Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den bei der Prüfung eines neuen Beweismittels im Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Kriterien abgewichen sind. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
I. Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, die jedoch verspätet ist:römisch eins. Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, die jedoch verspätet ist:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs, mit dem die Beantwortung der Revision binnen vier Wochen freigestellt wurde, wurde der beklagten Partei am 30. 11. 2009 zugestellt. Die Frist endete daher (unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit) am 11. 1. 2010. Die Revisionsbeantwortung wurde auf elektronischem Weg am 5. 1. 2010 beim Erstgericht eingebracht, langte aber erst am 14. 1. 2010 beim Obersten Gerichtshof ein. Die Revisionsbeantwortung ist im Fall des § 508a Abs 2 ZPO beim Revisionsgericht einzubringen (§ 507a Abs508a Absatz 2, ZPO beim Revisionsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Abs 3 Z 2 ZPO). Die Tage des Postlaufs bleiben nur dann iSd § 89 Abs 1 GOG außer Betracht, wenn die Sendung an das Gericht adressiert wurde, bei dem sie gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS3 Ziffer 2, ZPO). Die Tage des Postlaufs bleiben nur dann iSd Paragraph 89, Absatz eins, GOG außer Betracht, wenn die Sendung an das Gericht adressiert wurde, bei dem sie gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde (4 Ob 18/09i; 6 Ob 26/09f; RIS-Justiz RS0124533). Die Revisionsbeantwortung ist daher verspätet.
II. Die beklagte Partei verweist in ihrem Rechtsmittel abermals auf die Begründung der Berufungsentscheidung des Hauptprozesses sowie auf jene Rechtsprechung, wonach im Wiederaufnahmeverfahren nicht bloß die abstrakte Eignung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf eine Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung zu prüfen sei, sondern eine eingeschränkte Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Danach sei das neuropsychologische Gutachten aber weder abstrakt noch konkret geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Sie macht auch weiterhin geltend, dass die zehnjährige Frist des § 534römisch II. Die beklagte Partei verweist in ihrem Rechtsmittel abermals auf die Begründung der Berufungsentscheidung des Hauptprozesses sowie auf jene Rechtsprechung, wonach im Wiederaufnahmeverfahren nicht bloß die abstrakte Eignung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf eine Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung zu prüfen sei, sondern eine eingeschränkte Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Danach sei das neuropsychologische Gutachten aber weder abstrakt noch konkret geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Sie macht auch weiterhin geltend, dass die zehnjährige Frist des Paragraph 534, Abs 3 ZPO nicht gewahrt worden sei.Absatz 3, ZPO nicht gewahrt worden sei.
Hiezu wurde erwogen:
1. Die beklagte Partei hält das zweitinstanzliche Verfahren offenbar für mangelhaft, weil das Berufungsgericht den Inhalt eines Vorakts als unstrittig bezeichnet und ohne Beweiswiederholung auszugsweise wiedergegeben hat. Sie übersieht dabei, dass sie sich in ihrem Prozessvorbringen - ebenso wie der Kläger - auf den Inhalt der in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akten des Vor- und des Hauptprozesses berufen hat. Die Akteninhalte sind somit, zumindest was den Gang des jeweiligen Verfahrens anlangt, tatsächlich als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (§§ 266 f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung vor allem die wesentlichen Passagen der Entscheidungsgründe aus dem Berufungsurteil des Hauptprozesses wiedergegeben werden konnten (vglebenso wie der Kläger - auf den Inhalt der in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akten des Vor- und des Hauptprozesses berufen hat. Die Akteninhalte sind somit, zumindest was den Gang des jeweiligen Verfahrens anlangt, tatsächlich als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (Paragraphen 266, f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung vor allem die wesentlichen Passagen der Entscheidungsgründe aus dem Berufungsurteil des Hauptprozesses wiedergegeben werden konnten (vgl 2 Ob 137/08y; 2 Ob 119/09b; RIS-Justiz RS0121557).
2. Die beklagte Partei meint, die zehnjährige Präklusivfrist des § 534 Abs 3 ZPO sei deshalb nicht gewahrt, weil die Vorgutachten aus dem schon im Jahr 1991 beendeten Vorprozess stammen würden. Dieser Auffassung ist angesichts des eindeutigen, auf die Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren (im Hauptprozess) abstellenden Gesetzeswortlauts nicht zu folgen (vgl § 534 Abs 2 Z 1: Rechtskraft der „angefochtenen Entscheidung"). Das im Hauptprozess ergangene Berufungsurteil wurde dem Kläger am 7. 12. 1994 zugestellt, sodass sich die am 29.534 Absatz 3, ZPO sei deshalb nicht gewahrt, weil die Vorgutachten aus dem schon im Jahr 1991 beendeten Vorprozess stammen würden. Dieser Auffassung ist angesichts des eindeutigen, auf die Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren (im Hauptprozess) abstellenden Gesetzeswortlauts nicht zu folgen vergleiche Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer eins :, Rechtskraft der „angefochtenen Entscheidung"). Das im Hauptprozess ergangene Berufungsurteil wurde dem Kläger am 7. 12. 1994 zugestellt, sodass sich die am 29. 12. 2003 eingebrachte Wiederaufnahmsklage jedenfalls als rechtzeitig iSd § 534 Abs 3 ZPO erweist.534 Absatz 3, ZPO erweist.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2530 Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k mwN; RIS-Justiz RS0044834). Ebenso begründet es für sich allein nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS530 Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens des im Hauptverfahren tätigen Sachverständigen ergeben soll (RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z; 2 Ob 230/06x; 2 Ob 184/08k). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen sind (2 Ob 184/08k mwN). Es wurde auch schon mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird (2 Ob 230/06x mwN).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass das vom Kläger vorgelegte neue Gutachten auf neuen (dh seit Ende des Hauptprozesses entwickelten) wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen beruht. Jedenfalls aber stützt es sich auf Befunde, die den Sachverständigen im Vorprozess noch nicht zur Verfügung standen und vom Kläger auch im Hauptprozess noch nicht vorgelegt werden konnten.
4. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).
Bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist Bereits im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und - in jeder Lage des Verfahrens (§ 543 ZPO) - mit Beschluss zurückzuweisen (vgl 2 Ob 249/98a, 2 Ob 8/06z; 7 Ob 65/09y; uva).nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und - in jeder Lage des Verfahrens (Paragraph 543, ZPO) - mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche 2 Ob 249/98a, 2 Ob 8/06z; 7 Ob 65/09y; uva).
5. Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage zu bejahen, sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen (2 Ob 249/98a mwN; 1 Ob 215/08m; RIS-Justiz RS0044510, RS0044687). Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (1 Ob 215/08m mwN; vgl auch 7 Ob 65/09y; RIS Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (1 Ob 215/08m mwN; vergleiche auch 7 Ob 65/09y; RIS-Justiz RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf (vgl SZ 54/191; 3 Ob 312/05m; 6 Ob 77/06a). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (7 Ob 65/09y; RISJustiz RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf vergleiche SZ 54/191; 3 Ob 312/05m; 6 Ob 77/06a). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (7 Ob 65/09y; RIS-Justiz RS0044678).
6. Die auf die Berufungsentscheidung des Hauptprozesses bezogenen Revisionsausführungen der beklagten Partei betreffen ihrem Inhalt nach (nur) die abstrakte Eignung des neuen Gutachtens, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen: Da das Klagebegehren mangels ausreichenden Vorbringens abgewiesen worden sei, komme es auf die Frage der Unfallskausalität nicht an.
Diese Argumentation vernachlässigt, dass - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die damalige Berufungsentscheidung nur einen Teil des Klagebegehrens betraf. Sie übersieht aber auch, dass sich die eingangs wiedergegebene Begründung zu beiden damals strittigen Themenkreisen (Forschungsprojekt; Seminare) auch auf die Feststellungen zur Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft des Klägers ab einem bestimmten Zeitpunkt stützte. Insoweit kann demnach dem neuen Gutachten die abstrakte Eignung, ein günstigeres Ergebnis für den Kläger herbeizuführen, nicht abgesprochen werden.
7. Die Prüfung der konkreten Eignung zur Herbeiführung einer anderen Beweiswürdigung setzt eine inhaltliche Befassung mit dem Gutachten voraus. Diese ist in erster Instanz höchstens ansatzweise erfolgt. Beide Vorinstanzen betonen aber bloß die abstrakte Eignung des Gutachtens, eine für den Kläger günstigere Beweiswürdigung herbeizuführen. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zwar ausgeführt, dass schwerwiegendere Unfallfolgen, als ursprünglich angenommen, nun nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Auch diese Aussage bezieht sich aber nur auf die nicht mehr vergleichbaren neuen Untersuchungsmethoden, ohne auf das Ergebnis des neuen Gutachtens einzugehen.
Ansonsten geben die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt dafür, ob und wie sich das neue Gutachten auf die Beweiswürdigung des Hauptprozesses konkret auswirken könnte. Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben, weil die „eingeschränkte Beweiswürdigung" des neuen Gutachtens im Hinblick auf seine konkrete Eignung, im Hauptprozess eine für den Kläger günstigere Beweiswürdigung herbeizuführen, bisher unterblieben ist.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die dargelegte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und darüber zu befinden haben, ob die im Wiederaufnahmeverfahren eingeholten Gutachten angesichts der bisherigen Äußerungen der Sachverständigen (vgl etwa AS 253 und 343: „rein theoretisch") bereits eine taugliche Grundlage für die erforderliche Beweiswürdigung darstellen, oder ob diese noch zu ergänzen ist. Bei der neuerlichen Entscheidung wird ferner zu beachten sein, dass sich das Wiederaufnahmebegehren erkennbar nur auf den abweisenden Teil der Urteile des Vorprozesses bezieht (vgl RISDas Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die dargelegte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und darüber zu befinden haben, ob die im Wiederaufnahmeverfahren eingeholten Gutachten angesichts der bisherigen Äußerungen der Sachverständigen vergleiche etwa AS 253 und 343: „rein theoretisch") bereits eine taugliche Grundlage für die erforderliche Beweiswürdigung darstellen, oder ob diese noch zu ergänzen ist. Bei der neuerlichen Entscheidung wird ferner zu beachten sein, dass sich das Wiederaufnahmebegehren erkennbar nur auf den abweisenden Teil der Urteile des Vorprozesses bezieht vergleiche RIS-Justiz RS0120215).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.