Begründung:
Der Kläger ist Bediensteter der beklagten Gemeinde im Kanzleidienst. Am 30. 3. 2004 stürzte er mit dem Fahrrad am Heimweg im Ortskern der Beklagten im Kreuzungsbereich Gewerbestraße/Kneippstraße beim durch Granitplatten in der Dimension 37 x 37 cm und einer Stärke von 5 cm gebildeten Übergang vom Asphalt zu einer im Jahr 2000 in Beton verlegten Granitwürfelpflasterung. Da die gewählte sog gebundene Verlegeform einer größeren Verkehrsbelastung und dem Wetter nicht standhielt, wurden einzelne Platten in ihrem Bett nach und nach gelockert und begannen mehr oder weniger stark zu wackeln. Der Kläger stürzte beim Überfahren einer dieser Platten und wurde hiedurch schwer verletzt. Der Unfall wurde von der AUVA als Arbeitswegunfall anerkannt und dem Kläger eine Versehrtenrente als Dauerrente zuerkannt.
Das Erstgericht wies sein auf Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegekostenersatz, Fahrtkosten, Trinkgelder, Geschenke, Medikamentenkosten, Schäden an Kleidung und Fahrrad sowie Pauschalentschädigung für Telefonate und sonstige Wege in Höhe von insgesamt EUR 62.000 gerichtetes Leistungs- sowie wegen behaupteter Spät- und Dauerfolgen erhobenes Feststellungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Beklagte aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs gemäß § 333 Abs 1 ASVG nicht haftbar sei; auf die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Kontrolle der gepflasterten Verkehrsflächen vorgelegen sei oder nicht, komme es damit nicht weiter an.Das Erstgericht wies sein auf Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegekostenersatz, Fahrtkosten, Trinkgelder, Geschenke, Medikamentenkosten, Schäden an Kleidung und Fahrrad sowie Pauschalentschädigung für Telefonate und sonstige Wege in Höhe von insgesamt EUR 62.000 gerichtetes Leistungs- sowie wegen behaupteter Spät- und Dauerfolgen erhobenes Feststellungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Beklagte aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht haftbar sei; auf die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Kontrolle der gepflasterten Verkehrsflächen vorgelegen sei oder nicht, komme es damit nicht weiter an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das bekämpfte Ersturteil dahin ab, das es die Beklagte - unangefochten und damit rechtskräftig - zur Zahlung von EUR 200 sA verpflichtete, das Mehrbegehren von EUR 61.800 sA sowie das Feststellungsbegehren jedoch abwies. Es sprach weiters aus, dass (zufolge Orientierung an der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes unterliege das vorliegende Unfallgeschehen als Arbeitswegunfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG dem Haftungsprivileg des § 333 ASVG, das jedoch ausschließlich für Personenschäden gelte, nicht jedoch auch für die hier geltend gemachten Sachschäden an der Kleidung und am Fahrrad. Da die beklagte Gemeinde zufolge fehlenden Kontrollsystems und Organisationsverschuldens hinsichtlich ihres Wegenetzes speziell im Unfallbereich im Ortskern grobe Fahrlässigkeit treffe, hafte sie dem Kläger hiefür gemäß § 1319a ABGB iVm § 273 Abs 2 ZPO.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das bekämpfte Ersturteil dahin ab, das es die Beklagte - unangefochten und damit rechtskräftig - zur Zahlung von EUR 200 sA verpflichtete, das Mehrbegehren von EUR 61.800 sA sowie das Feststellungsbegehren jedoch abwies. Es sprach weiters aus, dass (zufolge Orientierung an der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes unterliege das vorliegende Unfallgeschehen als Arbeitswegunfall gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG dem Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG, das jedoch ausschließlich für Personenschäden gelte, nicht jedoch auch für die hier geltend gemachten Sachschäden an der Kleidung und am Fahrrad. Da die beklagte Gemeinde zufolge fehlenden Kontrollsystems und Organisationsverschuldens hinsichtlich ihres Wegenetzes speziell im Unfallbereich im Ortskern grobe Fahrlässigkeit treffe, hafte sie dem Kläger hiefür gemäß Paragraph 1319 a, ABGB in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 2, ZPO.