Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung zur hier noch anwendbaren Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 haben Pflichtteilsberechtigte einen materiell-rechtlichen Anspruch auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses, den sie nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO mit Klage gegen den ruhenden Nachlass bzw nach der Einantwortung gegen den oder die Erben durchsetzen können; Voraussetzung ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis der Berechtigten, dass weiteres, ihnen bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist (2 Ob 316/02p mwN, zuletzt etwa 2 Ob 98/17a und 2 Ob 213/17p; RISauf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses, den sie nach Art XLII Absatz eins, Fall 1 EGZPO mit Klage gegen den ruhenden Nachlass bzw nach der Einantwortung gegen den oder die Erben durchsetzen können; Voraussetzung ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis der Berechtigten, dass weiteres, ihnen bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist (2 Ob 316/02p mwN, zuletzt etwa 2 Ob 98/17a und 2 Ob 213/17p; RIS-Justiz RS0012974).
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im konkreten Fall eine solche subjektiv begründete Besorgnis vorlag, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls (insbesondere des ungeklärten Verbleibs von Bargeld) nicht zu beanstanden. Daher ist lediglich zu prüfen, ob die Beklagte ihre Verpflichtung durch das – in dieser Form zwar nicht vorgesehene (weil Zuständigkeit des Außerstreitgerichts: 5 Ob 551/76 SZ 49/73 = RIS-Justiz RS0005935), aber tatsächlich erfolgte – Ablegen des Eides in der mündlichen Verhandlung erfüllt hat. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil der von ihr abgelegte Eid (zumindest) unklar war: Zunächst führte sie aus, dass ihr kein weiteres als das im Verlassverfahren bekanntgegebene Nachlassvermögen „zum Todeszeitpunkt bekannt ist“, setzte dann aber fort, dass ihre Angaben im Vermögensverzeichnis „dahingehend richtig und vollständig sind, dass zum Todeszeitpunkt kein weiteres Nachlassvermögen bekannt war“ (Hervorhebung durch den Senat). Jedenfalls die letztgenannte Formulierung bezieht sich eindeutig auf den Kenntnisstand der Beklagten zum Todeszeitpunkt, nicht jedoch auf das Nachlassvermögen an sich. Zumindest insofern wäre der Eid daher auch dann richtig, wenn es zwar weiteres Nachlassvermögen gäbe, die Beklagte aber erst nach dem Tod des Erblassers davon erfahren hätte. Dass damit der Auskunftsanspruch nicht erfüllt wäre, liegt auf der Hand. Zwar könnte der erste Teil des Eides wegen der Formulierung in der Gegenwartsform („ist“) auch anders gedeutet werden (Vollständigkeit des Inventars auch nach dem heutigen Kenntnisstand), dagegen spricht aber die Bezugnahme auf den Todeszeitpunkt.
3. Die von der Beklagten (bzw ihrem Vertreter) für den Eid gewählte Formulierung ist daher im entscheidenden Punkt unklar. Damit hat die Beklagte aber den Anspruch auf eindeutige Bekanntgabe des tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögens nicht erfüllt. Auf die Frage, ob eine uneingeschränkte eidliche Bestätigung, wonach die Angaben in einem Inventar auch nach dem aktuellen Wissensstand vollständig und richtig seien, den Auskunftsanspruch erfüllen könnte, kommt es daher nicht an; ebenso wenig ist zu prüfen, ob in einem solchen Fall das Beharren auf einem förmlichen Vermögensverzeichnis als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren wäre.
4. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4.1. Es besteht kein Zweifel, dass das Begehren der Kläger von Anfang an nicht bloß auf die Bekanntgabe jenes Vermögens gerichtet war, von dem die Beklagte im Todeszeitpunkt wusste. Eine solche Beschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des Begehrens noch dem Klagevorbringen entnehmen.
4.2. Eine Umformulierung des Begehrens ist zulässig, um dem Spruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254, RS0039357). Ob dabei die Grenze des § 405 ZPO überschritten wird, hängt von der Auslegung des Klagevorbringens ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS4.2. Eine Umformulierung des Begehrens ist zulässig, um dem Spruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254, RS0039357). Ob dabei die Grenze des Paragraph 405, ZPO überschritten wird, hängt von der Auslegung des Klagevorbringens ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0041192, RS0042828 [T3]). Im konkreten Fall hatten die Kläger von Anfang an die Vorlage eines „Vermögensbekenntnisses“ verlangt, was vertretbar dahin gedeutet werden konnte, dass sie in Wahrheit eine vollständige Auflistung des Nachlassvermögens (also einschließlich der bereits bekannten Werte) begehrten. Bei diesem Verständnis ist die Umformulierung durch das Berufungsgericht tatsächlich nur eine bloße Verdeutlichung des ohnehin Gewollten.
4.3. Da die Besorgnis der Kläger auch auf dem ungeklärten Verbleib von Bargeld beruhte, kommt es auf die behauptete Bereitschaft der Beklagten, den Klägern Vollmacht zur Einholung von Informationen über Kontenbewegungen zu erteilen, nicht an.
4.4. Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung ist jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044233 [T11]; RS0053407 [T16]). Warum das im Fall eines angeblichen „Begründungsmangels“ anders sein soll, zeigt die Revision nicht auf.
5. Aus diesen Gründen ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Da die Kläger auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben, ist die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung verpflichtet (§§ 41, 50 ZPO).5. Aus diesen Gründen ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Da die Kläger auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben, ist die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung verpflichtet (Paragraphen 41,, 50 ZPO).