Entscheidungstext 2Ob181/10x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/100 S 56 - Zak 2011,56 = MietSlg 62.324 = Zak 2024/77 S 44 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2024,44 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

2Ob181/10x

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude P*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josef S*, vertreten durch den Sachwalter Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2010, GZ 41 R 130/10m-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RIS-Justiz RS0070303). Entscheidend ist das Gesamtverhalten. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters zu erblicken, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen vergleiche 8 Ob 120/07s; RIS-Justiz RS0070321, RS0070417).

Nach diesen Kriterien verwirklicht das bereits in der Aufkündigung geltend gemachte, vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Beklagten den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG. Hatte er doch durch das Okkupieren von Teilen des Ganges (welche die Nachbarin immer durchqueren musste), dessen „farbliche Gestaltung“ und die Anbringung einer „Eisentraverse“ oberhalb der Wohnungstür der Nachbarin nicht nur sein Benützungsrecht auf allgemeine Teile des Hauses ausgedehnt, sondern auch ein Verhalten gesetzt, durch welches sich die Nachbarin „bedrängt“ fühlen musste.

Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu dem weiteren Vorfall (Bedrohung der Nachbarin mit dem „Abstechen“), der sich nach Einbringen der Aufkündigung, aber noch vor deren Zustellung ereignet hat, ausreichendes Vorbringen erstattete oder nicht.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E95573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:E95573

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20101021_OGH0002_0020OB00181_10X0000_000

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