Hiezu wurde erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im Rechtsmittelverfahren die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr strittig ist. Gegenstand der Prüfung ist somit, welchen Schaden die Leasinggeberin durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erlitten und welche daraus resultierendenAnsprüche sie zur Geltendmachung gegenüber der beklagten Partei an den Kläger abgetreten hat (vgl 2 Ob 2419/96s = ZVR 1997/104).1. Vorauszuschicken ist, dass im Rechtsmittelverfahren die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr strittig ist. Gegenstand der Prüfung ist somit, welchen Schaden die Leasinggeberin durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erlitten und welche daraus resultierendenAnsprüche sie zur Geltendmachung gegenüber der beklagten Partei an den Kläger abgetreten hat vergleiche 2 Ob 2419/96s = ZVR 1997/104).
2. a) Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der „Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural2. a) Nach Paragraph 1323, erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der „Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (§ 1332 ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur der beschädigten Sache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache (2 Ob 152/01v mwN; 2 Ob 162/06x = ZVR 2008/45; RIS, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (Paragraph 1332, ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur der beschädigten Sache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache (2 Ob 152/01v mwN; 2 Ob 162/06x = ZVR 2008/45; RIS-Justiz RS0030308, RS0030534).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, das sind die zur Instandsetzung seines Fahrzeugs notwendigen und angemessenen Reparaturkosten, gleichgültig, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder das Geld sonst wie verwendet. Wird die Reparatur aber durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die tatsächlichen Kosten zu, selbst wenn diese den Zeitwert geringfügig übersteigen (2 Ob 19/89; SZ 63/46; 1 Ob 620/94 = SZ 68/101; 2 Ob 162/06x; RIS-Justiz RS0030285, RS0030487; Danzl in KBB² § 1323 Rz 10 f). in KBB² Paragraph 1323, Rz 10 f).
Nach neuerer Rechtsprechung sind fiktive Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu ersetzen, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind; eine darüber hinausgehende Leistung würde zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen. Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar (JBl 1985, 41; JBl 1988, 249; 1 Ob 620/94; 2 Ob 11/96 = ZVR 1996/114; 1 Ob 331/98b = ZVR 2000/16; 6 Ob 88/98d = SZ 71/85; 2 Ob 162/06x; RIS-Justiz RS0022844; Danzl aaO § 1323 Rz 11; aaO Paragraph 1323, Rz 11; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1323 Rz 12; , ABGB³ II/2b Paragraph 1323, Rz 12; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1323 Rz 55). Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (1 Ob 620/94)., ABGB³ römisch VI Paragraph 1323, Rz 55). Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (1 Ob 620/94).
c) Grundsätzlich bilden immer dann, wenn eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, deren Kosten die Grundlage des Ersatzanspruchs (ZVR 1987/38). Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten daher grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (vgl c) Grundsätzlich bilden immer dann, wenn eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, deren Kosten die Grundlage des Ersatzanspruchs (ZVR 1987/38). Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten daher grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten vergleiche Reischauer aaO § 1323 Rz 12) - auch der Schädiger berufen kann. aaO Paragraph 1323, Rz 12) - auch der Schädiger berufen kann.
3. Voraussetzung für die Berechnung des Schadens nach den fiktiven Reparaturkosten ist aber auch bei der zuletzt erörterten Fallgestaltung, dass eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und nicht untunlich ist. Von Untunlichkeit wäre auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist (Reischauer aaO § 1323 Rz 9; vgl auch aaO Paragraph 1323, Rz 9; vergleiche auch Karczewski in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] III Kap 41 Rn 9; , Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] römisch III Kap 41 Rn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] V § 24 Rn 13 ff)., Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] römisch fünf Paragraph 24, Rn 13 ff).
Der erkennende Senat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 162/06x = EvBl 2007/108 = ZVR 2008/45 (Ch. Huber ZVR 2008/29) die Abrechnung eines Kfz-Sachschadens auf Neuwagenbasis ausnahmsweise als zulässig erachtet. In diesem Zusammenhang wurde anhand mehrerer Fälle aus der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ZVR 1971/254; 2 Ob 258/74; 2 Ob 65/82) sowie der aktuellen Rechtslage in Deutschland dargestellt, dass dem Geschädigten unter gewissen Voraussetzungen die Weiterbenützung eines erheblich beschädigten Neuwagens ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es maßgeblich auf das Vorliegen einer „erheblichen Beschädigung" (auch: „schweren Havarie") an, wovon inbesondere dann auszugehen ist, wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind (Karczewski aaO Rn 17; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 3 Rn 18; je mwN; Ch. Huber, Aktuelle Fragen des Sachschadens, ÖJZ 2005/9, 166; ders in ZVR 2008/29, 94). Dies wurde in der deutschen Rechtsprechung etwa bei Unfällen mit Rahmen- und Achsschäden, aber auch bei - im Verhältnis zu den Anschaffungskosten - hohen Reparaturkosten bejaht (vgl in ZVR 2008/29, 94). Dies wurde in der deutschen Rechtsprechung etwa bei Unfällen mit Rahmen- und Achsschäden, aber auch bei - im Verhältnis zu den Anschaffungskosten - hohen Reparaturkosten bejaht vergleiche Karczewski aaO Rn 17).
