanntem Teilbegehren für „Dauerfolgen und psychische Alterationen“ (93.010 EUR) ohnedies übersteigt.
5. Nicht zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Rechtsrüge des Klägers sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn der Kläger brachte in seiner Berufung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Schwere seiner Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zwar hat sich der Oberste Gerichtshof gelegentlich dahin geäußert, dass der einen höheren oder geringeren Zuspruch fordernde Revisionswerber „keine einzige Vergleichsentscheidung“ zu nennen vermochte (vgl 2 Ob 94/09a; 2 Ob 63/11w; 2 Ob 113/11y), womit aber bloß die Richtigkeit oder Vertretbarkeit des Zuspruchs der Vorinstanzen unterstrichen werden sollte. Dass deshalb die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig beanstandet wurde, lässt sich diesen Entscheidungen nicht entnehmen.5. Nicht zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Rechtsrüge des Klägers sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn der Kläger brachte in seiner Berufung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Schwere seiner Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zwar hat sich der Oberste Gerichtshof gelegentlich dahin geäußert, dass der einen höheren oder geringeren Zuspruch fordernde Revisionswerber „keine einzige Vergleichsentscheidung“ zu nennen vermochte vergleiche 2 Ob 94/09a; 2 Ob 63/11w; 2 Ob 113/11y), womit aber bloß die Richtigkeit oder Vertretbarkeit des Zuspruchs der Vorinstanzen unterstrichen werden sollte. Dass deshalb die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig beanstandet wurde, lässt sich diesen Entscheidungen nicht entnehmen.
6. Ausgehend von seiner unrichtigen Auslegung des Rechtsmittelvorbringens des Klägers ließ das Berufungsgericht die Höhe des Schmerzengeldes ungeprüft. Entscheidungen mit ähnlichen Verletzungsbildern gibt es durchaus, wenngleich sie hauptsächlich von zweitinstanzlichen Gerichten stammen. Die Durchsicht der bei Danzl (Schmerzengeld-Entscheidungen [CD-ROM Ausgabe 1/2017]) veröffentlichten Judikate ergibt naturgemäß ein breites Bild.
Hervorzuheben sind folgende Entscheidungen, wobei die jeweiligen Zusprüche bereits in Euro umgerechnet und auf Jänner 2017 (Schluss der Verhandlung) aufgewertet angegeben sind (Nummerierung laut CD-Rom):
6.1 In 2 Ob 59/84 wurden einer Siebzehnjährigen, die ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hatte, fast vollständig erblindete und den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns hinnehmen musste, bei höheren Schmerzperioden (10/30/90/200) ein Schmerzengeld von ca 114.000 EUR zuerkannt.
6.2 Das Oberlandesgericht Linz sprach im Juli 1998 einer Pensionistin, die eine ausgedehnte Trümmerfraktur des Gesichtsschädels, eine Gehirnquetschung sowie ein hochgradiges posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom erlitten hatte, rechts weitgehend erblindete und zu einem Pflegefall wurde, ca 102.000 EUR zu (Nr 332).
6.3 Das Oberlandesgericht Wien hielt in einer Entscheidung vom Dezember 2011 einen Betrag von ca 92.000 EUR für einen Arbeiter für angemessen, der einen ausgedehnten Berstungsbruch des Gehirnschädels inkl des Augenhöhlenbodens und des Oberkiefers rechts, eine spastische Halbseitenlähmung mit zentraler Gesichtslähmung links, eine Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns sowie ein schweres organisches Psychosyndrom erlitten hatte und bei dem sich ausgedehnte und zT entstellende Narben am Kopf, im Gesicht und am Hals sowie eine Veränderung der Physiognomie ergeben hatten (Schmerzperioden 49/41/280; Nr 802).
6.4 Einen Betrag von ca 82.800 EUR sprach das Oberlandesgericht Wien im Februar 2001 einem verletzten 23-jährigen Kraftfahrer zu, der ein schweres Schädelhirntrauma mit zentrolateraler Mittelgesichtsfraktur, Schädigung des Geruchssinns und einer Verlagerung des Augapfels nach rückwärts erlitten hatte (Schmerzperioden: 15/35/113/301; Nr 769).
6.5 Das Oberlandesgericht Graz erachtete mit einer Entscheidung vom August 2008 im Fall eines 44-jährigen Verletzten, der ein Schädelhirntrauma, zahlreiche Gesichtsschädelbrüche, einen Schädelbasisbruch und weitere Frakturen samt Gesichtsfeldausfall des rechten Auges und den Verlust des Geruchs- und Geschmacksempfindens erlitten hatte (Schmerzperioden: 2/22/30/245), einen Zuspruch von ca 66.500 EUR für angemessen (Nr 513).
