Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 222.523,80 samt Zinsen mit der Begründung, über Auftrag der beklagten Partei vier Reparaturen durchgeführt zu haben. Im Sommer 1993 habe sie bei dem Fernheizwerk der beklagten Partei das erneuerungsbedürftige Kettenförderband zur Entsorgung der Asche umgebaut und dabei abgenutzte und schadhaft gewordene Teile durch neue ersetzt. Die klagende Partei habe vorweg darauf hingewiesen, daß eine Reparatur der Altteile und der Altanlage nicht zielführend sei, doch habe die Nebenintervenientin aus finanziellen Gründen die Errichtung einer neuen Anlage abgelehnt. Der klagenden Partei sei von der beklagten Partei bzw. deren Nebenintervenientin die ausdrückliche Rahmenbedingung erteilt worden, daß auf der Förderanlage nur zwei Scheibtruhen pro Stunde befördert werden und sei überdies garantiert worden, daß bloß Asche mit maximal faustgroßen Teilen über die Förderanlage gelangen werde. Die Klägerin habe der Beklagten eine Sperrvorrichtung zur Verfügung gestellt, doch habe die Beklagte trotz Warnung der Klägerin diese Sperre nicht eingebaut und die Heizanlage mit minderwertigem, nicht rückstandsfreiem Heizmaterial beheizt und den Heizkessel nicht richtig eingestellt. Dadurch seien neuerlich große Schlackenreste auf die von der klagenden Partei reparierte Förderanlage gekommen und hätten dieser Schäden zugefügt. Die Klägerin sei von der Beklagten angewiesen worden, diese neu aufgetretenen Schäden zu beheben, dies unter Vorschützung angeblicher Gewährleistungsmängel infolge nicht sachgemäßer Reparatur. Entsprechend dem Auftrag der beklagten Partei seien vier Reparaturen durchgeführt worden, deren Entgelt eingeklagt werde. Es habe sich dabei nicht um Gewährleistungsreparaturen gehandelt, sondern um die Behebung von Schäden, die mangels entsprechender Wartung und Schmierung und wegen der Beförderung zu großer Schlackenstücke entstanden seien. Es sei auch der Motor nicht richtig eingestellt gewesen. Vereinbarungsgemäß sei auch jede Garantie auf Verschleißteile ausgeschlossen worden und hätten die Reparaturen Verschleißteile betroffen.
Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin wendeten im wesentlichen ein, daß die Anlage vor dem Umbau durch die Klägerin vier Jahre lang störungsfrei funktioniert habe. Die Klägerin habe niemals vor zu großen Schlackenteilen gewarnt, die von ihr übergebene Sperrvorrichtung habe sich nach ihrem Einbau als unbrauchbar erwiesen. Die Mängelbehebungsarbeiten, deren Entgelt klagsgegenständlich sei, seien nicht erforderlich gewesen, sondern seien der beklagten Partei vielmehr erhebliche Zusatzkosten erwachsen. Sie habe auch einen Verdienstentgang erlitten, da die geforderte Wärmeleistung nicht erbracht worden sei. Da die Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, habe die beklagte Partei eine neue Anlage um S 707.908,56 installieren lassen und im Zusammenhang mit den gegenständlichen Arbeiten S 162.408,-- und S 48.024,-- für Elektro- und Regelungsarbeiten aufgewendet. Selbst unter Anrechnung von 40 % als Abzug neu für alt ergebe sich eine aufzurechnende Gegenforderung von S 568.000,--. Die Arbeiten, deren Entgelt klagsgegenständlich sei, habe die klagende Partei im Rahmen der sie treffenden Gewährleistungspflicht durchgeführt.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 81.655,20 zu Recht bestehe, nicht hingegen die "Kompensandoforderung". Es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung von S 81.655,20 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 140.868,60 samt Zinsen ab.
Dabei traf es im wesentlichen folgende Feststellungen:
Im Betrieb der beklagten Partei befindet sich eine Aschenkettenförderungsanlage, für deren gebrauchsfähigen Zustand die Nebenintervenientin, die das Heizwerk der beklagten Partei verkauft hat, Gewähr zu leisten hat.
Die Klägerin erhielt am 3.8.1983 den Auftrag, das bestehende Kratzförderband umzubauen. Zusammen mit der in der Folge bezahlten Schlußrechnung vom 20.9.1993 über den Umbau der Anlage übermittelte die Klägerin ein Schreiben, in dem sie festhielt, daß bei Entfernen der Sicherheitssperre keine wie immer gearteten Garantieansprüche geltend gemacht werden könnten.
