Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß im Revisionsverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden des Klägers nach dem PHG haftet.
Wesentlich für die Frage, welche Fassung des PHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des jeweiligen In-Verkehr-Bringens des als fehlerhaft bezeichneten Produktes durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette (2 Ob 188/97d; Posch in Schwimann2 § 19a PHG Rz 2). Da das verfahrensgegenständliche Produkt "K*****" vor dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht wurde, ist das PHG in der Fassung des BGBl 1988/99 anzuwenden. Danach haftet nach § 1 Abs 1 Z 2 PHG der inländische Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat, im gegenständlichen Fall also die beklagte Partei.Wesentlich für die Frage, welche Fassung des PHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des jeweiligen In-Verkehr-Bringens des als fehlerhaft bezeichneten Produktes durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette (2 Ob 188/97d; Posch in Schwimann2 Paragraph 19 a, PHG Rz 2). Da das verfahrensgegenständliche Produkt "K*****" vor dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht wurde, ist das PHG in der Fassung des BGBl 1988/99 anzuwenden. Danach haftet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PHG der inländische Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat, im gegenständlichen Fall also die beklagte Partei.
Gemäß § 1 Abs 1 PHG hat der Hersteller eines fehlerhaften Produktes neben Personenschäden solche Sachschäden zu ersetzen, die an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache entstanden sind. Bei Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodaß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (4 Ob 1571/94; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG; Taschner Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie 244 § 2 RN 50). Die beklagte Partei handelt mit Bauzubehör. Ihre Waren sind daher generell bewegliche Sachen, also Produkte. Trotz erfolgter Verfliesung und damit bewirkter Verbindung mit einer unbeweglichen Sache blieb daher die Produkteigenschaft des Abdichtungsmaterials "K*****" erhalten. Damit ist der durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes "K*****" bewirkte Schaden an der Verfliesung des Schwimmbeckens ein Schaden an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache, für den prinzipiell nach dem PHG gehaftet wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG hat der Hersteller eines fehlerhaften Produktes neben Personenschäden solche Sachschäden zu ersetzen, die an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache entstanden sind. Bei Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache bleibt der Produktcharakter einer beweglichen körperlichen Sache erhalten, sodaß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am übrigen Gebäude eingetretenen Schaden haftet (4 Ob 1571/94; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu Paragraph 4, PHG; Taschner Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie 244 Paragraph 2, RN 50). Die beklagte Partei handelt mit Bauzubehör. Ihre Waren sind daher generell bewegliche Sachen, also Produkte. Trotz erfolgter Verfliesung und damit bewirkter Verbindung mit einer unbeweglichen Sache blieb daher die Produkteigenschaft des Abdichtungsmaterials "K*****" erhalten. Damit ist der durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes "K*****" bewirkte Schaden an der Verfliesung des Schwimmbeckens ein Schaden an einer vom Produkt verschiedenen körperlichen Sache, für den prinzipiell nach dem PHG gehaftet wird.
Nach § 1 Abs 1 PHG wird nur für jene sich aus der Fehlerhaftigkeit eines Produktes ergebenden Schäden gehaftet, die an absolut geschützten Rechtsgütern, wie Leben, Gesundheit und Eigentum, entstehen. Sogenannte bloße Vermögensschäden sind vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechtes (2 Ob 583/84; 4 Ob 540/81; RdW 1985, 210; Purtscheller, Probleme der Produkthaftung, AnwBl 1984, 600) und damit auch vom PHG nicht erfaßt (SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 499; Koziol, Haftpflichtrecht II 87 f, 92; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 8 und 12 zu § 1 PHG;Nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG wird nur für jene sich aus der Fehlerhaftigkeit eines Produktes ergebenden Schäden gehaftet, die an absolut geschützten Rechtsgütern, wie Leben, Gesundheit und Eigentum, entstehen. Sogenannte bloße Vermögensschäden sind vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechtes (2 Ob 583/84; 4 Ob 540/81; RdW 1985, 210; Purtscheller, Probleme der Produkthaftung, AnwBl 1984, 600) und damit auch vom PHG nicht erfaßt (SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 499; Koziol, Haftpflichtrecht römisch II 87 f, 92; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 Paragraph eins, Rz 6; Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 8 und 12 zu Paragraph eins, PHG;
Popper/Prandstötter/Leeb/Bernhard, Produkthaftungsgesetz 10;
Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz 32 f).
