Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vorvertraglichen Schutzpflichten eines Geschäftsinhabers abgewichen ist; sie ist im Ergebnis aber dennoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergebe sich, dass bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsinhabers für die unmittelbar vor dem Geschäftslokal liegenden Zugangs- und Abgangsflächen nicht auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über diese Flächen abzustellen sei. Die Verkehrssicherungspflicht treffe den Geschäftsinhaber vielmehr auch dann, wenn die Gefahrenstelle in der Verfügungsgewalt eines Dritten stehe.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten treffen (SZ 52/135; 1 Ob 112/05k; 1 Ob 152/05t; RIS-Justiz RS0016402). Er hat daher gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht (oder zu Informationszwecken: 1 Ob 112/05k) betritt, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen (SZ 51/111; SZ 52/135; RIS-Justiz RS0016407). In diesem Zusammenhang wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Geschäftsinhaber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten hat, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut (SZ 52/135; 9 Ob 162/00i; vgl 1 Ob 152/05t).Der Oberste Gerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten treffen (SZ 52/135; 1 Ob 112/05k; 1 Ob 152/05t; RIS-Justiz RS0016402). Er hat daher gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht (oder zu Informationszwecken: 1 Ob 112/05k) betritt, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen (SZ 51/111; SZ 52/135; RIS-Justiz RS0016407). In diesem Zusammenhang wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Geschäftsinhaber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten hat, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut (SZ 52/135; 9 Ob 162/00i; vergleiche 1 Ob 152/05t).
Des weiteren hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob
160/04g, auf die sich die Klägerin - wie schon in erster und zweiter
Instanz - zu Recht beruft, unter Hinweis auf einschlägige
Vorjudikatur (insbesondere SZ 52/135; 2 Ob 32/92 = ZVR 1993/62; 2 Ob
35/97d = ZVR 2000/29) klargestellt, dass es bei der Haftung eines
Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen auf die
Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht
ankommen kann. Im damaligen Anlassfall war die Kundin eines
Geschäftsinhabers, der die Geschäftsräumlichkeiten von einer
Wohnungseigentümerin gemietet hatte, nach Verlassen des
Geschäftslokales infolge einer direkt vor dem Eingang befindlichen
Vertiefung des Gehsteiges gestürzt. Die Argumentation der
Vorinstanzen, der beklagte Geschäftsinhaber habe keine rechtliche
Verfügungsgewalt über die schadhafte Stelle gehabt, sodass er zu
deren Ausbesserung oder Absicherung gar nicht befugt gewesen wäre,
wurde vom 3. Senat nicht geteilt. Dieser gelangte vielmehr zu dem
Ergebnis, der Beklagte hätte die Kundin aufgrund seiner (dort)
nachvertraglichen Schutzpflichten vor der ihr beim Verlassen des
Geschäftes drohenden Gefahr, soweit diese bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt erkennbar war, durch zumutbare Maßnahmen schützen müssen.
Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass sich der Beklagte nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien kann. Diese Schutzpflichten wurden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche traf; sie traten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB bzw § 93 StVO.Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass sich der Beklagte nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien kann. Diese Schutzpflichten wurden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche traf; sie traten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach Paragraph 1319 a, ABGB bzw Paragraph 93, StVO.
Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In vergleichbaren Fällen wurde dabei auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse abgestellt (9 Ob 162/00i mwN; vgl auch 1 Ob 152/05t). Nach diesen Kriterien könnte es im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein, ob die Sturzstelle (schon) im Eingangsbereich des Geschäftslokales des Beklagten lag. Letztlich bedarf diese - von den Vorinstanzen nicht erörterte - Frage aber keiner eingehenderen Überprüfung, weil das Schadenersatzbegehren der Klägerin jedenfalls aus den folgenden Erwägungen scheitern muss:Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In vergleichbaren Fällen wurde dabei auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse abgestellt (9 Ob 162/00i mwN; vergleiche auch 1 Ob 152/05t). Nach diesen Kriterien könnte es im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein, ob die Sturzstelle (schon) im Eingangsbereich des Geschäftslokales des Beklagten lag. Letztlich bedarf diese - von den Vorinstanzen nicht erörterte - Frage aber keiner eingehenderen Überprüfung, weil das Schadenersatzbegehren der Klägerin jedenfalls aus den folgenden Erwägungen scheitern muss:
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d; 3 Ob 160/04g; RIS-Justiz RS0023397, RS0023487). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtete der Hausbetreuer Florian P***** zumindest neun Jahre lang auf dem Maria-Schiffer-Platz den Winterdienst. Dabei waren nie Probleme mit der Schneeräumung und Streuung aufgetreten. Anhaltspunkte für Vorfälle wie den Sturz der Klägerin, Beschwerden von Miteigentümern, Mietern oder Kunden des Beklagten liegen nicht vor. Auch im Februar 2005 räumte und streute P***** regelmäßig, wobei er üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr noch einen Kontrollgang unternahm. Bei dieser Sachlage bestand aber keine Veranlassung, gerade am Unfallstag die ordnungsgemäße Verrichtung des Winterdienstes durch den Hausbetreuer in Zweifel zu ziehen. Dabei schadet dem gemäß § 1298 ABGB mit dem Beweis für die fehlende Zumutbarkeit entsprechender eigener Maßnahmen belasteten Beklagten auch die Negativfeststellung zum genauen Ausmaß und zu den genauen Zeitpunkten der Streutätigkeit an diesem Tag nicht, steht doch jedenfalls fest, dass die Schneedecke des Maria-Schiffer-Platzes mit Splitt gestreut gewesen ist, sodass auch die Klägerin (bis zum Sturz) keine Mühe hatte, sich auf diesem Untergrund fortzubewegen. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen (vgl 2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d).Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d; 3 Ob 160/04g; RIS-Justiz RS0023397, RS0023487). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtete der Hausbetreuer Florian P***** zumindest neun Jahre lang auf dem Maria-Schiffer-Platz den Winterdienst. Dabei waren nie Probleme mit der Schneeräumung und Streuung aufgetreten. Anhaltspunkte für Vorfälle wie den Sturz der Klägerin, Beschwerden von Miteigentümern, Mietern oder Kunden des Beklagten liegen nicht vor. Auch im Februar 2005 räumte und streute P***** regelmäßig, wobei er üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr noch einen Kontrollgang unternahm. Bei dieser Sachlage bestand aber keine Veranlassung, gerade am Unfallstag die ordnungsgemäße Verrichtung des Winterdienstes durch den Hausbetreuer in Zweifel zu ziehen. Dabei schadet dem gemäß Paragraph 1298, ABGB mit dem Beweis für die fehlende Zumutbarkeit entsprechender eigener Maßnahmen belasteten Beklagten auch die Negativfeststellung zum genauen Ausmaß und zu den genauen Zeitpunkten der Streutätigkeit an diesem Tag nicht, steht doch jedenfalls fest, dass die Schneedecke des Maria-Schiffer-Platzes mit Splitt gestreut gewesen ist, sodass auch die Klägerin (bis zum Sturz) keine Mühe hatte, sich auf diesem Untergrund fortzubewegen. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen vergleiche 2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.