In der Zeit vom 8.11.1993 bis 14.2.1994 wurden von der klagenden Partei vier Reparaturen durchgeführt und mit Rechnung vom 21.2.1994 über den Klagsbetrag verrechnet.
Ursprünglich sollte von der klagenden Partei eine neue Förderungsanlage errichtet werden, doch wurde in der Folge vereinbart, die bestehende Anlage zu reparieren. Es wurde auch eine Schlackensperre gefertigt, die man aber die klagende Partei nicht einbauen ließ. Diese Sperre besteht aus einem U-Träger und Platten, wobei die Platten im Ofen angedübelt und die U-Träger verschweißt hätten werden sollen. Der U-Träger hätte ober dem letzten Schieber des Ofens montiert werden sollen. Die Montage von U-Träger und Schieber hätte einen halben Meter über dem Förderband erfolgen sollen, und zwar ganz unten am Aschentrichter.
Der Umbau der Anlage, wie er von der klagenden Partei durchgeführt wurde, stellt die technisch schlechteste Lösung dar. Eine Kettenerneuerung und die Errichtung einer kleinen Schallschutzwand hätten weniger Probleme mit sich gebracht. Das Einziehen von Führungsrollen zur Verminderung des Schallpegels des Förderers ist zwar zweckmäßig, doch brachte die Einziehung eines Zwischenbodens eine erhöhte Gefahr der Blockierung, der Verbiegung der sogenannten Mitnehmer und des Kettenabwurfes mit sich. Es ist Stand des Wissens, daß gleitgelagerte Laufrollen in stark staubhältiger Umgebung nicht auf Dauer drehend gehalten werden können. Der Feinanteil dringt in den Lagerspalt und blockiert die Laufrolle. Eine Schmierung der Kettengelenke verstärkt diese Wirkung durch Kleben. Es ist weder technisch sinnvoll noch dem Betreiber zuzumuten, die Ketten eines Trogkettenförderers zu schmieren.
Fremdkörper, wie Steine oder Werkzeuge, die den Verbrennungsprozeß mehr oder minder unbeschadet in ihrer Form durchlaufen, sind branchenweit gefürchtet, es sind Maßnahmen zu ergreifen, um deren Vordringen bis zum Förderer zu verhindern. Die beklagte Partei hat "nach Aussagen von Herrn U*****" eine von der klagenden Partei gefertigte Sperreinrichtung an der denkbar ungünstigsten Stelle montiert. Da die Montage am Rostende erfolgte, wo zumindest 800 Grad herrschen, hat sie sich verbogen und wurde vom Gut unterlaufen. Wenn man die Sicherheitssperre einen halben Meter über dem Förderband, wie vom Zeugen der klagenden Partei beschrieben, montiert hätte, so wäre dies die richtige Stelle gewesen und wäre es jedenfalls nicht zu all den Störfällen gekommen. Zum letzten Störfall wäre es sicherlich nicht gekommen, zu den vorangegangenen Störfällen hätte es aber trotzdem kommen können.
"Ob das Werk den bedungenen technischen Anforderungen entsprochen hat, konnte der Sachverständige deswegen nicht beantworten, weil aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen keine technisch nachvollziehbaren Bedingungen hervorgehen. Es kann aber ausgesagt werden, daß das Werk den technischen Bedingungen eines Druckkettenförderers in einer Wärmekraftanlage nicht entsprochen hat".
Bei den aufgetretenen Schäden handelt es sich um keine Verschleißschäden im engeren Sinn, sie sind vielmehr auf mangelnde Planung und Dimensionierung zurückzuführen.
Die Anlage, so wie sie von der klagenden Partei konzipiert wurde, war für die tatsächlich aufgetretenen Aufgaben nicht geeignet, "aber für die außer Streit gestellten, und zwar eine reine Ascheförderung". Der Stand des Wissens jedes Technikers, der sich mit solchen Anlagen beschäftigt, ist, daß immer Asche und Schlacke auftreten. Das zu transportierende Gut hätte wesentlich besser definiert werden müssen. Wenn man als Unternehmer eine solche Anlage baut, muß man auch wissen, daß man außer der Asche auch Schlacke befördern muß, weil diese anfällt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, daß sich der erkennende Richter vom Sachverständigen noch vor Abgabe des Gutachtens ON 9 die technischen Zusammenhänge über zwei Stunden lang erklären habe lassen. Da aber nicht abzusehen sei, inwieweit "höhererseits" mit der in den Feststellungen zitierten Zusammenfassung des Gutachtens das Auslangen gefunden werden könne, werde vorsichtshalber der gesamte Inhalt des Gutachtens ON 9, sowie die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ON 18 und ON 30 zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt.