6.6 Das Oberlandesgericht Linz erkannte im Februar 2002 einer 25-jährigen Verletzten, die einen Bruch beider Stirnwände, der Stirnhöhlen, der Siebbeinzellen, einen Trümmerbruch des Nasenbeins und der Nasenscheidewand mit verbliebener Sattel- und Schiefnase samt geringer Veränderung der Gesichtsform, verbunden mit schweren psychischen Belastungen und Störungen des Geruchssinns erlitten hatte (Schmerzperioden: 28/84/225), einen Betrag von ca 71.000 EUR zu (Nr 306).
7. Im Lichte dieser Rechtsprechung hält der Senat im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen, das noch geringe Alter des Klägers, den Verlust eines Auges und des Geruchssinns, die Beeinträchtigung des Geschmackssinns, das Bewusstsein um die für jedermann sichtbare Verunstaltung seines Gesichts und den damit verbundenen Entzug wesentlicher Daseinsfreuden sowie die Tendenz, den Schmerzengeldanspruch bei gravierenden Dauerfolgen deutlich höher festzusetzen als in früheren Jahren (so bereits 2 Ob 105/09v ZVR 2011/67 [Kathrein]), ein ungekürztes Schmerzengeld von 100.000 EUR für angemessen, um all die Schmerzen und das schwere seelische Leid, das der Kläger zu erdulden hatte und in Hinkunft voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, abzugelten. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlungen gebührt dem Kläger daher ein weiteres Schmerzengeld von 18.760 EUR.
II. römisch II. Zur Verunstaltungsentschädigung:
1. Entscheidend für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist, dass das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (2 Ob 290/05v ZVR 2007/148 [Huber]; 2 Ob 105/09v ZVR 2011/67 [Kathrein]; RIS-Justiz RS0031344 [T7]). Erfasst davon sind Aufstiegsmöglichkeiten im Erwerbsleben und verminderte Heiratsaussichten sowie ganz allgemein, „dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte“ (1 Ob 161/00h mwN; RIS-Justiz RS0031203, RS0031223; dazu Huber in ZVR 2007, 263 f). Von alledem ist hier auszugehen. Dem Grunde nach ist dieser Anspruch ohnedies nicht strittig (AS 25).
2. Als maßgebend für die Höhe des Anspruchs nach § 1326 ABGB wird in der Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens angesehen (7 Ob 29/05y; RIS2. Als maßgebend für die Höhe des Anspruchs nach Paragraph 1326, ABGB wird in der Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens angesehen (7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0031311). Wie das Schmerzengeld soll auch die Verunstaltungsentschädigung tendenziell nicht zu knapp bemessen werden (2 Ob 105/09v; für „schrittweise“ Fortentwicklung Kathrein in ZVR 2011, 136).
3. Der höchste Zuspruch an Verunstaltungsentschädigung durch den Obersten Gerichtshof lag – ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Geldwertverdünnung – bisher bei 30.000 EUR:
3.1 In der Entscheidung 7 Ob 36/03z wurde dieser Betrag einem bei einem Unfall im Oktober 1998 verletzten achtjährigen Mädchen zugesprochen, das die traumatische Amputation beider Arme erlitt. Aufgewertet nach dem VPI 2000 auf Jänner 2017 (Schluss der Verhandlung) entspricht dies allerdings einem Betrag von 39.510 EUR (zur Berechnung vgl 3 Ob 128/11m ZVR 2012/129 [(zur Berechnung vergleiche 3 Ob 128/11m ZVR 2012/129 [Huber]).
3.2 In 2 Ob 104/06t wurde ein Zuspruch in Höhe von 30.000 EUR bei einem Schwerstbehinderten im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses gebilligt.
3.3 In der Entscheidung 2 Ob 57/91, wurden einem zum Zeitpunkt des Unfalls im Juli 1982 neunzehnjährigen Mädchen 350.000 ATS (umgerechnet rund 25.400 EUR) zugesprochen, was aufgewertet nach dem VPI 1986 einem Betrag von rund 44.700 EUR entspricht. Die Geschädigte erfuhr durch den Unfall eine Persönlichkeitsänderung und war in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch eine leichte rechtsseitige Facialisschwäche, eine Schwäche im Bereich der oberen und unteren Extremitäten und insbesondere durch ataktische Bewegungsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sie konnte ihre Bewegungen nicht kontrollieren und Gegenstände nicht exakt angreifen, eine Kontaktaufnahme mit ihr wurde durch eine dysarthritische Sprachstörung erschwert (vgl auch RIS3.3 In der Entscheidung 2 Ob 57/91, wurden einem zum Zeitpunkt des Unfalls im Juli 1982 neunzehnjährigen Mädchen 350.000 ATS (umgerechnet rund 25.400 EUR) zugesprochen, was aufgewertet nach dem VPI 1986 einem Betrag von rund 44.700 EUR entspricht. Die Geschädigte erfuhr durch den Unfall eine Persönlichkeitsänderung und war in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch eine leichte rechtsseitige Facialisschwäche, eine Schwäche im Bereich der oberen und unteren Extremitäten und insbesondere durch ataktische Bewegungsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sie konnte ihre Bewegungen nicht kontrollieren und Gegenstände nicht exakt angreifen, eine Kontaktaufnahme mit ihr wurde durch eine dysarthritische Sprachstörung erschwert vergleiche auch RIS-Justiz RS0031154).