Der Schaden an der Verfliesung des im Eigentum des Dr. T***** stehenden Schwimmbeckens ist somit ein Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut, für den die beklagte Partei nach § 1 Abs 1 PHG einzustehen hätte. Dieser Schaden wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Er macht vielmehr einen eigenen Schaden geltend, der aus dem Aufwand besteht, der ihm dadurch entstand, daß er den Schaden des Schwimmbadeigentümers im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung behob. Dieser Aufwand ist jedoch nicht als Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut zu betrachten. Er stellt vielmehr einen bloßen Vermögensschaden dar. Der vom Kläger in der Revision geäußerten Ansicht, der ihm durch die Neudurchführung der Verfliesung entstandene Aufwand sei nicht als reiner Vermögensschaden zu bewerten, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Zuge der Neuverfliesung Material aufwenden mußte und er dadurch eine Vermögenseinbuße erlitt; diese Verminderung seines Vermögens ergab sich aber allein aus seiner Verpflichtung, seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten, ohne daß ein direkter Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers erfolgt wäre. Der Schaden äußerte sich eben ohne Hinzutreten weiterer rechtlich relevanter Aspekte lediglich in einer Vermögensminderung und ist daher schon rein sprachlich ein reiner beziehungsweise bloßer Vermögensschaden (vgl zu diesem Begriff SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 451; Koziol Haftpflichtrecht II, 72, 152; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; JZ 1987, 1051). Ein darüber hinausgehender Schaden, der aus der Verletzung des Eigentums des Klägers resultiert, wurde nicht geltend gemacht.Der Schaden an der Verfliesung des im Eigentum des Dr. T***** stehenden Schwimmbeckens ist somit ein Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut, für den die beklagte Partei nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG einzustehen hätte. Dieser Schaden wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Er macht vielmehr einen eigenen Schaden geltend, der aus dem Aufwand besteht, der ihm dadurch entstand, daß er den Schaden des Schwimmbadeigentümers im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung behob. Dieser Aufwand ist jedoch nicht als Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut zu betrachten. Er stellt vielmehr einen bloßen Vermögensschaden dar. Der vom Kläger in der Revision geäußerten Ansicht, der ihm durch die Neudurchführung der Verfliesung entstandene Aufwand sei nicht als reiner Vermögensschaden zu bewerten, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Zuge der Neuverfliesung Material aufwenden mußte und er dadurch eine Vermögenseinbuße erlitt; diese Verminderung seines Vermögens ergab sich aber allein aus seiner Verpflichtung, seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten, ohne daß ein direkter Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers erfolgt wäre. Der Schaden äußerte sich eben ohne Hinzutreten weiterer rechtlich relevanter Aspekte lediglich in einer Vermögensminderung und ist daher schon rein sprachlich ein reiner beziehungsweise bloßer Vermögensschaden vergleiche zu diesem Begriff SZ 51/169; 1 Ob 184/98k; Koziol/Welser I10, 451; Koziol Haftpflichtrecht römisch II, 72, 152; Welser, Produkthaftungsgesetz 88 Paragraph eins, Rz 6; JZ 1987, 1051). Ein darüber hinausgehender Schaden, der aus der Verletzung des Eigentums des Klägers resultiert, wurde nicht geltend gemacht.