4. a) Die der Entscheidung 2 Ob 162/06x zu Grunde gelegten Erwägungen können für die Schadensberechnung aber auch dann beachtlich sein, wenn das (erheblich) beschädigte Fahrzeug die Kriterien eines Neuwagens nicht mehr erfüllt. Verbliebe aufgrund der konkreten Beschädigung trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, wäre dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar (Greger aaO Rz 19 mwN). Davon kann - ungeachtet moderner Reparaturtechniken (vgl aaO Rz 19 mwN). Davon kann - ungeachtet moderner Reparaturtechniken vergleiche Ch. Huber, ZVR 2008/29, 94) - jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Ausführungen zur Abrechnung auf Neuwagenbasis sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren (vgl , ZVR 2008/29, 94) - jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Ausführungen zur Abrechnung auf Neuwagenbasis sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren vergleiche Greger aaO Rn 19 mwN: „Unechter Totalschaden"). Diese Überlegungen treffen bei einem beschädigten Leasingfahrzeug gleichermaßen auf den Leasinggeber und den wirtschaftlich betroffenen Leasingnehmer zu.
b) Die in der Revision und der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs betonten Aspekte der Schadensminderungspflicht (Reischauer aaO § 1323 Rz 12) können zu keinem anderen Ergebnis führen, käme es dabei doch vor allem darauf an, dass der Geschädigte die - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen zu erwartenden Maßnahmen zur Schadensabwehr oder -verringerung unterlassen hat (2 Ob 3/07s; RIS aaO Paragraph 1323, Rz 12) können zu keinem anderen Ergebnis führen, käme es dabei doch vor allem darauf an, dass der Geschädigte die - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen zu erwartenden Maßnahmen zur Schadensabwehr oder -verringerung unterlassen hat (2 Ob 3/07s; RIS-Justiz RS0023573). Ein solcher Vorwurf wäre unter den aufgezeigten Umständen aber jedenfalls unberechtigt.
c) Im vorliegenden Fall begründete der Kläger die Ablehnung der grundsätzlich wirtschaftlichen Reparatur des beschädigten Fahrzeugs damit, dass ihm aufgrund der Art und Schwere der Schäden die Benützung des instandgesetzten Fahrzeugs aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen auch entsprechende Feststellungen des Erstgerichts vor.
Dass das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, ist aufgrund der Höhe der Reparaturkosten, der aktenkundigen Lichtbilder und der unstrittigen Schadensunterlagen nicht in Zweifel zu ziehen. In dem vom Sachverständigen der beklagten Partei stammenden Begutachtungsbericht (Beil ./2), dessen Ergebnisse von den Streitteilen weitestgehend außer Streit gestellt wurden, wird der Schaden als „schwerer Frontschaden rechts und seitlich mit Stauchung im Dach bei B-Säule, rechte Achshälfte beschädigt, rechter vorderer Längsträger im vorderen Bereich gestaucht" beschrieben. Daraus und aus der anschließenden Auflistung der zu erneuernden und in Stand zu setzenden Teile folgt, dass für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame tragende Teile beschädigt worden sind. Unter diesen Umständen wäre eine Reparatur zwar wirtschaftlich, dennoch aber untunlich gewesen, weil dem Geschädigten die Weiterbenützung des - obgleich fachgerecht - reparierten Fahrzeugs nicht mehr zumutbar war. Die Vorinstanzen haben die Höhe des Schadens daher im Ergebnis zutreffend nach der objektiven Wertminderung (26.990 EUR) bestimmt, sodass nach Abzug der Zahlungen des Kaskoversicherers (2.900,62 EUR) und der beklagten Partei (18.007,84 EUR) der noch streitverfangene restliche Anspruch von 6.081,54 EUR aushaftet.
5. Auch den Einwänden der beklagten Partei gegen den Zinsenzuspruch kommt keine Berechtigung zu. Bei Schadenersatzforderungen tritt die für den Zinsenlauf maßgebliche Fälligkeit ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist (SZ 41/79; 1 Ob 32/94; 2 Ob 175/00z; RIS-Justiz RS0023392; Danzl aaO § 1334 Rz 1; aaO Paragraph 1334, Rz 1; Reischauer aaO § 1323 Rz 16). Der Zeitpunkt des Nachweises der Schadenshöhe ist für den Eintritt der Fälligkeit hingegen bedeutungslos. In der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger die bezifferte Schadenersatzforderung außergerichtlich per 1. 10. 2004 geltend gemacht hat. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher zu Recht ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuerkannt.aaO Paragraph 1323, Rz 16). Der Zeitpunkt des Nachweises der Schadenshöhe ist für den Eintritt der Fälligkeit hingegen bedeutungslos. In der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger die bezifferte Schadenersatzforderung außergerichtlich per 1. 10. 2004 geltend gemacht hat. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher zu Recht ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuerkannt.
6. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.