Der Rekurs ist zulässig und berechtigt:
Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RISGemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht gehörige Fortsetzung iSd Paragraph 1497, ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765, 1 Ob 198/05g; 7 Ob 15/01h; 3 Ob 560/91 uva). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RIS-Justiz RS0034849; 7 Ob 15/01h).
Wenn sich - wie hier - die beklagte Partei auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0034704; RS0034805; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 10 zu § 1497; Rz 10 zu Paragraph 1497 ;, Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 1497). Rz 25 zu Paragraph 1497,).
Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob die klagende Partei überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (7 Ob 15/01h; 1 Ob 198/05g). Konnte oder musste sie eine Tätigkeit des Gerichts abwarten, kann aus ihrer Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihr an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen (RIS-Justiz RS0034755). In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher der klagenden Partei nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist stets ein großzügiger, sonst ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0109334 [T2]; 7 Ob 15/01h; 1 Ob 198/05g).
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (RISDie Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd Paragraph 1497, ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805). Mehrere Jahre dauernde Untätigkeit wurde in der Rechtsprechung stets als ungebührlich gewertet. Es wird davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichts oblag, eine Untätigkeit des Klägers von nicht mehr als drei Jahren, also einem der kurzen Verjährungszeit entsprechenden Zeitraum, keinen Verstoß gegen die in § 1497 ABGB normierte Pflicht der gehörigen Fortsetzung der rechtzeitig eingebrachten Klage darstellt (so auch zuletzt 2 Ob 140/09s).Justiz RS0034805). Mehrere Jahre dauernde Untätigkeit wurde in der Rechtsprechung stets als ungebührlich gewertet. Es wird davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichts oblag, eine Untätigkeit des Klägers von nicht mehr als drei Jahren, also einem der kurzen Verjährungszeit entsprechenden Zeitraum, keinen Verstoß gegen die in Paragraph 1497, ABGB normierte Pflicht der gehörigen Fortsetzung der rechtzeitig eingebrachten Klage darstellt (so auch zuletzt 2 Ob 140/09s).
Hier ist dem Kläger aber nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben. Er hat vielmehr durch seine Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Erstgericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden. In dieser Konstellation ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.Hier ist dem Kläger aber nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben. Er hat vielmehr durch seine Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Erstgericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden. In dieser Konstellation ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd Paragraph 1497, ABGB auszugehen.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Zeitpunkt des Aktenvermerks im Jänner 2007, wonach der Klagevertreter ein offizielles Ruhen des Verfahrens ablehne, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant. Der Umstand, dass im gesamten Zeitraum des Verfahrensstillstands davor ein Ruhen des Verfahrens nicht thematisiert und danach allenfalls angestrebt, jedenfalls aber nicht angezeigt wurde, zeigt keine Änderung der Einstellung des Klägers zum Verfahrensziel während des Verfahrensstillstands auf.
Dass „ein vergleichbarer Prozess in Wien“ bzw „Parallelverfahren“ anhängig gewesen wären, ist nicht aktenkundig. Auch hat der Kläger nie dargelegt, inwiefern irgendein bestimmtes Verfahren wenn schon nicht präjudiziell so zumindest für das vorliegende Verfahren beweiserleichternd oder im Hinblick auf zu klärende Rechtsfragen aussagekräftig wäre und daher sinnvollerweise abgewartet werden sollte.
Das vom Erstgericht bei der Wiedergabe des Vorbringens des Klägers und in der rechtlichen Beurteilung erwähnte angebliche Vergleichsanbot eines (ehemaligen?) Mitarbeiters der beklagten Partei vom Winter 2009 ändert an dieser Beurteilung nichts, ist der Kläger doch auch nach dem Winter (und entgegen der Ankündigung seines Vertreters auch nach Ostern) 2009 untätig geblieben.
Auch der behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen Art 6 EMRK kann nicht nachvollzogen werden. Die Judikatur zum Eintritt der Verjährung durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB besteht langjährig und konnte die Auch der behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen Artikel 6, EMRK kann nicht nachvollzogen werden. Die Judikatur zum Eintritt der Verjährung durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens iSd Paragraph 1497, ABGB besteht langjährig und konnte die - anwaltlich vertretene - klagende Partei nicht überraschen. Inwiefern hier das Erstgericht aufklären hätte müssen bzw in der Unterlassung ein Verstoß gegen das „fair-trial“-Prinzip liegen sollte, ist nicht ersichtlich.
Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - auch wenn eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sein muss jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, Satz 2 ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - auch wenn eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sein muss - grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte, mithaftende Personen (RIS-Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Frist aus (RIS-Justiz RS0034423 [T3 und T4]; 3 Ob 120/06b). Diese Auffassung wird von M. Bydlinski in RZ 1982, 218 und Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 Rz 15/20 abgelehnt. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil sich der Kläger lediglich allgemein auf Strafverfahren im Zusammenhang mit der beklagten Partei bezieht, ohne darzulegen, inwiefern und von wem im Zusammenhang mit dem eingeklagten Schadensfall des Klägers eine strafbare Handlung gesetzt worden wäre. Schon aus diesem Grund besteht keinerlei Substrat für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Dass dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich die Kompetenz zukommt, im Rahmen eines Rechtsmittels nach § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, bedeutet im Gegensatz zur offensichtlichen Vorstellung des Klägers in seiner Rekursbeantwortung nicht, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Fall selbst Tatsacheninstanz wäre. Eine derartige Entscheidung ist lediglich bei Entscheidungsreife Dass dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich die Kompetenz zukommt, im Rahmen eines Rechtsmittels nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, bedeutet im Gegensatz zur offensichtlichen Vorstellung des Klägers in seiner Rekursbeantwortung nicht, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Fall selbst Tatsacheninstanz wäre. Eine derartige Entscheidung ist lediglich bei Entscheidungsreife - also auf Basis ausreichender Tatsachenfeststellungen - möglich. Die Anträge auf Aktenbeischaffungen durch den Obersten Gerichtshof zur Klärung des Sachverhalts im Sinne des Vorbringens der Kläger sind daher unbeachtlich. Weitere Beweisaufnahmen durch die Vorinstanzen sind dagegen nicht erforderlich, weil die Sache entscheidungsreif im Sinne des Rechtsstandpunkts der beklagten Partei ist:
Es ist von der Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen und weiters davon, dass der Kläger durch sein aktives Verhalten die Klage entgegen § 1497 ABGB nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hat. Seine Ansprüche sind daher verjährt.Es ist von der Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen und weiters davon, dass der Kläger durch sein aktives Verhalten die Klage entgegen Paragraph 1497, ABGB nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hat. Seine Ansprüche sind daher verjährt.
Die Kostenentscheidung ist in § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.