Prinzipiell ist der Ersatz des bloßen Vermögensschadens nach dem PHG ausgeschlossen (1 Ob 184/98k; Welser Produkthaftungsgesetz 88 § 1 Rz 6; JBl 1989, 700; Koziol/Welser I10, 499). Auch im allgemeinen Schadenersatzrecht wird der Ersatz des bloßen Vermögensschadens außerhalb einer Vertragsbeziehung nur in seltensten Fällen bejaht (SZ 54/152; JBl 1993, 788; JBl 1956, 124). Die Begründung für diese Haftungsbegrenzung fußt auf der Überlegung, daß eine Ausdehnung der Haftung auf jeden Vermögensschaden zu einer Ausuferung der Schadenersatzansprüche und damit zu einer unerträglichen Belastung der Handlungsfreiheit des Einzelnen führte (JBl 1956, 124; Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 4/36; Koziol Haftpflichtrecht II, 20, 87; Welser, ÖJZ 1973, 284; Koziol/Welser I10, 468). Vermögensschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne daß es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt (Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 13/13).Prinzipiell ist der Ersatz des bloßen Vermögensschadens nach dem PHG ausgeschlossen (1 Ob 184/98k; Welser Produkthaftungsgesetz 88 Paragraph eins, Rz 6; JBl 1989, 700; Koziol/Welser I10, 499). Auch im allgemeinen Schadenersatzrecht wird der Ersatz des bloßen Vermögensschadens außerhalb einer Vertragsbeziehung nur in seltensten Fällen bejaht (SZ 54/152; JBl 1993, 788; JBl 1956, 124). Die Begründung für diese Haftungsbegrenzung fußt auf der Überlegung, daß eine Ausdehnung der Haftung auf jeden Vermögensschaden zu einer Ausuferung der Schadenersatzansprüche und damit zu einer unerträglichen Belastung der Handlungsfreiheit des Einzelnen führte (JBl 1956, 124; Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 4/36; Koziol Haftpflichtrecht römisch II, 20, 87; Welser, ÖJZ 1973, 284; Koziol/Welser I10, 468). Vermögensschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne daß es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt (Koziol Haftpflichtrecht I3, Rz 13/13).
Eine Lösung der Produzentenhaftungsfälle auf dem Weg der Drittschadensliquitation ist jedoch abzulehnen (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 13/33). Dem ist vor allem dann zu folgen, wenn verschiedenartige Schäden aufeinandertreffen, weil in diesem Fall keine bloße Schadensverlagerung stattfindet und so die Gefahr der Ausdehnung der Ersatzpflicht besteht (sinngemäß Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 13/33; Canaris, JZ 1968, 499).
Im gegenständlichen Fall stehen einander der Schaden an der im Eigentum des Schwimmbadbesitzers stehenden Verfliesung, also ein Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut, und die Vermögensminderung aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung der klagenden Partei, resultierend aus Material- und Arbeitsaufwand, also ein reiner Vermögensschaden gegenüber. Dies bedeutet jedoch das Aufeinandertreffen zweier verschiedenartiger Schäden, weshalb nicht von einer bloßen Schadensverlagerung gesprochen werden kann.
Somit käme schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzrechtes der Ersatz eines bloßen Vermögensschadens nicht in Frage. Um so weniger läßt sich daher für dessen Ersatz im Rahmen des PHGs argumentieren. Da die Haftung nach dem PHG vom Verschulden unabhängig ist, hätte die Bejahung der Haftung in diesem Fall eine Ersatzpflicht für nicht verschuldete Vermögensschäden zur Konsequenz. Die bereits oben angeführte Gefahr der Ausuferung der Ersatzansprüche stellte sich hier geradezu in extremem Maße. Darüberhinaus ist es nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (so auch 1 Ob 184/98k). Eine Haftung der beklagten Partei für den bloßen Vermögensschaden des Klägers war daher zu verneinen.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 54/13 konnte im gegenständlichen Fall nicht angewandt werden. Aufgrund der dort gegebenen engen wirtschaftlichen Verflechtung der beklagten Partei mit der Produzentin hatte die beklagte Partei wie ein Importeur zu haften. Da im gegenständlichen Fall eine ähnlich starke Beziehung der beklagten Partei mit der Produzentin nicht gegeben war, wäre die Übertragung des in SZ 54/13 gewählten Lösungsansatzes auf den vorliegenden Fall nicht sachgerecht gewesen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.