4. Aus der jüngeren Vergangenheit verdient vor allem die bereits erwähnte Entscheidung 2 Ob 105/09v Beachtung, in welcher der Oberste Gerichtshof einem beim Unfall im September 2004 vierzehnjährigen Buben, dem ein Bein amputiert werden musste, eine Entschädigung von 20.000 EUR zuerkannte. Aufgewertet nach dem VPI 2005 entspricht dies einem Betrag von rund 23.000 EUR.
5. Zu Fällen schwerster Gesichtsverletzungen besteht keine aktuelle veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofs. In 8 Ob 75/80 ZVR 1981/40 wurden dem im Unfallszeitpunkt 19-jährigen Kläger, bei dem nach schweren Gesichtsverletzungen eine Veränderung des Gesichtsausdrucks und der Gesichtssymmetrie infolge einer Verformung der Nase und dem Ausladen der rechten Wange bis zum Kieferast verblieben war, die geforderte Entschädigung von 30.000 ATS (umgerechnet 2.180 EUR) zuerkannt (in 8 Ob 15/78 ZVR 1978/291 ebenso viel wegen der verbleibenden Schielstellung eines Auges).
Weitere Zusprüche im Bereich zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR erfolgten bei verbliebenen schweren Sehbehinderungen bis hin zur Erblindung (vgl 3 Ob 128/11m ZVR 2012/129 [Weitere Zusprüche im Bereich zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR erfolgten bei verbliebenen schweren Sehbehinderungen bis hin zur Erblindung vergleiche 3 Ob 128/11m ZVR 2012/129 [Huber]: 15.000 EUR; 2 Ob 55/12w: 10.000 EUR [in dritter Instanz nicht mehr strittig]).
6. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsentscheidungen betrafen keine Verunstaltungen im Gesicht, sondern durchwegs (Querschnitt- und Halbseiten-)Lähmungen mit diversen Begleitschäden. Vor allem aber stammen sie aus den frühen 1980er Jahren (1 Ob 607/82; 2 Ob 23/84; 8 Ob 35/84 ZVR 1986/77). Diesen Umstand ließ das Berufungsgericht unberücksichtigt, indem es die bei Harrer/Wagner umgerechnet wiedergegebenen Zusprüche (11.628 EUR bzw 14.535 EUR) ohne Aufwertung übernahm. Die Vergleichsentscheidungen erweisen sich daher für die Rechtfertigung des erstinstanzlichen Zuspruchs von 12.000 EUR allesamt als ungeeignet, was der Kläger in der Revision zutreffend rügt.
7. Das äußere Erscheinungsbild des Klägers ist durch die Asymmetrie seines Gesichts, das Glasauge und die Sattelnase sowie die verbliebenen Narben deutlich und – wie auch die aktenkundigen Lichtbilder belegen – für jedermann sichtbar beeinträchtigt. Unter weiterer Berücksichtigung des Unfalldatums, des Alters des Klägers und der Tendenz, „schrittweise“ höhere Entschädigungsbeträge zuzusprechen, hält der Senat eine Entschädigung von 25.000 EUR für angemessen. Die Höhe dieses Zuspruchs ist auch von der Wertung getragen, dass bei lebensnaher Betrachtung ein junges Unfallopfer, dessen Gesicht für sein restliches Leben deutlich verunstaltet ist, in seinem Fortkommen kaum weniger benachteiligt sein wird als ein Unfallopfer, das in jugendlichen Jahren zwar ein Bein verliert (2 Ob 105/09v [Zuspruch aufgewertet 23.000 EUR]), dessen Mobilität aber, wenn auch eingeschränkt, doch im Wesentlichen erhalten bleibt. Dem Kläger sind daher weitere 13.000 EUR an Verunstaltungsentschädigung zuzusprechen.
III. römisch III. Ergebnis:
Aus den vorstehenden Gründen ist das angefochtene Teilurteil in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Der stattgebende Teil umfasst neben dem bereits rechtskräftigen Zuspruch von 14.370,33 EUR zusätzliche 31.760 EUR sA an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.