Zur eingewendeten Gegenforderung führte das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) aus, aus dem von der beklagten Partei vorgelegten Urkundenkonvolut könnten keine wie immer gearteten Feststellungen zum Grunde oder zur Höhe einer Kompensandoforderung getroffen werden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die ersten drei Reparaturen der mangelhaften Werkerstellung zuzuordnen seien und damit Garantieleistungen der klagenden Partei darstellten. Die letzte Reparatur sei aber darauf zurückzuführen, daß entgegen den Angaben der klagenden Partei und der von ihrem Arbeitnehmer gewählten Stelle die Sicherheitssperre nicht eingebaut worden sei. Dieses Versäumnis sei der Rechtssphäre der beklagten Partei zuzuordnen, sodaß diese Reparatur keinen Gewährleistungsfall mehr darstelle, weshalb der für sie begehrte Betrag von S 81.655,20 zuzusprechen gewesen sei.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhoben die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig. Zu der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, daß von der geltend gemachten Gegenforderung offenbar nur 48.024,-- S auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Reparaturen entfielen. Wenngleich das Erstgericht keine Feststellungen über diesen Aufwand der beklagten Partei im Zusammenhang mit den Reparaturleistungen der Klägerin getroffen habe, könne dies nicht geltend gemacht werden, weil die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin die unterbliebene Aufnahme der zu den Gegenforderungen angebotenen Beweise nicht nach § 196 ZPO gerügt habe. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin hätten keine Beweise dafür erbracht, daß sie überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit den Reparaturen der Anlage durch die klagende Partei hatten.Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhoben die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig. Zu der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, daß von der geltend gemachten Gegenforderung offenbar nur 48.024,-- S auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Reparaturen entfielen. Wenngleich das Erstgericht keine Feststellungen über diesen Aufwand der beklagten Partei im Zusammenhang mit den Reparaturleistungen der Klägerin getroffen habe, könne dies nicht geltend gemacht werden, weil die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin die unterbliebene Aufnahme der zu den Gegenforderungen angebotenen Beweise nicht nach Paragraph 196, ZPO gerügt habe. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin hätten keine Beweise dafür erbracht, daß sie überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit den Reparaturen der Anlage durch die klagende Partei hatten.
Die globale Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen über rund 90 Seiten durch das Erstgericht könne keinen Feststellungscharakter im Sinne des § 417 ZPO haben. Der diesbezügliche Verstoß sei aber nicht wesentlich, weil das Erstgericht ohnehin die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen auch festgestellt habe.Die globale Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen über rund 90 Seiten durch das Erstgericht könne keinen Feststellungscharakter im Sinne des Paragraph 417, ZPO haben. Der diesbezügliche Verstoß sei aber nicht wesentlich, weil das Erstgericht ohnehin die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen auch festgestellt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Anlage sei jenen Anforderungen, die für jeden Techniker zu erwarten waren, nicht gewachsen. Daß die Anlage als Aschenförderungsanlage außer Streit gestellt wurde, schließe die Notwendigkeit, auch mit Schlacke zu fahren, nicht nur aus, sondern begrifflich für eine derartige Anlage mit ein.
Im wesentlichen stellten alle Kosten der beklagten Partei für die nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage verlorenen Aufwand dar, sodaß der beklagten Partei für ihren verlorenen Aufwand Ersatz gebühre. Da aber auch feststehe, daß der der Klägerin vom Erstgericht zuerkannte Aufwand für die letzte Reparatur nur deshalb zu tätigen war, weil die beklagte Partei den ihr überlassenen Einbau der Sperrvorrichtung gegen die Anweisung der Leute der klagenden Partei durch ihre eigenen Leute an der technisch ungünstigsten Stelle vorgenommen hat, stelle dies einen zusätzlichen Schaden dar, der nicht auf die Fehlleistungen der Klägerin, sondern jene der Beklagten zurückzuführen war. Zutreffend habe daher das Erstgericht die Klagsforderung im Umfang der Aufwendungen für diese vierte Reparatur als zu Recht bestehend erkannt, nicht aber die eingewendete Gegenforderung.
Gegen dieses Urteil erhoben die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin außerordentliche Revisionen und beantragten, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise (in der Revision der Nebenintervenientin als Hauptantrag) wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Rechtsmittel der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin zurückzuweisen, in eventu ihnen keine Folge zu geben.